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Verfasst am: 23.04.07, 16:37 Titel: Haftpflicht oder selber Schuld ?
Tatort Schule: Zwischen zwei Kindern kommt es zum Streit. Mädchen A beschimpft mit schmutzigen Wörtern Junge B. Junge B haut dem Mädchen eins auf die Nase, Blut strömt heraus. Die Klamotten sind versaut.
Wer bezahlt den Schaden ?
Die Eltern des Jungen , bzw . die Haftpflicht ?
Die Eltern des Mädchens, weil das Mädchen mit dem Streit angefangen hat ?
Vermerk : Beide Kinder sicnd ca. 8-9 Jahre alt....
Nunja, mit der "Mutwilligkeit" ist das so´ne Sache. Ich vermute, damit ist gemeint, der Schaden sei vorsätzlich verursacht worden. Wenn das so wäre, wäre die Privathaftpflichtversicherung in der Tat leistungsfrei.
Aber - was bedeutet "Vorsatz"? Das bedeutet, der Schädiger muss in der Absicht zuschlagen, seinem Opfer diese Verletzungen zuzufügen. Wenn er nur zuschlägt, um sich gegen die freche Göre zur Wehr zu setzen, aber das Nasenbluten nicht beabsichtigt und auch gar nicht damit rechnet, dass er derart fest zuhaut, dass daraus diese Verletzungen resultieren - dann war´s nix mit Vorsatz. Dann wäre die PHV grundsätzlich leistungspflichtig. Zu prüfen wäre dann ein evtl. Mitverschulden des Mädchens - schließlich hat sie durch ihr Verhalten den Vorfall provoziert.
Mir fällt aber noch eine Möglichkeit ein, warum sich die PHV möglicherweise raushalten wird: laut Fallbeschreibung geschah der Vorfall in der Schule, also im Unterricht oder in der Pause. Dann müsste - ich kann mich irren, ich prüf´s nochmal nach - dass für solche Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung (Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband) zuständig sein, was bedeuten würde, dass zumindest für den Personenschaden kein Anspruch des Mädchens besteht. Für den Sachschaden (die verschmutzten Kleider) gilt das aber nicht. Zumindest dafür müsste der Junge im Rahmen der Haftungsquote einstehen - oder seine PHV, wenn der Vorwurf des Vorsatzes nicht haltbar ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Mir fällt aber noch eine Möglichkeit ein, warum sich die PHV möglicherweise raushalten wird: laut Fallbeschreibung geschah der Vorfall in der Schule, also im Unterricht oder in der Pause. Dann müsste - ich kann mich irren, ich prüf´s nochmal nach - dass für solche Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung (Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband) zuständig sein, was bedeuten würde, dass zumindest für den Personenschaden kein Anspruch des Mädchens besteht. Für den Sachschaden (die verschmutzten Kleider) gilt das aber nicht. Zumindest dafür müsste der Junge im Rahmen der Haftungsquote einstehen - oder seine PHV, wenn der Vorwurf des Vorsatzes nicht haltbar ist.
Die PHV wird sich in jedem Fall aus der Sache raushalten... in der Tat sind zivilrechtliche Ansprüche von Schülern untereinander wegen "schulbezogenen" Vorfällen ausgeschlossen, §§ 104, 106 SBG VII. Zwar gilt dies nicht für Vorsatztaten, aber gemeinhin wird ein Gerangel zwischen unter 10-jährigen niemals als vors- KV sondern lediglich als Begleiterscheinung (Kollateralschaden) angesehen. Also: A bleibt auf ihrem Schaden sitzen. die Behaldnlichgskosten bezahlt der Unfallkasse (aber kein Schmerzensgeld).
Zuletzt bearbeitet von Gast am 23.04.07, 18:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
Diese Frage wird wohl eher ein Richter mit einem Urteil klären.
Was zunächst einfach aussieht, wird bei genauerer Betrachtung unter Heranziehung des BGB sehr kompliziert. Daher erstmal die gesetzlichen Bestimmungen:
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Der Junge aus diesem fiktiven Fall
Zitat:
Junge B haut dem Mädchen eins auf die Nase, Blut strömt heraus. Die Klamotten sind versaut.
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
Das Mitverschulden ist m.E. hierdurch gegeben - siehe
Zitat:
Mädchen A beschimpft mit schmutzigen Wörtern Junge B.
Jetzt spiele ich mal Richter. Hier wäre die Haftung fiffty-fiffty.
Aber dies habe ich nicht überlesen
Zitat:
Tatort Schule: Zwischen zwei Kindern kommt es zum Streit.
Dieser Punkt in dem fiktiven Beispiel macht die Einführung des Punktes - Aufsichtspflicht der Lehrer - möglich. Vielleicht kommen wir im Laufe der Diskussion noch dazu.
Aber auch die Eltern sind noch nicht ganz aus dem Schneider. Es gibt ja noch den § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen). Wissen die Eltern des Jungen, daß dieser bei Provokationen direkt zuschlägt, oder ermutigen sie ihn - nach dem Prinzig: "Laß dir nichts gefallen!" - haften sie ebenfalls. Aber auch die Eltern des Mädels sind noch nicht aus dem Haftungsrennen. Wissen sie, daß ihre Tochter gerne Jungens provoziert, ohne die erzieherisch zu unterbinden, dann dürfen sie auch schon mal die Geldbörse öffnen.
Gerne möchte ich noch auf § 840 BGB (Haftung mehrerer) hinweisen. Hier käme dann aber ein richtiger Richter ins Spiel.
Alles in allem geht es um die Frage, wer ist nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig. Im Forum wird diese Frage aber nur schwer zu beantworten sein.
puhhh... danke für die Antworten...Die Bemerkung mit der Aufsichtspflicht der Lehrern war sehr interessant...als sie dazwischen gegangen sind, war es schon zu spät...
Ähmmm...das Mädchen wurde wegen der Herkunft der Schimpfwörter befragt.....sie wurden auch in der Schule aufgeschnappt, von älteren Schülern....da kann man die Eltern des Mädchens wohl nicht anzählen ?
Die Eltern des Jungen....." sowas kann doch mal passieren"....
Nach Aussagen der Zeugen stellte das Mädchen dem Jungen eine Frage, bekam eine freche Antwort. Daraufhin belegt das Mädchen den Jungen mit Schimpfwörtern. Er kontert...sie kontert...man schenkt sich nichts....der Junge schlägt zu... nun greifen die Lehrer ein , aber da ist schon alles passiert...
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