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Anwaltskosten
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 16:19    Titel: Anwaltskosten Antworten mit Zitat

Hallo,

vor ca 1,5 Jahren ergab sich ein Streitfall, bei dem eine BUZ Versicherung nicht zahlen wollte bzw. zurücktrat. Daher wurde ein Anwalt eingeschalten.

Der Anwalt konnte durchsetzen, dass der Rücktritt der Versicherung aufgehoben wurde also zahlte die Versicherung von da an die Rente. Der Anwalt stellte daraufhin der Versicherung eine Rechnung über ca 8000 EUR aus. Die Versicherung bemerkte dem Anwalt gegenüber, dass die Höhe des Streitwerts nicht angemessen sei und bemängelte auch einige andere Punkte der Rechnung des Anwalts. Letztendlich bezahlte die Versicherung dem Anwalt etwa 3800 EUR. Ca. 1 Jahr später bekommt der Mandant des Anwalts eine Zahlungsaufforderung über die Restlichen 4200 EUR, welche er innerhalb eines Monats zahlen soll.

Frage:
Wenn die Juristen der Versicherung die Rechnung auf Grund der Tatsache, dass z.B. die Höhe des Streitwerts nicht angemessen ist nicht bezahlt, muss der Mandant die Rechnung bezahlen?


Zuletzt bearbeitet von rat-suchend am 05.03.07, 16:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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xx378
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

als nichtjurist gebe ich ein klares nein !
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Klares Ja! Wenn die Rechnung richtig ist. Winken
Auftraggeber war und bleibt der Mandant - damit ist er auch Gebührenschuldner des Anwaltes.

Versicherungen, egal ob gegnerische oder RSV des Mandanten, neigen im übrigen dazu, die Rechnungen des Anwaltes zu kürzen - und dies keinesfalls immer berechtigt...
_________________
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xx378
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

kann er das nicht auf die versicherung abtreten ...
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

xx378 hat folgendes geschrieben::
kann er das nicht auf die versicherung abtreten ...

Geschockt
Was meinen Sie damit?
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 05.03.07, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Als Nichtjurist Smilie
Mandant zahlt seinen Rechtsbeistand oder auch nicht, daraus ergibt sich eine mögliche Klage oder auch nicht.
Anschließend nach der möglichen Klage oder auch nicht, müsste Mandant sehen, am besten mit einem Anwalt, ob und wie er die gezahlte Rechnung, von der Versicherung einklagen kann.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Klares Ja! Wenn die Rechnung richtig ist. Winken
Auftraggeber war und bleibt der Mandant - damit ist er auch Gebührenschuldner des Anwaltes.


Die Versicherung hat gegen die gestellte Rechnung des Anwalts folgenden Einwandt:

- Die Höhe des Streitwerts ist um 30000 EUR zu hoch angesetzt
- Geschäftsgebühr ist mit 2,5 zu hoch angesetzt (anerkannter Gebührensatz 1,3)
- Terminsgebühr wird nicht anerkannt

Nach Auffassung der Versicherung ist die Rechnung überzogen. Wie sollte der Mandant sich in dem Fall verhalten?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts gegen Versicherer, aber genau die genannten Einwände sind diejenigen, mit denen ständig versucht wird, das Honorar des Anwaltes zu kürzen: Höhe des Gebührensatzes (einen "anerkannten Gebührensatz" gibt es nicht), Anfall der Terminsgebühr und Berechnung des Gegenstandswertes (ein Gegenstandswert kann nicht "angemessen" sein - entweder er entspricht den gesetzlichen Grundlagen oder nicht). Mit den Augen rollen

Da die genauen Umstände des Mandates nicht bekannt sind, kann genaueres hier nicht gesagt werden. Wenn der Mandant nicht zahlen will, muß er sich vom Anwalt verklagen lassen - dann entscheidet das Gericht über die geltend gemachte Forderung des Anwaltes. Oder er bittet einen zweiten Anwalt, die Gebührenrechnung zu überprüfen. Hierfür benötigt dieser jedoch genauere Informationen über den Sachverhalt und den Ablauf des Mandates.
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Mandant also nun nicht zahlt, wird ihn der Anwalt verklagen obwohl die Versicherung eigentlich in der Pflicht gewesen wäre die Rechnung zu bezahlen. Welche Kosten kommen dadurch auf den Mandanten zu oder warum holt der Anwalt sich sein Geld nicht von der Versicherung, wenn er denkt, dass die Rechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwalt wird sich an seinen Mandanten halten, da - wie bereits geschrieben worden ist - dieser sein Auftraggeber ist. Warum sollte sich der RA also mit der Rechtsschutzversicherung (unvergütet??) herumärgern, wenn er sein Honorar von dem Mandanten bekommen kann?

Ob der Mandant den RA dann damit beauftragt, die Differenz gegenüber der RSV geltend zu machen, steht auf einem anderen Blatt....

Welche Kosten entstehen, hängt davon ab, welches Ausmaß dieser Rechtsstreit annimmt. Für den Mandanten steht aber fest, daß diese Kosten in jedem Falle vermeidbar sind. Auch ohne Glaskugel halte ich nämlich den Ausgang des Honorarprozesses (RA <-> Mandant) für vorhersehbar....
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Auch ohne Glaskugel halte ich nämlich den Ausgang des Honorarprozesses (RA <-> Mandant) für vorhersehbar....


In wie fern vorhersehbar?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der RA seinen Mandanten auf Zahlung des abgerechneten Honorars verklagt, weil der Mandant nicht zahlt und der Auffassung ist, der RA müsse sich an die RSV halten, wird das Gericht (höchstwahrscheinlich) die Meinung des RA teilen.

Die Frage wird dann nur sein, ob die Höhe des Anspruchs begründet ist....
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mandant lässt inzwischen durch einen anderen Anwalt die Rechnung prüfen, um dann zu sehen ob der Mandant vorerst zahlen sollte oder nicht.

Weiterhin wird dann die Versicherung zur Zahlung aufgefordert oder nicht, so dass es für den Mandanten eigentlich ein durchlaufender Posten sein müsste. Oder?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

rat-suchend hat folgendes geschrieben::
Der Mandant lässt inzwischen durch einen anderen Anwalt die Rechnung prüfen, um dann zu sehen ob der Mandant vorerst zahlen sollte oder nicht.


Dieser "neue" Anwalt wird dann natürlich auch wieder Honoraransprüche ggü. seinem Mandanten für die Rechnungsprüfung geltend machen....

rat-suchend hat folgendes geschrieben::
Weiterhin wird dann die Versicherung zur Zahlung aufgefordert oder nicht, so dass es für den Mandanten eigentlich ein durchlaufender Posten sein müsste. Oder?


Wenn sich herausstellt, daß die RSV zum Ausgleich der (ursprünglichen) Gebührenrechnung verpflichtet gewesen wäre, würde sie zum Ausgleich aufgefordert und ggf. verklagt werden. Zahlt die RSV, ist es für den Mandanten ein durchlaufender Posten. Aber nur hinsichtlich der ursprünglichen Gebührenrechnung!

Die Kosten die dem Mandanten entstanden sind, weil er einen weiteren RA mit der Rechnungsprüfung beauftragt hat, wird der Mandant selber tragen müssen. Dann bleibt die Frage offen, ob unter'm Strich etwas für den Mandanten übrig geblieben ist.

Anders sieht es wiederum aus, wenn die Versicherung mit der Leistung in Verzug gewesen ist. Dann könnten auch die RA-Gebühren des "neuen" Anwalts auf die Versicherung abgewälzt werden.

Um aber diese Situation bewerten zu können, sollte der Mandant seinen "neuen" Anwalt um Hilfe im Rahmen des bestehenden (!) Mandats bitten. Hier kommt es doch stark auf den Einzelfall und den genauen Verlauf an...
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rat-suchend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.04.07, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kosten für die Überprüfung der Rechnung werden durch die RSV des Mandanten übernommen.
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