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Fiktiver Fall:
A kündigt von 8 Genossenschaftsanteilen (Wohngenossenschaft) 7 als Teilkündigung fristgerecht (die Auszahlung soll 2 Jaher später vollzogen werden).
In der 2jährigen Wartezeit stellt A eine Anfrage, um die Anteile komplett an die Tochter zu übertragen.
A erhält dafür die entsprechenden Unterlagen, entscheidet sich aber anders und sendet die Unterlagen nicht zurück.
Als A für die erwartete Auszahlung der 7 Anteile seine Kontoverbindung der Genossenschaft mitteilt, erhält er die Mitteilung, dass die Teilkündigung durch die Anfrage seine Anteile an die Tochter übertragen zu wollen hinfällig geworden sei - und er nun erneut kündigen müsse - und erneut 2 Jahre Wartezeit bis hin zur Auszahlung anfallen würden.
A hat in der Satzung der Wohngenossenschaft nichts dazu gefunden...
Frage: hat A jetzt die Arschkarte?
Wenn sich aus dem Wortlaut des Schreibens mit der "Anfrage" tatsächlich keine Rücknahme der Kündigung ergibt, bleibt die Kündigung natürlich wirksam. _________________ Spezi
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... wenn die Genossenschaft A nun die ordnungsgemäße Teil -Kündigung der 7 Anteile bestätigt hat, die aber erst -wie bei einem Auseinandersetzungsguthaben- nach einer weiteren Frist von 6 Monaten auszahlen will, angenommen zum Ende Juni 2007,
handelt dann die Genossenschaft korrekt, da ja 1 Anteil ungekündigt verbleibt - und A also weiterhin Genossenschaftsmitglied bliebe, oder hätte die Genossenschaft die 7 Anteile zum Januar 2007 oder nun sofort an A auszahlen müssen?
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