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folgender sachverhalt:
- privatmann A bestellt bei onlineapotheke B ein rezeptpflichtiges medikament
- rezept liegt A vor, B will es aber nicht sehen - darüberhinaus weist B explizit daraufhin, dass der versand ohnehin legal sei
- zahlung erfolgt per lastschrift, der betrag wird durch ein inländisches inkassounternehmen C vom konto des A abgebucht
- B sitz vermutl. im drittland, zumindest erfolgt der versand aus einem DL - der zoll beschlagnahmt die sendung und übersendet A eine sicherstellungsanzeige (§ 94 SrPO i.V.m. § 95 (1) Nr. 4 AMG)
- A veranlasst eine rücklastschrift, nun meldet sich C mit hauptforderung + zzgl. kosten zu wort
frage:
ist C nun berechtigt die forderung beizutreiben? liegt überhaupt ein wirksames rechtsgeschäft vor? sind evtl. vollstreckungsmassnahmen von einem wirksamen rechtsgesch. abhängig?
(kann mir nur schwer vorstellen, dass C und B garnichts unternehmen dürfen, denn es bieten ja mittlerweile sehr viele ausl. onlineapotheken die möglichkeiten des lastschrifteinzugsverfahrens an. da würde sich ja widerum ein mißbrauchspotenzial für alle A's ergeben, sofern per lastschrift gezahlt wird.)
hat A schonmal beim zoll angefragt weshalb beschlagnahmt wurde? vielleicht sollte A nur steuern zahlen.
mal aus dem bauch herraus sage ich das die forderungen von C gerechtfertigt sind da A wahrscheinlich irgendeiner auflage vom zoll nicht nachgekommen ist u. deshalb B hätte liefern können wenn A eventuell nötie papiere vorgezeigt b.z.w die steuern gezahlt hätte. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 21.04.07, 12:08 Titel:
pOtH hat folgendes geschrieben::
hat A schonmal beim zoll angefragt weshalb beschlagnahmt wurde?
Die Anwort steht doch bereits da: AMG 95 (1) Nr. 4.
Schaut man sich das an, findet man, dass es um einen Verstoss gegen AMG 7 (2) geht.
Und 30 Sekunden googeln fuehren zu: "(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln die Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu medizinischen Zwecken geboten und für die Gesundheit von Mensch oder Tier unbedenklich ist. In der Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der äußeren Umhüllung und der Packungsbeilage vorgeschrieben werden. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind."
Wenn das Bundesministerium den Versandhandel nicht fuer zulaessig erklaert hat oder die Angaben ueber die Radioaktivitaet nicht den Vorschriften entsprach, darf das Medikament nicht geliefert werden und war daher vom Zoll einzuziehen. Da hilft dann auch ein Rezept nicht mehr.
In wieweit der Besteller die Waren dennoch zu bezahlen hat, kann ich nicht sagen, da muesste ein Handelsexperte ran.
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