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Nach der ärztlichen Berufsordnung hat ein Arzt Behandlungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren.
Gibt es berufsgerichtliche Möglichkeiten über die Ärztekammer, wie Bußgelder etc. wenn ein Arzt dem nicht nachkommt, oder kann dieser folgenlos behaupten, er hätte die Unterlagen nicht mehr, obwohl die zehn Jahre noch nicht verstrichen sind?
Fall: Arzt A legt Behandlungsunterlagen im Haftungsprozess nicht vollständig vor, Patient P verliert den Prozess und lässt auch Fristen zur zivilrechtlichen Einklagung der fehlenden Unterlagen verstreichen. Wegen des sich verschlimmernden Gesundheitszustandes wäre er jedoch auf die Unterlagen angewiesen. Die zehn Jahre sind noch nicht um. Hätte er also Möglichkeiten, mit einem Druckmittel über die Ärztekamme noch an die Unterlagen zu kommen? Dass die Unterlagen ursprünglich vorhanden waren, ist unbestreitbar (fehlende Seiten bei automatisch durchnummerierten Ausdrucken von Untersuchungen mit technischen Geräten).
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