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Verfasst am: 17.12.04, 16:05 Titel: Ausdruck der Versicherung stimmt nicht mit Vertrag überein
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
eine Rentenversicherung wird abgeschlossen. Die Versicherungsges. erstellt ein Angebot mit anhängender Berechnung (als Fax nachweisbar). Der Kunde unterschreibt aufgrund dieser Berechnung den Vertrag. Nach Jahren stellt sich heraus, dass im Antrag eine andere Version angekreuzt wurde. Welche Version zählt? Kann die Versicherung auf diese Berechnung verwiesen werden und kann der Kunde fordern, dass die der Berechnung gültig ist, oder muss er den (von seinen damaligen Wünschen abweichenden) Antrag akzeptieren?
Gruß
willwissen
Das hätte Ihnen leider früher auffallen sollen:
Nach jedem Versicherungsantrag erhält der Versicherungsnehmer die Police.
Diese sollte auf Übereinstimmung mit dem Antrag abgeglichen werden.
Innerhalb von 14 Tagen kann man gegenüber der Versicherung dann noch widersprechen.
Bei vielen Versicherungen sind Abweichungen vom Antrag in der Police weiterhin noch besonders gekennzeichnet, zum Beispiel durch Fettdruck oder farbliche Hervorhebungen.
Jetzt können Sie nur noch etwas machen, wenn Sie nachweisen können, daß ein Irrtum / Fehler der Versicherung bei der Policierung vorlag.
Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Der Sachverhalt liegt hier aber etwas anders.
Die Abweichung besteht nicht zwischen Antrag und Police. Die Abweichung besteht zwischen Berechnung und Antrag. Etwas konkreter: Der Kunde erhält von der Versicherung einen Ausdruck über die Rahmendaten und den möglichen Verlauf der fondsgebundenen Rentenversicherung bei 0 %, 6 %, 9% und 12 %, dazu Berechnungen über Rückkaufswerte und Todesfallsummen. Aufgrund dieses Ausdruckes unterschreibt der Kunde den Antrag. Jetzt, nach 6 Jahren bemerkt der Kunde, dass er bei Rückkauf bzw. Todesfall überhaupt keinen Anspruch auf diese Leistungen hat, da eine andere Version im Antrag angekreuzt wurde. Hier meine Frage: Wenn dem Kunden beim Beratungsgespräch ein Ausdruck vorgelegt und erklärt wird und später im Antrag etwas anderes vereinbart wird, ist es Sache des Kunden (Laien), dies zu bemerken, oder kann er sich auf die Berechnung berufen und verlangen, dass dies eingehalten wird? Eine Gesetzesstelle oder Gerichtsentscheid hierzu wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank im voraus
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Es könnte sich um einen Fall von Beratungsverschulden bzw. Aufklärungspflichtverletzung durch den Versicherungsvertreter handeln, das den Vertreter bzw. die Versicherungsgesellschaft schadensersatzpflichtig machen könnte. Das Problem ist allerdings regelmässig der Nachweis.
Wenn Sie der Ansicht sind das belegen zu können, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.
will wissen hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Der Sachverhalt liegt hier aber etwas anders.
Die Abweichung besteht nicht zwischen Antrag und Police. Die Abweichung besteht zwischen Berechnung und Antrag. Etwas konkreter: Der Kunde erhält von der Versicherung einen Ausdruck über die Rahmendaten und den möglichen Verlauf der fondsgebundenen Rentenversicherung bei 0 %, 6 %, 9% und 12 %, dazu Berechnungen über Rückkaufswerte und Todesfallsummen. Aufgrund dieses Ausdruckes unterschreibt der Kunde den Antrag. Jetzt, nach 6 Jahren bemerkt der Kunde, dass er bei Rückkauf bzw. Todesfall überhaupt keinen Anspruch auf diese Leistungen hat, da eine andere Version im Antrag angekreuzt wurde. Hier meine Frage: Wenn dem Kunden beim Beratungsgespräch ein Ausdruck vorgelegt und erklärt wird und später im Antrag etwas anderes vereinbart wird, ist es Sache des Kunden (Laien), dies zu bemerken, oder kann er sich auf die Berechnung berufen und verlangen, dass dies eingehalten wird? Eine Gesetzesstelle oder Gerichtsentscheid hierzu wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank im voraus
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Wie muss dieser Nachweis aussehen? Ich habe die falsche Berechnung, die direkt von der Versicherung ausgedruckt und gefaxt wurde, in Händen. Reicht das?
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