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Können Gläubiger, nachdem das gerichtliche Privatinsolvenzverfahren beantragt wurde dennoch die Zwangsvollstreckung betreiben? Was muss ein Schuldner tun, wenn dies der Fall ist?
Wurde über den Antrag durch das Insolvenzgericht bereits entschieden? Wenn ja, wie? Ist der Gläubiger ins Insolvenzverfahren mit einbezogen? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
@ SpecialAgentCooper: Über den Antrag wurde noch nicht entschieden, er wurde erst kürzlich bei Gericht eingereicht. Der Gläubiger war in den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan miteinbezogen. Konsequenz?
Anmeldungsdatum: 12.12.2005 Beiträge: 634 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.04.07, 08:24 Titel:
Hallo,
solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, können Gläubiger (egal ob im Gläubigerverzeichnis angegeben oder nicht) Vollstreckungsversuche starten.
Ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Vollstreckungsschutz ist möglich, viele Gerichte lehnen das aber im Hinblick auf die Rückschlagsperre ab. _________________ Hat Ihnen der Beitrag gefallen: Drücken Sie auf den grünen Punkt. Wenn nicht, vergessen Sie es.
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