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Gäfgen/Daschner-Fall vor EuGH
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 18:21    Titel: Gäfgen/Daschner-Fall vor EuGH Antworten mit Zitat

spiegel.online berichtet, der Gäfgen-Prozeß werde u. U. erneut aufgerollt, da der EuGH zumindest eine Beschwerde Gäfgens zur Verhandlung (einstimmig) angenommen habe.

Es dürfte also zumindest weitere detaillierte Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Folterandrohungen folgen, wobei ich mir gerade mit unterstellter Abgrenzung zur Bush-Menschenrechts-Politik nicht vorstellen kann, dass dies nicht als Steilvorlage zum Abwatschen des deutschen Strafverfahrens genutzt werden wird.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher wird dieser Artikel: "Kindermörder Gäfgen kann auf neues Verfahren hoffen" hier im Forum zu einer engagierten Diskussion führen.

Im Kern wird es um die Frage gehen, wie weit die Grundrechte eines Kindes gehen. Was darf getan werden, um das Leben eines Kindes zu retten oder gehen die Grundrechte eines Verdächtigen/Beschuldigten vor. Ich bin sehr gespannt, wie der EuGH entscheiden wird.

Zusatzinfo:
- Gäfgen will Hessen verklagen
- Gäfgen klagt über Haftbedingungen
- Ein Mörder im Zeugenstand
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich eigentlich anders - m. E. liegt der Schwerpunkt eigentlich eher in der Frage, ob ein so massiver Eingriff in die Würde wie der durch Folter überhaupt zulässig ist, wobei hier eben die Besonderheit der vermeintlichen Kollision mit Grundrechten eines anderen besteht.
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Was für Konsequenzen könnte denn die „Wiederaufnahme“
im günstigsten Fall für Gäfgen haben?


Gr.
ZetPeO
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Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die Folterandrohung geht aber über die körperliche Wirkung der Drohung hinaus und zielt unmittelbar auf die Würde des Betroffenen.
Zur Konkretisierung des Sachverhalts: Es wurden Schmerzen angedroht, wie G. "sie noch nie erlebt habe".
Darüber hinaus bewirkt sie einen massiven Nachteil für das Gemeinwesen, weil man sich auch als rechtschaffender, unschuldig Verdächtigter zukünftig Fragen muß, ob man nicht demnächst gefoltert werden könnte.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Der einfache Kreuzfesselgriff ist äußerst Schmerzhaft aber noch lange keine Folter sondern eine ganz legale Polizeiliche Maßnahme.

Aha ist es also nur Folter wenn bleibenden Schäden verursacht werden. Womöglich ist ja dann Zähne ausschlagen erlaubt, wenn die Polizei die Kosten für ein Implantant übernimmt...

Für mich gehört der Daschner genauso eingesperrt wie der Gäfgen...

Entlassung aus dem Staatsdienst mit verwirkung sämtlicher Ansprüche wäre das mindeste gewesen. Der Zweck heiligt nicht die Mittel....
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich rate bei dieser Diskussion sehr dazu, den Fokus nicht zu sehr auf das Kind als Entführungsopfer zu legen, da dies m. E. die Wertung der widerstreitenden Argumente eher emotional "vernebelt". Gleiches gilt, wenn es darum geht, Täter wie Gäfgen mit Tier- oder Untiernamen zu bezeichnen. Das bringt die vernünftige Diskussion nicht vorwärts.
Um die Teilaspekte der Diskussion zu betrachten wäre es vielleicht hilfreicher sich zunächst vorzustellen, Gäfgen hätte die Mona Lisa gestohlen und deren unwiderbringlilche Zerstörung drohe, da er nicht "singen" will.

Es ist ferner allgemein unstreitig, dass Daschner nicht alle fachlich angezeigten Möglichkeiten zur Rettung des Kindes unternommen hat. Z. B. eine Konfrontation des Verdächtigen mit Angehörigen des Entführungsopfers ist unterblieben.
Es war außerdem nicht Daschners Kind und von einem Profi kann man gerade in einer derartigen Führungsposition professionelles Handeln immer erwarten.
Zur Angemessenheit der Strafe für Daschner vermag ich ohne Kenntnis des konkreten Verfahrens nichts zu sagen, auch wenn das Urteil allgemein als salomisch in den Medien gewertet worden ist.
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Anspruch und wirklich fallen natürlich öfters auseinander, da gebe ich Ihnen recht. Nur bleiben die Anforderungen an unsere Polizei damit trotzdem angemssen hoch - wer den Druck nicht aushält und dann falscche Entscheidungen trifft hat eventuell den falschen Beruf.
Verständis bringe ich sehr wohl auf für Herrn Daschner, die Dilemma-Situation kann man keinem wünschen - nur Rechtfertigungsgründe erhalte ich m. E. hierdurch nicht.

Lassen Sie sich doch mal auf das Gedankenspiel ein und schieben Sie Ihre verständliche Empörung ob des Verbrechens beiseite. Das Beispiel liegt hier auch gar nicht so fern, weil zum Zeitpunkt der Folterdrohung das Leben des Kindes gar nicht mehr in Gefahr war. Es war leider bereits tot.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, er wußte es nicht. Die Frage ist aber zunächst - abgesehen von den anderen ermittlungstechnischen Unzulänglichkeiten Daschners -: durfte diese Frage in Bezug auf die Behandlung eines verhafteten Tatverdächtigen überhaupt eine Rolle spielen?
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich zitiere mal ein wenig aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtes zum Luftsicherheitsgesetz (Hervorhebungen von mir):
aa) Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben steht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. auch oben unter C I). Das einschränkende Gesetz muss aber seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der damit eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden. Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 72, 105 <115>; 109, 279 <311>). Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>; 96, 375 <399>). Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>). Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod).
Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>). Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 49, 89 <142>; 88, 203 <251>).
121
Was diese Verpflichtung für das staatliche Handeln konkret bedeutet, lässt sich nicht ein für allemal abschließend bestimmen (vgl. BVerfGE 45, 187 <229>; 96, 375 <399 f.>). Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 107, 275 <284>; 109, 279 <312>). Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <227 f.>), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>); 45, 187 <228>; 96, 375 <399>). Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <25>; 109, 279 <311>).

Der von Ihnen verlinkte Artikel ist mir bekannt und wirklich empfehlenswert, allerdings ist (gerade vor dem Hintergrund der aktuelleren höchstrichterlichen Rechtsprechung) doch zumindest fraglich, ob die von Ihnen favorisierte Nothilferegelungen haltbar sind.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
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BeitragVerfasst am: 23.04.07, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Aus dem von Ihnen eingebrachten Artikel ergeben sich auch zwei grundsätzliche Fragen:
1) Was muss der Staat gesetzgeberisch veranlassen, um zu gewährleisten, dass allen seinen Bürgern ein würdevolles Leben ermöglicht wird?
2) Reicht es dabei aus, wenn spezifisch staatliches (hier polizeiliches) Handeln legitimiert wird mit Rechtfertigungsvorschriften für den einzelnen Bürger?
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windalf
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BeitragVerfasst am: 23.04.07, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Wie hätten Sie reagiert, wenn es Ihr Kind gewesen wäre?

Vermutlich mit Folter, Schmerzen und am Ende Mord. Ich übe dann aber auch nicht meinen Job als Polizeibeamter aus, sondern bin genauso ein Straftäter der mit aller Härte des Gesetzes bestraft gehört wie der Mörder meines Kindes...

Zitat:

Und ja, ich bin der Meinung, dass das Leben des Kindes das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Täters bei weitem überwiegt!

Und wie wollen SIe sicherstellen, dass nicht gerade einem Unschuldigen der Arm gebrochen wird? Ob derjenige der vor einem sitzt der Täter ist oder nicht, ist ja gar nicht sicher.

Zitat:

Und jedes Schw***, das sich an Kindern vergreift, sollte mit äußerster Härte bestraft werden.

Da sind wir uns ja einig aber was hat denn Folter und insbesondere auch noch vor rechtskräftiger Verurteilung damit zu tun?

Zitat:

Herr Daschner hat den ganzen Vorgang ja sogar schriftlich festgehalten. Er hatte also sogar die Courage zu dem zu stehen was er tat. Was man in unserer heutigen Gesellschaft leider nicht mehr von Vielen behaupten kann.

Wenn ich einen umlege und dann zur Polizei gehe und mich selbst anzeige, sollte ich also ihrer Meinung nach weniger bestraft werden. Weil ich zu der Tat stehe?
Angenommen mein Ziel ist es die Rentenbeiträge zu senken.
Ich würde dem Staat vermutlich z.B: einen Gefallen tun, wenn ich morgen anfange alle Renter (und Pensionäre mach ich dann auch noch mit) abzuknallen und mich dann am Ende stelle, müsste man mich vermutlich als Retter der jungen Generation feiern.

Man kann immer ein Rechtfertigungsgrund aus seiner Sicht finden (den garantiert auch andere teilen), aber Abgrenzung ist da imho nicht möglich. Entweder heiligt der Zweck die Mittel und dann ist alles erlaubt oder er tut es nicht.
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BeitragVerfasst am: 23.04.07, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Der Fall Gäfgen/Daschner ist ja nicht 1:1 mit dem Luftsicherheitsgesetz vergleichbar!

Das stimmt, hat aber auch keiner behauptet. Die dort (weiter-)entwickelte Grundsätze zur Menschenwürde lassen sich aber u. U. transponieren auf andere Fälle - meinen Sie nicht?
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windalf
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BeitragVerfasst am: 23.04.07, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Stimmt. Sie unterscheiden ja jetzt selbst zwischen Folter und Schmerzen. Also können wir den Tatbestand der Folter ab jetzt außer Acht lasse

Mit Schmerz meinte ich "körperlichen" Schmerz und man kann auch foltern ohne körperliche Schmerzen zuzufügen. Umgekehrt kann man jemanden sinnlos Schmerzen zufügen ohne foltern zu wollen. Foltern hat meiner Meinung nach immer was mit "erpressen von/zu was auch immer zu tun". Wenn ich jemanden einfach nur Schmerzen zufüge, muss das noch lange nicht foltern sein... Foltern ist für mich zweckgerichtes erpressen (und nicht nur einfach auf Rache bzw. das Vergnügen am Schmerz anderer gerichtet)

Um auf den "Kreufesselgriff" zu kommen. Wenn ich den Anwende um zu verhindern dass Person X mich angreift, flieht usw. ist das sicherlich kein Folter. Wenn ich allerdings mal "nachdrücke" mit der Frage wo ist der X versteckt, ist das imho foltern...

Zitat:

Gäfgen hatte bereits die Entführung gestanden, wollte aber den Aufenthaltsort nicht preisgeben. Von Unschuld konnte also keine Rede mehr sein!

Ach so dann brauch man also nur ein Geständnis unter Druck erpessen und dann darf losgefoltert werden... Es kam bisher nicht gerade selten vor, dass jemand unter Druck (oder aus anderen Gründen) etwas gestanden hat ohne Täter zu sein. Es kann und darf einfach nicht sein, dass die Polizei jetzt selbst bestimmt wer nun schuldig ist und wer nicht. Die "Gewaltentrennung" gibt es nicht zu Spaß...

Zitat:

Es war kein Rechtfertigungsgrund aus Daschners sicht, sonder geltendes Recht (§ 32 StGB)!

Ich bin sicher das lässt sich immer was basteln (was dann einer gerichtlichen Überprüfung mit der größten Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird).
Das sich Folter über Notwehr rechtfertigen lässt, dass hat wohl nicht mal der Daschner geglaubt...
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.04.07, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Das Geständnis der Entführung wurde, davon muss wohl ausgegangen werden, legal erlangt.

Lassen Sie uns das doch ruhig unstreitig stellen, da es (ähnlich wie Motivforschung auf Seiten Daschners) die Gefahr des Kaffeesatz-Lesens in sich birgt. Auch andere Aspekte wie die Tatsache, dass Daschner offenbar einen Kollegen zur Befragung aus dem Urlaub zurückholen lassen wollte, sind für das Problem m. E. irrelevant.

Wir haben also einen geständigen Täter und ein weiterhin potentiell gefährdetes Rechtsgut als "ticking bomb", egal ob entführtes Flugzeug, gestohlene Mona Lisa oder entführtes Kind. Und wir haben einen im Mantel des staatlichen Gewaltmonopols daherkommenden vermeintlichen Nothelfer.
Die Frage ist doch zunächst einmal, ob gegen die Menschenwürde verstoßende Maßnahmen abstrakt betrachtet überhaupt als geeignetes Mittel im Sinne der Nothilfe angesehen werden könnten. Ich meine ganz klar nein, weil dieser in jeden Fall unverhältnismäßig wären.
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