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Schweigepflicht von Lehrern?

 
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Pennylope
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 15:39    Titel: Schweigepflicht von Lehrern? Antworten mit Zitat

Guten Tag!
Mich würde interessieren, ob Lehrer einer Schweigepflicht unterliegen.
Ein Beispiel:
Ein Lehrer unterrichtet im Bundesland Bremen eine 8. Klasse (Gymnasium).
Es finden Elternsprechtage statt, bei denen Eltern sich in Einzelgesprächen über die Leistungen ihres Kindes informieren lassen können. In meinem Beispiel beschreibt der Lehrer nun nicht nur die Leistungen des Kindes des anwesenden Elternpaares, sondern plaudert auch über Verhalten und Leistungen der Schüler/Innen A und B und C.
Wäre ein solches Verhalten zulässig?
Hätte der Lehrer eine Schweigepflicht?
Was ist, wenn die anwesenden Eltern kein Interesse daran haben, dass die Leistungen und das Verhalten des eigenen Kindes anderen Eltern gegenüber Erwähnung findet?
Evtl. kann mir hier jemand meine Frage beantworten oder mir mitteilen, wo ich Antworten bekommen könnte.
Vielen Dank!
Pennylope
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Es bedarf keiner speziellen Lehrer-Schweigepflicht, die Weitergabe von Schulnoten an Dritte dürfte schon nach dem Datenschutz-Gesetz (informelle Selbstbestimmung) unzulässig sein.
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Pennylope
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.04.07, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Soweit habe ich gar nicht gedacht. Ich hatte mich so an der "Schweigeplicht" festgebissen, dass mir der Datenschutz gar nicht in den Sinn gekommen ist.
Danke für diesen neuen Impils!
Gruß!
Pennylope
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skayritera
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 21.04.07, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Also um es zu verdeutlichen:

Der Lehrer darf deine Noten nur an deine Eltern herausgeben sonst geht keinen anderen was an welche Noten du hast. Und wenn mit der Schule Fertig bist, dann darf es auch der Arbeitgeber in dem du dich beworben hast, damit er Prüfen kann ob du für seine Anforderungen entspricht.
_________________
Mfg Skayritera Winken
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 21.04.07, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Scheigepflicht von Lehrern siehe auch: HANDREICHUNG - Ausmaß und Grenzen der Schweige- und Offenbarungspflichten von Lehrkräften (PDF-Datei) Winken
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.04.07, 11:16    Titel: Re: Schweigepflicht von Lehrern? Antworten mit Zitat

Pennylope hat folgendes geschrieben::
plaudert auch über Verhalten und Leistungen der Schüler/Innen A und B und C.


Ach, ich liebe diese super-allgemeinen Fragen, aus denen man gar nichts Konkretes ableiten kann.

Zunächst unterliegt das "Verhalten" eines Schülers nicht unbedingt dem Datenschutz, da es IMO keine personenbezogenen Daten sind.
Ansonsten könnte z.B. ein Lehrer gar nicht mehr zu den Eltern von Max sagen "Ihr Sohn hat zusammen mit Fritz und Hans Papier im Mülleimer angezündet". Was soll er stattdessen tun? Lügen und sagen, Max hätte die Tat alleine begangen? Gar nicht zu dem Thema Stellung nehmen? (Was die Eltern dann wohl zu meckern hätten?)

Für die "Leistungen" ist auch nach den Umständen zu fragen. Ein "warum sollte Ihr Sohn eine 1 kriegen, der Martin beteiligt sich dreimal so oft, dann müßte der ja eine 1++ kriegen" halte ich durchaus für zulässig.
Insbesondere wird es interessant, wenn die Eltern selbst andere Schüler ins Gespräch bringen ("der Harald stört viel öfter den Unterricht und schreibt schlechtere Klausuren, wieso kriegt der ne 3 und mein Sohn nicht?").
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Pennylope
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 12:09    Titel: Re: Schweigepflicht von Lehrern? Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Pennylope hat folgendes geschrieben::
plaudert auch über Verhalten und Leistungen der Schüler/Innen A und B und C.


Ach, ich liebe diese super-allgemeinen Fragen, aus denen man gar nichts Konkretes ableiten kann.


Guten Tag Herr Schaffrath,
dann ergänze ich mein Posting mal...

Pennylope hat folgendes geschrieben::
Guten Tag!
Mich würde interessieren, ob Lehrer einer Schweigepflicht unterliegen.
Ein Beispiel:
Ein Lehrer unterrichtet im Bundesland Bremen eine 8. Klasse (Gymnasium).
Es finden Elternsprechtage statt, bei denen Eltern sich in Einzelgesprächen über die Leistungen ihres Kindes informieren lassen können. In meinem Beispiel beschreibt der Lehrer nun nicht nur die Leistungen des Kindes des anwesenden Elternpaares, sondern plaudert auch über Verhalten und Leistungen der Schüler/Innen A und B und C. Die von der Lehrkraft gemachten Aussagen stehen in keinerlei Zusammenhang mit den Leistungen und dem Verhalten des gemeinsamen Kindes des anwesenden Elternpaares.
Wäre ein solches Verhalten zulässig?
Hätte der Lehrer eine Schweigepflicht?
Was ist, wenn die anwesenden Eltern kein Interesse daran haben, dass die Leistungen und das Verhalten des eigenen Kindes anderen Eltern gegenüber Erwähnung findet?
Evtl. kann mir hier jemand meine Frage beantworten oder mir mitteilen, wo ich Antworten bekommen könnte.
Vielen Dank!
Pennylope


Beispiel:
"Schüler X hat mal wieder eine 6 geschrieben."
"Die Schüler Y und Z stören ständig den Unterricht und ich (die Lehrkraft) sollte mal die Eltern informieren."
"Die Eltern von Schüler A kommen mal wieder nicht zum Sprechtag, obwohl gerade die es nötig hätten."
Auf Nachfrage der Eltern, was die Aussagen mit dem Kind des anwesenden Elternpaares zu tun haben, gab es die Antwort: "Nichts" und ein Schulterzucken.
Es geht also nicht um gemeinsam begangene Missetaten, noch um Nachfragen der anwesenden Eltern nach Leistungen und Verhalten von anderen Schülern. Von den Eltern wurden auch keine Vergleiche mit anderen Schülern angeführt.
Die Lehrkraft hat sozusagen aus dem Nichts Informationen über andere Schüler preisgegeben.
Nun wüsste ich gern allgemein, welche Informationen eine Lehrkraft an fremden Eltern weitergeben darf.
Gruß!
Pennylope
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Eine berufliche Schweigepflicht, so wie wir sie z.B. bei Ärzten, Rechtsanwälte oder auch staatlich anerkannte Sozialarbeiter nach § 203 Abs. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) kennen, gibt es bei Lehrern nicht. Als Berufsgruppe fallen die Lehrer nicht unter dem Absatz 1.

Interessant ist aber der Absatz 2. In diesem Absatz sind alle Beamte und Angestellte, soweit sie für 'den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurden' erfasst. Also auch die Lehrer an öffentlichen (im Sinne von behördlich) Schulen.

Aber nicht alles fällt unter die Schweigepflicht, sondern z.B.
Zitat:
... namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis ...
Ein Geheimis in diesem Sinne wäre es, wenn eine Schülerin ihrem Beratungslehrer anvertraut, dass sie Zuhause geschlagen wird oder gerade heftiges Liebeskummer hat. Weitere Infos siehe im Link meines Beitrages weiter oben.

Andererseits hat aber auch der Lehrer eine Informationspflicht gegenüber dem Schulleiter. Die Beispiele
Zitat:
"Schüler X hat mal wieder eine 6 geschrieben."
"Die Schüler Y und Z stören ständig den Unterricht und ich (die Lehrkraft) sollte mal die Eltern informieren."
"Die Eltern von Schüler A kommen mal wieder nicht zum Sprechtag, obwohl gerade die es nötig hätten."
sind m.E. keine Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB, da diese in Klasse den anderen Schülern (die Note 6 im Notenspiegel und die Unterrichtsstörung) bekannt sind. Grenzwertig und ungeschickt ist aber die Äußerung
Zitat:
"Die Eltern von Schüler A kommen mal wieder nicht zum Sprechtag, obwohl gerade die es nötig hätten."
Aber auch dies ist an sich kein Geheimnis, weil die Anwesenheit der Eltern schon erfasst wird.

Es stehen 3 Fragen im Raum
Zitat:
Wäre ein solches Verhalten zulässig?
Hätte der Lehrer eine Schweigepflicht?
Was ist, wenn die anwesenden Eltern kein Interesse daran haben, dass die Leistungen und das Verhalten des eigenen Kindes anderen Eltern gegenüber Erwähnung findet?


Hierzu meine persönliche Meinung:

Zur Frage 1: Das Verhalten des Lehrers ist eher ungeschickt.

Zur Frage 2: Im Sinne des § 203 StGB eher nein.

Zur Frage 3: Dann können die Eltern in höflicher Form den Lehrer bitten, dies in Zukunft zu unterlassen.

Bei alledem sollten einige Eltern aber daran denken, daß Lehrer auch nur Menschen sind und sicher nicht immer einen einfachen Beruf ausüben. Winken

Zu
Zitat:
Die Lehrkraft hat sozusagen aus dem Nichts Informationen über andere Schüler preisgegeben.
Nun wüsste ich gern allgemein, welche Informationen eine Lehrkraft an fremden Eltern weitergeben darf.
Wie wäre es, dies mal mit dem betreffendem Lehrer zu besprechen. Sicher steht ferner der Schulleiter für ein klärendes Gespräch zur Verfügung. Winken
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Pennylope
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Ihre Antwort!

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bei alledem sollten einige Eltern aber daran denken, daß Lehrer auch nur Menschen sind und sicher nicht immer einen einfachen Beruf ausüben. Winken

Darüber bin ich mir sehr wohl bewusst.
Darum geht es aber in meiner Frage nicht. Mich interessiert allein die Rechtslage.
Die von mir beschriebene Sachlage ist nur ein Punkt in einer Liste von Problemen, die es mit der Lehrkraft gibt und mit der Klärung und Problemlösung sind mehrere Personen beschäftigt. Die Lehrkraft ist in den Prozess einbezogen.

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Die Lehrkraft hat sozusagen aus dem Nichts Informationen über andere Schüler preisgegeben.
Nun wüsste ich gern allgemein, welche Informationen eine Lehrkraft an fremden Eltern weitergeben darf.
Wie wäre es, dies mal mit dem betreffendem Lehrer zu besprechen. Sicher steht ferner der Schulleiter für ein klärendes Gespräch zur Verfügung. Winken

Ein Gesprächstermin mit der Schulleitung findet in der nächsten Woche statt. Ich wollte mich vorab über einige Dinge informieren.
Wie schon geschrieben, mich interessiert die Rechtslage.

Vielen Dank!
Pennylope
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Pennylope hat folgendes geschrieben::
... Mich interessiert allein die Rechtslage. ...
Diese ist bei Lehrern eben nicht ganz eindeutig. Eine berufliche Schweigepflicht (als Lehrer) haben sie nach § 203 Abs. 1 StGB nicht. In Betracht käme die Schweigepflicht als Angehöriger des öffentlichen Dienstes (vgl. § 203 Abs. 2 StGB).

Schulrecht ist Landesrecht. Daher ist das Schulgesetz des entsprechenden Bundeslandes (hier Bremen) ebenfalls hinzu zu ziehen. Winken Siehe Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) - PDF-Datei

Die Aufgaben des Lehrers sind im BremSchulG beschrieben
Zitat:
§ 59 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll soweit wie möglich in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.
Quelle: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Vertiefend siehe:
- Bremer Schulblatt - Stand August 2006, insbesondere
- Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Zum Schuldatenschutz siehe:
- Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen (Schuldatenschutzgesetz) (Senats-Drucksache)
- Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden
ferner: Bremisches Datenschutzgesetz
(Alle drei sind PDF-Dateien - daher Ziel speichern unter...)


Außer auf den rot kenntlich gemachten Verweis auf die Gesetze, Verordnungen usw. enthält das Schulgesetz selbst keine Bestimmungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz. Die Frage zur Schweigepflicht von Lehrern wird sicher der Bremer Bildungssenator oder seine Mitarbeiter in der Schulverwaltung genauer beantworten können. Ich komme ja aus NRW. Winken
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