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Maximale Einbehaltdauer schulfremder Dinge (Schülerbesitz)
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InDubioProReo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 18:55    Titel: Maximale Einbehaltdauer schulfremder Dinge (Schülerbesitz) Antworten mit Zitat

Hallo,
mal eine Simulation zu einem Problem vieler Schüler:

Angenommen Lehrer A nimmt Schüer B einen schulfremden Gegenstand ab (Mp3-Player, Handy, Fußball etc.), wann ist der Lehrer spätestens dazu verpflichtet diesen Gegenstand an den Schüler wieder auszuhändigen?
Und: Muss der Lehrer den Gegenstand jederzeit auf Verlangen der Eltern herausgeben?
Ist der Lehrer außerdem dazu verpflichtet den Gegenstand auch einem volljährigen Schüler wieder auszuhändigen?
Und was passiert falls der Lehrer den Gegenstand verschlampt haben sollte oder defekt ausgehändigt hat (natürlich funktionsfähig eingezogen)?
Mal davon ausgehend das ein Ansprechen der Schulleitung keinen Erfolg haben sollte, da sie von der Rechtmäßigkeit eines Einbehaltens bis zum Schuljahresende überzeugt ist.

Schulart: Gymnasium
Bundesland: Bayern

MfG In DubioProReo
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Mutti 2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die zeitweise Wegnahme von Gegenständen ( welche den Unterricht stören ) ist eine pädagogische Maßnahme, die durch das Schulgesetz ermöglicht wird. Eine Herausgabe an die Eltern kommt sicher nach Absprache mit dem Lehrer in Betracht. Ein "Muss" ist nicht gesetzlich festgelegt. Ein Ermessensspielraum für den Lehrer also gegeben. Ein freundlicher Umgang mit dem Lehrer demnach sehr zu empfehlen. Der Gegenstand sollte aus pädagogischen Gründen zu den Zeugnissen spätestens zurückgegeben werden. In der Praxis wäre eine Woche oder ein Monat, je nach dem, mit der Wegnahme im Zusammenhang stehenden Verhalten des Schülers, angemessen. Aber wie gesagt, nicht fordern, sondern nett sein. Auch bayrische Lehrer sind alles verkannte Gutmenschen, die allein durch das Verhalten der Schüler am Entfalten ihrer netten Seite gehindert werden.'Lachen'

MfG Mutti
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 23:21    Titel: Antworten mit Zitat

Mutti 2 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die zeitweise Wegnahme von Gegenständen ( welche den Unterricht stören ) ist eine pädagogische Maßnahme, die durch das Schulgesetz ermöglicht wird. Eine Herausgabe an die Eltern kommt sicher nach Absprache mit dem Lehrer in Betracht. Ein "Muss" ist nicht gesetzlich festgelegt. Ein Ermessensspielraum für den Lehrer also gegeben.

Richtig, nur dass das Schulgesetz hierzulande nicht Schulgesetz heißt, sondern Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, kurz BayEUG. Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit den Mobiltelefonen ist der Artikel 56.

Zitat:
Ein freundlicher Umgang mit dem Lehrer demnach sehr zu empfehlen. Der Gegenstand sollte aus pädagogischen Gründen zu den Zeugnissen spätestens zurückgegeben werden. In der Praxis wäre eine Woche oder ein Monat, je nach dem, mit der Wegnahme im Zusammenhang stehenden Verhalten des Schülers, angemessen. Aber wie gesagt, nicht fordern, sondern nett sein.
Mit gewissen Einschränkungen kann ich dem durchaus zustimmen.
Zitat:
Auch bayrische Lehrer sind alles verkannte Gutmenschen, die allein durch das Verhalten der Schüler am Entfalten ihrer netten Seite gehindert werden.'Lachen'
Ich nehme mal an, dass das ironisch gemeint war, wenn nicht, verweise ich auf die Juriquette. Pauschale Verunglimpfungen ganzer Berufsstände oder Bevölkerungsgruppen werden hier nämlich nicht so gern gesehen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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InDubioProReo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Muss den nicht aber auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben? Ich meine es kann doch nicht sein, das zum Beispiel ein Handy das der Schüler zur Arbeit benötigt vom Lehrer eingezogen werden kann. Das behindert ja den Schüler in der Ausübung seiner Tätigkeit.

MfG InDubioProReo
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Mutti 2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mitternacht,

ich möchte gar keine Lehrer angreifen, dass tun andere schon zur Genüge, es besteht also kein Handlungsbedarf. Ich halte aber Lehrer durchaus für Menschen, die mit einer Berufung und positiven Motivation in diesen Beruf gehen. Die Arbeitsbedingungen dort, ihre mangelne Solidarität, die fehlende Unterstützung durch ihre Führung und die derzeitige Einstellung eines Großteils der Bevölkerung, genährt durch billigen Populismus drittklassiger Politiker führen zwangsläufig zu Veränderungen bei Charakter und Moral. Ein freundlicher Schüler, der nicht mit unverschämten Forderungen die Tagesliste negativer Sozialkontakte eines Lehrers verstärkt, ist deshalb gern gesehen und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

Mit sehr freundlichem Gruß

Mutti
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

MfG InDubioProReo
Zitat:
Muss den nicht aber auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben? Ich meine es kann doch nicht sein, das zum Beispiel ein Handy das der Schüler zur Arbeit benötigt vom Lehrer eingezogen werden kann. Das behindert ja den Schüler in der Ausübung seiner Tätigkeit.
häää ? bei welcher Tätigkeit denn ? Dem Einholen von Informationen während der Klausuren oder Prüfungen etwa ? oder wegen der so wichtigen Taschenrechnerfunktion, und welche Verhältnismäßigkeit zu was ? Mit den Augen rollen
ob allerdings die Dauer von einer Woche oder gar einem Monat durch den Begriff "vorrübergehend einbehalten" im BayEUG gedeckt ist, ist doch stark zu bezweifeln. Da Handys heute auch ein Gefühl der Sicherheit vermitteln (bei vielen Schülern hat ein Handy auch eine Art Schutzfunktion) und z.B. auch der Absprache zwischen Schülern und ihrer viel beschäftigten Eltern dienen, dürfte es rechtlich äußerst kritisch sein, dem Schüler das Handy über den Zeitraum des Unterrichts hinaus zu entziehen.
Aus genau diesem Grund hat sich der Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Eine Erweiterung über den Unterrichtszeitraum hinaus ginge sicher nur auf freiwilliger Basis bzw. mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
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InDubioProReo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Tätigkeit meinte ich irgendeinen Job bei denen ein Schüler sein Handy benötigen könnte (400,- Basis z.B.) an dieser Tätigkeit könnte er gehindert werden. Gemeint war keinesfalls der Unterschleif oder Stören des Unterrichts.
Die von mir angesprochene Verhältnismäßigkeit war darauf bezogen das man "Schwere der Tat" (telefonieren auf dem Schulgelände, Stören des Unterrichts durch klingelndes Handy) mit der Strafe (1 Monat abnehmen, bis zum Ende des Schuljahres etc.) gegeneinander abwägen muss.
Ich muss mich doch sehr wundern das der Gesetzgeber hier solch offensichtliche Lücken gelassen hat.

MfG InDubioProReo
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

ok. da schließe ich mich ihnen an. Bezüglich der vermeintlich fehlenden gesetzlichen Regelung denke ich aber, dass eine solche nicht existiert. Man darf dieses Gesetz nicht isoliert betrachten. Wie ich oben schon ausführte, stehen einer Entziehung des Mobiltelefons über den Zeitraum der schulischen Anwesenheit hinaus andere Normen entgegen. Sie haben weitere Gründe genannt. Ein solcher Langzeitentzug kann daher nur auf freiwilliger Basis erfolgen und ist durch den Begriff "vorübergehend einbehalten" nicht gedeckt.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

InDubioProReo hat folgendes geschrieben::
Muss den nicht aber auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben? Ich meine es kann doch nicht sein, das zum Beispiel ein Handy das der Schüler zur Arbeit benötigt vom Lehrer eingezogen werden kann. Das behindert ja den Schüler in der Ausübung seiner Tätigkeit.

MfG InDubioProReo

Meinen Sie die junge Dame, die bei "Wetten dass" vor ca. 2 Jahren mit verbundenen Augen in Rekordzeit eine riesenlange SMS völlig fehlerfrei getippt hat? Nein, das ist nicht Tätigkeit eines Schülers. Kein Schüler in Bayern benötigt während seiner Tätigkeit als Schüler in der Schule ein Mobiltelefon. Im Gegenteil: Wird bei einem Schüler während einer Prüfungssituation ein Mobiltelefon entdeckt, dann gilt dies als Unterschleif, und die Prüfung wird mit 6 bewertet. Auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet war.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Leon6 hat folgendes geschrieben::

Aus genau diesem Grund hat sich der Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Eine Erweiterung über den Unterrichtszeitraum hinaus ginge sicher nur auf freiwilliger Basis bzw. mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Aus der Praxis: eingezogene Geräte werden an unserer Schule in den Safe gelegt, sie können von den Eltern (oder volljährigen Schülern) gegen Quittung wieder abgeholt werden. Ab 16 Uhr ist allerdings das Sekretariat nicht mehr besetzt. Manche Eltern finden die Zeit und/oder Lust dafür aber erst nach einer Woche oder so.
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Wird bei einem Schüler während einer Prüfungssituation ein Mobiltelefon entdeckt, dann gilt dies als Unterschleif, und die Prüfung wird mit 6 bewertet. Auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet war.
Was heißt in diesem Zusammenhang 'entdeckt'? Darf der Schüler auch kein ausgeschaltetes Handy in der Mantel- oder Schultasche haben?
Wir hatten das Thema hier ja schon öfters und dabei festgestellt, dass derartige Sachverhalte nicht nur von Bundesland zu Bundesland sondern auch von Schule zu Schule sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Mitternacht scheint in dieser Hinsicht eher die 'harte Linie' zu vertreten.
In diesem Zusammenhang werde ich aber auch nicht müde, immer wieder z.B. auf sog. 'Fahrschüler' - also Schüler, die längere Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müssen - zu verweisen. Als Papa eines solchen Schülers würde ich mich ganz gewaltig auf die Hinterfüße stellen, wenn meinem Kind die Möglichkeit genommen wird, sich bei mir zu melden, weil es z.B. auf dem Heimweg einen Bus verpasst. Dabei natürlich vorausgesetzt, das Gerät war während des Unterrichts ordnungsgemäß ausgeschaltet im Schulranzen oder der Jacke verstaut.
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hawethie
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
in der Schulde meiner Tochter (RLP) wird zu Beginn des Schuljahres ein Handzettel (Falls den Ausdruck keiner kennt: das heißt heute Flyer) verteilt, den die Kinder (!!) unterschreiben müssen. Danach gilt folgende Regel:
- Handys dürfen während des Unterrichts nicht verwendet werden und müssen ausgeschaltet sein.
- Wenn es verwendet wird oder klingelt wird es eingezogen und kann dann von den Eltern im Sekretariat abgehlt werden - wenn die das nicht machen wird es nach 14 Tagen dem Schüler wieder ausgehändigt.
- Wird während einer Klassenarbeit ein eingeschaltetes Handy gefunden, gilt das als Täuschungsversuch

Das ist so durch die Schulkonferenz festgelegt und wird von allen Beteiligten so getragen (auch den Schülern).
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::

- Wenn es verwendet wird oder klingelt wird es eingezogen und kann dann von den Eltern im Sekretariat abgehlt werden - wenn die das nicht machen wird es nach 14 Tagen dem Schüler wieder ausgehändigt.

....

Das ist so durch die Schulkonferenz festgelegt und wird von allen Beteiligten so getragen (auch den Schülern).


Ich stelle mir dann immer die Situation vor, daß eine Schülerin/ein Schüler auf dem Heimweg dann von einem fremden Mann unter einem Vorwand (z.B. "Deine Eltern hatten einen Unfall und ich soll Dich in's Krankenhaus bringen") angesprochen wird. Leider kann das Kind dann nicht zu Hause anrufen, um sich z.B. von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen.

Dann möchte ich mal sehen, wer eine solche Regelung dann immer noch "trägt", wenn das Kind dann einige Tage später in irgendeinem Bach oder Wochenendhaus gefunden wird.

Mit den Augen rollen
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Old Piper
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Warum? Nach dem Unterricht darf das Handy doch wieder eingeschaltet werden. Ich halte die Regelung in der schule von hawethie's Tochte durchaus für sinnvoll.
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MfG
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Old Piper hat folgendes geschrieben::
Warum? Nach dem Unterricht darf das Handy doch wieder eingeschaltet werden. Ich halte die Regelung in der schule von hawethie's Tochte durchaus für sinnvoll.


hawethie hat folgendes geschrieben::
....kann dann von den Eltern im Sekretariat abgehlt werden - wenn die das nicht machen wird es nach 14 Tagen dem Schüler wieder ausgehändigt.


Werden die Eltern sofort nach Entzug des Handys von der Schüle darüber informiert, damit sie es wieder abholen und dem Kind für den Rückweg mitgeben können?
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