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Verfasst am: 07.09.07, 11:51 Titel: Strafsenat des BGH
Ich bräuchte da mal etwas Hilfe für meine Husarbeit. ich suche seit Tagen danach, ob der 3. Strafsenat des BGH eine konkrete Normenkontrolle starten kann, wenn die beiden beisitzenden Richter das Gesetz für verfassungswidrig halten und der Vorsitzende nicht. habe mich schon durch so vieles durchgequält, insbesonder das GVG aber selbst Kommentare und Entscheidungen des BVerfG helfen mir nicht weiter. Bitte helft mir!!!
Verfasst am: 07.09.07, 12:21 Titel: Re: Strafsenat des BGH
Mendez4u hat folgendes geschrieben::
ob der 3. Strafsenat des BGH eine konkrete Normenkontrolle starten kann, wenn die beiden beisitzenden Richter das Gesetz für verfassungswidrig halten und der Vorsitzende nicht. habe mich schon durch so vieles durchgequält, insbesonder das GVG
In meinem GVG steht, dass die Strafsenate des BGH mit fünf Richtern besetzt sind, nicht mit drei (§ 139). Und Abstimmungen regelt der § 196.
Das stimmt, also das mit den 5 Richtern, jedoch handelt es sich hier um eine Beschwerde und diese ist mit drei Richtern besetzt. Findet der § 196 dort auch anwendung? Weil dort ja steht, wenn kein anderes Gesetz etwas anderes vorschreibt oder so.
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