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Hallo allerseits,
eine Privatperson ersteigere per Sofort-Kauf(Internetauktionshaus [Name geändert]) bei einem Händler drei Flachbildschirme im Wert von über 500 Euro. Am nächsten Tag entscheide sich unsere Privatperson aber um, und widerrufe den Kauf. Es habe bis jetzt weder eine Geldtransaktion, noch ein Versand der Ware stattgefunden.
Der Händler akzeptiere den Kaufrücktritt, jedoch nur unter der Bedingung, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu erhalten.
Wäre dieses Vorgehen rechtens, wenn weder in der Artikelbeschreibung, noch in den AGB des Händlers auf solch eine Gebühr hingewiesen wird? Hier mal ein Auszug aus der angenommenen AGB:
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3.2
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B.: Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde Händler XY die empfangenen Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muß er Händler XY insoweit Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache auschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterläßt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt bei einem Warenwert bis 40,-- Euro der Käufer, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung kostenfrei. Bei einem Warenwert über 40,-- Euro trägt der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung. Nicht versandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt.
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Wäre dieses Vorgehen rechtens, wenn weder in der Artikelbeschreibung, noch in den AGB des Händlers auf solch eine Gebühr hingewiesen wird?
Nein, so ein Vorgehen ist nicht rechtens. Es wäre auch dann nicht rechtens, wenn der Verkäufer so eine Gebührenklausel in Bezug auf die Ausübung des Widerrufsrechts in seinen AGBs hätte - so eine Klausel wäre auf jeden Fall unwirksam.
Die EINZIGEN Kosten, die dem Käufer aufgebürdert werden dürfen, sind die Kosten der Rücksendung - und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Anderweitige Gebührenpflichten seitens des Kunden exitieren nicht - entsprechende AGB-Klauseln oder auch vertragliche Vereinbarungen würden u.a. an den §§ 305c, 307, 308 Punkt 7, 309 Punkt 5+6, 312f BGB scheitern. Also bloß keinen Bären aufbinden lassen.
Im übrigen muß man eine Zusendung der Ware beim WIDERRUFSRECHT nach § 355 BGB keineswegs akzeptieren. Ein Widerruf ist jederzeit möglich - und zwar ab dem Abschluß des Kaufvertrages bis zum ABLAUF der Widerrufsfrist. Denn das Recht zum Widerruf erhält man bereits beim Abschluß des Kaufvertrages (§312d Abs. 1 BGB). Eine Fristwahrung tritt stets auch dann ein, wenn der Widerruf bereits vor Beginn der Widerrufsfrist ausgesprochen wird. Und "fristgerecht" bedeutet lediglich "vor Ablauf der Frist". _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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