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Verfasst am: 26.04.07, 22:49 Titel: Rücktritt von angeblicher Sonderanfertigung
Ein freundliches Hallo an alle User und Mods von einem Neuling! Und nun die Fragestellung:
Es wurde nach Sichtung diverser Angebote des Verkäufers bei Internetauktionshaus [Name geändert] und auf den Original-Verkaufsseiten die Bestellung eines Aquariums per Telefon vorgenommen. Die Bestellung wurde dann per Rücksendefax und Unterschrift bestätigt.
Leider ist aber das Folgende passiert:
Die per Telefon zugesicherte Lieferung "noch in dieser Woche" fand nicht statt. Eine Rückfrage nach 3 Wochen (!!!!) ergab folgende Auskunft: Die Auslieferung findet nach den Betriebsferien in ca. 2 Wochen statt. Von der telefonisch zugesagten Lieferung innerhalb einer Woche wollte der Verkäufer nichts mehr wissen.
Der Käufer wollte daher (denn die Fischlein brauchten dringendst eine neue Unterkunft) von der Bestellung zurücktreten, denn lt. AGB ist die Rückgabealler Artikel ohne Angabe von Gründen möglich - außer bei Sonderanfertigungen. Und letzteres wurde dem Käufer erst richtig bewusst als er seine Bestellung nochmals genau las. Dort wurde nämlich das bestellte Aquarium als "Sonderanfertigung" aufgeführt.
Auf seine Nachfrage, inwiefern das bestellte Aquarium im Vergleich zu allen im Internet angebotenen Artikeln des Verkäufers eine solche Sonderanfertigung sei, erhielt der Käufer leider niemals eine Begründung.
Bisher wurde auch die in der Bestellung geforderte Vorkasse von über 400 EUR nicht geleistet. Nach einem mehrtätigen Hickhack über den Versuch diese sog. Sonderanfertigung erklärt zu kriegen, machte der Käufer darauf aufmerksam, dass er ja (nach nunmehr 5 Wochen) die Vorkasse auch nicht geleistet habe und man dies bereits als Rücktritt vom Vertrag werten könne.
Das brachte den Verkäufer nunmehr glücklich auf die Idee, nicht nur die Abnahme des Aquariums, sondern endlich auch die bisher ausgebliebene Vorkasse anzumahnen.
Insgesamt stellt sich für den Käufer die Sache so dar: Der Verkäufer hatte den Auftrag schlichtweg vergessen. Erst auf die Nachfrage zur ausbleibenden Lieferung fiel es ihm wieder ein und nun wollte er das Geschäft natürlich doch machen - leider erst nach dem Betriebsurlaub.
Fische sind jedoch ein empfindliches Gut und mehr als 5 Wochen Wartezeit auf ein neues Zuhause waren in diesem Fall einfach nicht drin!
Natürlich ist sich der Käufer klar darüber, dass er in gutem Glauben auf die Auskünfte des Verkäufers vertraut hat und ausserdem auch den in der Bestellung aufgeführten Begriff "Sonderanfertigung" schlichtweg übersehen hat.
Trotzdem: Der Verkäufer bietet genau diese Aquarien in der gleichen Bauart überall im Internet an. Und - unterstellt man mal böse Absichten - fertigt er jeden Verkauf in der gleichen Weise ab, dann kann man ja bestellen was man will, man wird immer eine "Sonderanfertigung" kaufen und kann niemals sein Rücktrittsrecht wahrnehmen.
Die ganze Angelegenheit nahm in der ersten Januarwoche ihren Anfang, jetzt ist Ende April. Das Aquarium ist weder geliefert, noch irgendwas bezahlt. Der Verkäufer mahnte 2x die Vorkasse an und droht mittlerweile mit Kosten für Lagerhaltung, Rechtsanwalt, Gericht etc.
Der Käufer hat zwischenzeitlich anderweitig ein Aquarium für einen weit höheren Preis kaufen müssen und denkt überhaupt nicht daran, die Forderungen des Verkäufers zu erfüllen.
Wie sind hier die Chancen des Käufers auf einen Rücktritt von dieser Bestellung zu werten? Kann er evtl. sogar selbst Schadenersatz geltend machen?
Meines Wissens geht es dabei um zwei verschiedene Dinge:
1. Wenn die Anzahlung Teil des Vertrags war, ist sie zu leisten. Dies einfach nicht zu tun wäre ein Vertragsbruch des Käufers und kein Rücktritt.
2. Eine kundenspezifische Anfertigung könnte in der Tat vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, siehe http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312d.html
Inwieweit ein Aquarium, das man entsprechend konfiguriert, darunter fällt, kann ich nicht beurteilen.
Ein Beispiel: Ein via Onlineshop konfigurierter PC erfüllt diese Einschränkung meines Wissens nicht da nach wie vor weiterverwertbare Einzelkomponenten und kein "Gesamtkunstwerk": Aber wie gesagt - inwieweit sich das auf ein Aquarium übertragen läßt, kann ich mangels Kenntnis in diesem Bereich nicht beurteilen.
Dies alles gilt es im Streitfall also neutral zu prüfen. Überlegungen wie das "vermutete Vergessen des Auftrags" oder die "vermutete Abwicklung eines jeden Auftrags als Sonderanfertigung um das Widerrufsrecht zu umgehen" oder die genannten "unterstellten bösen Absichten" sind eben wie schon erwähnt Vermutungen und sofern nicht belegbar eher ein weniger wirksames Argument in einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung.
Was die Lieferzeiten betrifft: Eine zugesicherte Lieferzeit wäre meiner Ansicht nach Bestandteil des Vertrags. Wenn diese dann nicht eingehalten wurde, wäre allerdings vom Käufer nachzuweisen, dass diese eben Teil der Vereinbarung war.
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
Zunächst einmal gilt es zwei Dinge auseinanderzuhalten, 1. ein eventuelles Rückgaberecht wegen der besonderen Vertriebsform (Fernabsatz) und 2. ein eventuell bestehendes Rücktrittsrecht.
zu 1.: Es ist - wie Rena Hermann schon schilderte - in der Tat so, dass ein Rückgaberecht bei Gegenständen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden nicht besteht, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Nach der vorliegenden Sachverhaltsschilderung bzgl. der weiteren (baugleichen?) Angebote des Verkäufers, erscheint es mir jedoch sehr fraglich, ob man hier von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation sprechen kann, so dass ein Widerruf noch möglich scheint, da das Aquarium noch nicht geliefert wurde.
zu 2.: Ein eventuelles Rücktrittsrecht hingegen hat nichts mit der besonderen Vertriebsform zu tun, sondern bedarf zu seiner Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes und einer Fristsetzung durch den Gläubiger, wobei in Einzelfällen eine Fristsetzung auch entbehrlich sein kann, etwa beim rel. Fixgeschäft. Der Fixcharakter muss sich dabei aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Dies ist mE nicht der Fall, wenn nach Vetragsschluss lediglich die Lieferung "noch in dieser Woche" vereinbart wurde (die Erweislichkeit dieser Vereinbarung einmal außer Acht gelassen), da sich hieraus jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass das Geschäft mit Einhaltung dieser Frist stehen oder fallen soll. Mithin ist im vorliegenden das Setzen einer Frist erforderlich, welche wiederum fruchtlos verstrichen sein müsste. Sieht man in der Rückfrage eine Fristsetzung ist mE jedefalls fraglich ob diese fruchtlos verstrichen ist, da wohl der Verkäufer seinerseits den Käufer in Annahmeverzug setzte.
Euch erstmal herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten.
Wie sich für mich dabei herauskristallisiert, ist es tatsächlich so, dass der Kunde den Nachweis führen müsste, es handelt sich nicht um eine Sonderanfertigung bzw. der Verkäufer den gegenteiligen Nachweis.
Wie gesagt, diese Aquarien werden in allen Höhen, Breiten, Ausfertigungen angeboten und der Kunde kann wählen, welches für ihn infrage kommt (ähnlich dem zit. PC). Ausserdem werden die Aquarien in fertigen Abmessungen bei Internetauktionshaus [Name geändert] angeboten.
Zum Rückgaberecht nochmals genau: In den AGBs wird ein Rückgaberecht eingeräumt für jeden Kunden ohne Angabe von Gründen (außer bei Sonderanfertigungen).
Wobei es doch aber blödsinnig wäre, sich das Teil liefern zu lassen und es dann zurückzugeben, wenn man es wieder zurückschicken muss, weil die Lieferung äusserst spät erfolgte. Hat dies keinen Belang?
Wie sieht es mit der geschuldeten Vorkasse aus? Bestell- und Rechnungsdatum sehen eine Fälligkeit am 09.01.07 vor. Die erste Mahnung erfolgte erst nach 5 Wochen und auch erst nach Hinweis durch den Kunden.
Vielleicht könntet Ihr dazu noch 2-5 Gedanken zusteuern????
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