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Person A = Buerger der Slowakei - Person B = Buerger eines nicht EU Landes
Person A moechte Person B fuer ein 4 woechigen Besuch nach Europa einladen. Da dies alles ein riesen Aufwand ist, planen sie einen Ausflug von der Slowakei, durch die Tschechische Republik, Deutschland über Österreich wieder zurück in die Slowakei.
Da die Slowakei seid 01.05.2004 EU Mietglied ist, sollte das doch eigentlich kein Problem sein, oder?! Oder hat man mit einem Visum der Slowakei (als neues Mitglied der EU) kein Recht auf freie Grenzüberschreitung.
Vielen Dank im Voraus für Hilfe _________________ Manche reden aus Erfahrung, andere aus Erfahrung nicht!
Oder hat man mit einem Visum der Slowakei (als neues Mitglied der EU) kein Recht auf freie Grenzüberschreitung.
Genau so ist es.
Da die Slowakei (ebenso wie Polen, Tschechien u.a. Beitrittstaaten) noch nicht "vollwertige" Schengen-Teilnehmerstaaten sind, existieren nach wie vor grenzpolizeiliche Kontrollen an den Grenzen der alten Schengen-Staaten zu diesen und werden die Visa der Beitrittstaaten noch nicht im Schengen-Rahmen gegenseitig anerkannt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Weisst du zufaellig wie es ueber zukuenftige Plaene aussieht, wann eine Aenderung in Aussicht ist. Sprich das die Visa beidseitig anerkannt werden?! _________________ Manche reden aus Erfahrung, andere aus Erfahrung nicht!
M.E. werden diese Zeitpunkt in aller Regel nicht eingehalten werden können.
Die vollständige Anwendung des SDÜ (und damit die gegenseitige Anerkennung der Visa, bzw. die Einführung des Schengenvisums als transnationaler Aufenthaltstitel) setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass die entsprechenden Länder die Schengenstandards bezüglich der Kontrollen der Drittlandsgrenzen und der Visumspolitik erfüllen (was in jedem Einzelfall dann auch durch die EG-Kommission nachgeprüft werden muß).
Es gibt also keinen festen Zeitpunkt, der Zeitpunkt hängt vielmehr von tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Staat ab. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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