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Spielturm im Kleingarten?

 
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Motz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 28.04.07, 10:44    Titel: Spielturm im Kleingarten? Antworten mit Zitat

Hallo,

der Vorstand beschließt, keinen Kinderspielplatz in der Kleingartenanlage zu betreiben. Kosten- und Haftungsgründe waren ausschlaggebend für diesen Beschluß.

Ein einzelnes Mitglied (1 Kleinkind) errichtet jetzt in seinem Kleingarten einen Spielturm mit Rutsche in einer Gipfelhöhe von 3,50 m. Er behauptet, dies sei ihm genehmigt worden. Er sagt aber nicht konkret von wem.
Laut vorliegender Satztung, Gartenordnung und Bundeskleingartengesetz ist aber die Errichtung von mehreren Gebäuden nicht erlaubt. Könnte es hier eine Ausnahmeregelung geben oder zählt solch ein "Spielturm" (1,08m mal 1,08m mal 3,50m) nicht als "Gebäude"?
Wer kennt sich hier aus?
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 28.04.07, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Solche Angelegenheiten werden grundsätzlich durch die Gartenordnung und den Unterpacht. bzw. Pachtvertrag geregelt. Mit dem Bundeskleingartengesetz har das nichts zu tun.
Es ist Sache des Vorstands hier zu reagieren.

Gruß roni
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Motz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 29.04.07, 06:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für ihre Antwort. Leider trifft sie m.E. nicht das Problem bzw. nicht meine Fragestellung.

Zitat:
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.


Können sie mir bitte erläutern, warum der § 3 Bundeskleingartengesetz nichts mit vorgenanntem Problem zu tun hat
und
auf welcher gesetzlicher Grundlage beruhen denn Pacht- und Unterpachtverträge speziell für den Kleingartenbereich?
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 30.04.07, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Motz

Der § 3 des BKleingG bezieht sich nur auf die Größe und Beschaffenheit der Gartenlaube.

Auskunft erteilt in solchen angelegenheiten Bauamt anhand der des Bauordnungsrechts des Bundeslandes. Am besten mal auf der Stadt oder Gemeindeverwaltung ( Bauamt ) nachfragen.

Deine Frage hat mit Vereinsrecht ansich nichts zu tun. Stell die gleiche Frage doch einfach mal im Forum Gartenfreunde de.

Gruß roni
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