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Klage wegen Online Betrug! Nur wo?

 
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NW23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 27.04.07, 21:58    Titel: Klage wegen Online Betrug! Nur wo? Antworten mit Zitat

Guten Abend,
nehmen wir mal an jemand stünde vor folgendem Problem:
A hat bei einem Auktionshaus etwas im Werte von ca. 70€ gekauft. B hat auch die Kontodaten gesendet und das Geld wurde sofort überwiesen.
Nach 4 tagen hat A gefragt ob das Geld da ist worauf dies verneint wurde.
Nach 5 tagen wurde wieder gefragt und eine Kopie der Durchschrift und des Kontoauszuges wurde mitgesendet.Ab da an erfolgte keine Antwort mehr.
Den Leiter des Auktionshauses hat A schon bescheid gegeben und er hat sich ebenfalls bei B erkundigt wie es mit dem Zahlungsstand und dem Versand aussähe.Keine Antwort.
Ein Hinweis, dass die Behörden eingeschaltet werden sollten wurden vom Betreiber gegeben.

Nach ca. 2 Wochen reichts A und will sein Geld wieder und dem Verkäufer einen Denkzettel verpassen.
Was kann er tun?

Wäre nett wenn Ich ein paar Antworten für diesen Fall bekommen könnte, Danke Smilie
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 27.04.07, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verschiebibere mal ins Verbraucherrecht und empfehle parallel dazu zunächst mal eine Fristsetzung per Einschreiben an den VK zu senden.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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gucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.04.07, 22:55    Titel: Re: Klage wegen Online Betrug! Nur wo? Antworten mit Zitat

NW23 hat folgendes geschrieben::
Was kann er tun?

Um die Gepflogenheiten des deutschen Mahnwesens einzuhalten, könnte man -anstelle des Gläubigers- z.B. folgendermaßen vorgehen:

Schritt 1
* Den Schuldner (hier der Verkäufer) per Einschreiben zur Lieferung des ersteigerten Artikels auffordern.
* Im Schreiben den Schuldner höflich daraufhin weisen, daß man bei erfolglosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten wird und die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises fordern wird.
* Gleichzeitig höflich, aber bestimmt, darauf hinweisen, daß man die Schäden, welche einem selbst durch die Nichteinhaltung seiner kaufvertraglich vereinbarten Pflichten (sprich durch seinen Verzug), entstanden sind, auf rechtlichem Wege einfordern wird. Diese Schadensersatzansprüche umfassen beispielsweise die Kosten für das Einschreiben, die Mahnkosten, sowie die Mehrkosten, wenn man den Artikel nun anderweitig teurer kaufen muß.
* Fristsetzung 14 Kalendertage.

Schritte 2
* Liefert der Schuldner nicht, per Einschreiben vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises inkl. der Kosten für die beiden Einschreiben fordern. Bankverbindung nicht vergessen. Fristsetzung 14 Kalendertage.
* Ergänzend darauf hinweisen, daß man die weiteren durch den Verzug des Schuldners entstandenen Schäden nun ggf. auch rechtlich einfordern wird.

Schritt 3
* Bei erfolglosem Fristablauf beim zuständigen Amtsgericht einen amtlichen Mahnbescheid beantragen (Vordrucke gibt's im Schreibwarenhandel).
* Abwarten, was passiert.
* Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, siehe Schritt 4a.
* Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht, siehe Schritt 4b.

Schritt 4a
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, könnte man -anstelle des Gläubigers (hier der Käufer)- einen Rechtsanwalt beauftragen und gegen den Verkäufer zivilrechtlich vorgehen. Die Kosten des RAs muß der Gläubiger zwar in Vorleistung erbringen, kann diese aber vom Schuldner natürlich wieder einfordern. Hier gilt: Zahlt der Schuldner nicht, nachdem er den Prozeß verloren hat, beantragt man auf Basis des rechtskräftigen Gerichtsurteils einen vollstreckbaren Titel und verfährt wie im Schritt 4b weiter unten geschildert.

Man beachte: Beim Amtsgericht ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben. Zur Not kann man den Part des Anklägers daher auch selber übernehmen, sofern man sich das zutraut.

Schritt 4b
* Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, hat der Gläubiger automatisch einen vollstreckbaren Titel und mit dem kann er dem Schuldner den Gerichtsvollzieher vorbeischicken. Der vollstreckbare Titel gilt übrigens 30 Jahre lang.

Alternativ kann er auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen und diesen anschließend der Hausbank des Schuldners zukommen lassen. Die wird sich ganz bestimmt darüber freuen.


P.S. Zur Ergänzung der obigen Ausführungen empfehle ich auch diesen Link: http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=36 .
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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NW23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 28.04.07, 07:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
danke für das Verschieben und für die wirklich hilfreichen Informationen Smilie
A wird dies dann erstmal so befolgen und sehen wie sich das ganze verhält.

Aber ich denke, A wird diese 14 tage abkürzen mit 7 tagen, da er ja schon sehr lange gewartet hat.
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