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§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Zitat:
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Erfüllungsort bei Privatverkauf ist der Wohnsitz des Verkäufers, nun was die Zeugen wert wären käme dann erst im Prozess raus, unabhängig davon das dann nur bewiesen wäre das der Inhalt nicht am Zielort eintraf. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wenn es zur Zivilklage käme, wäre es sicherlich besser wenn der Vk einen unabhängigen Zeuge hätte aber das fehlen eines solchen muss er dem K. nicht zwingend auf die Nase binden. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Happy End: Verkäufer hat bei der Post Nachforschungsantrag gestellt und es dem Käufer mitgeteilt. Der Käufer behauptet nun doch eine Beschädigung des Umschlags entdeckt zu haben und wird demnächst Anzeige gegen Unbekannt erstatten.
Na dann, die email gut aufheben da bei der Nachforschung mal überhaupt nichts rauskommen wird. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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