Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 25.04.07, 20:57 Titel: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners
Hallo,
ich hätte mal eine Frage an die Insolvenzrechtsspezialisten.
Kann man gegen den Insolvenzschuldner direkt Klage erheben, wenn es sich zwar um eine Geldforderung handelt, diese aber keine Insolvenzforderung ist, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Das ist eine Frage, die ich schon früher mal klären wollte, bei der ich aber in der mir zur Verfügung stehenden Literatur nichts gefunden habe.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 26.04.07, 08:52 Titel:
Natürlich, das geht.
Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden, können ganz "normal" verfolgt werden, z.B. mittels Mahnbescheid.
Da zwischen der Eröffnung des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch die pfändbaren Ansprüche an den Insolvenzverwalter abgeführt werden, schaut der Gläubiger zunächst mal in die Röhre. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 26.04.07, 20:20 Titel:
Das gilt für alle Forderungen.
Bei unerlaubter Handlung käme dann evtl. noch ein strafrechtliches Verfahren zusätzlich zum zivilrechtlichen hinzu. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
dazu sei noch erwähnt, dass man mit Forderungen, welche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen, auch unter die Pfändungsgrenzen pfänden kann und somit doch noch zu seinem Geld kommt, bevor die Abtretungsphase vorbei ist (ZPO § 850f).
Bei der ungerechtfertigten Bereicherund ist zu beachten, ob die Bereicherung zur Masse gehört (Masse begriff: ...."Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt..:")
Dann ergibt sich eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.