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Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners

 
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Jimijames
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Anmeldungsdatum: 25.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.04.07, 20:57    Titel: Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hätte mal eine Frage an die Insolvenzrechtsspezialisten.

Kann man gegen den Insolvenzschuldner direkt Klage erheben, wenn es sich zwar um eine Geldforderung handelt, diese aber keine Insolvenzforderung ist, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Das ist eine Frage, die ich schon früher mal klären wollte, bei der ich aber in der mir zur Verfügung stehenden Literatur nichts gefunden habe.

Wer weiß Näheres?

Grüße Jimijames Überrascht
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 26.04.07, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich, das geht.

Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden, können ganz "normal" verfolgt werden, z.B. mittels Mahnbescheid.
Da zwischen der Eröffnung des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch die pfändbaren Ansprüche an den Insolvenzverwalter abgeführt werden, schaut der Gläubiger zunächst mal in die Röhre.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Jimijames
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.04.07, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Report,

danke für die Auskunft. Gilt das denn pauschal für alle Forderungen oder muss man nach Forderungsart differenzieren?

Die Forderung über die ich nachdenke ist Delikt und ungerechtfertigte Bereicherung.

Gruß Jimijames
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 26.04.07, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das gilt für alle Forderungen.
Bei unerlaubter Handlung käme dann evtl. noch ein strafrechtliches Verfahren zusätzlich zum zivilrechtlichen hinzu.
_________________
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ThoFa
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Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 830

BeitragVerfasst am: 27.04.07, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dazu sei noch erwähnt, dass man mit Forderungen, welche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen, auch unter die Pfändungsgrenzen pfänden kann und somit doch noch zu seinem Geld kommt, bevor die Abtretungsphase vorbei ist (ZPO § 850f).

MfG

ThoFa
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Der Internationale
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 881
Wohnort: Rheinland

BeitragVerfasst am: 28.04.07, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der ungerechtfertigten Bereicherund ist zu beachten, ob die Bereicherung zur Masse gehört (Masse begriff: ...."Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt..:")

Dann ergibt sich eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3
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Jimijames
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Anmeldungsdatum: 25.04.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.04.07, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke an alle für die Auskünfte
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