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Verfasst am: 10.05.07, 15:53 Titel: Strafzeitberechnung - bitte ganz dringend um Hilfe
Hallo miteinander,
Person A erhielt einen Strafzeitberechnungsbogen mit folgenden Angaben:
Strafbeginn: xx.xx.2007
Strafende: xx.xx.2009
2/3 Termine:
Günstigster xx.xx.2008
AR xx.xx2008
AV xx.xx.2008
KR xx.xx.2008
KV xx.xx.2008
2 Monate xx.xx.2007
1/2 Termine:
Günstigster xx.xx.2008
AR xx.xx.2008
AV xx.xx.2008
KR xx.xx.2008
KV xx.xx.2008
6 Monate xx.xx.2007
Was bedeuten die Abkürzungen und wofür stehen die beiden Monatsangaben (2 und 6 Monate)? Bitte ganz dringend um eine Erklärung, da mir leider jegliches Verständnis dafür fehlt.
Was die Abkürzungen bedeuten, weiß ich so auch nicht. Evtl. sind das irgendwelche Anhörungsfristen (ist aber nur geraten).
Der Rest:
"Günstigster" sind jeweils die frühstmöglichen Entlassungstermine nach § 57 StGB, also die Zeitpunkte, zu denen die Hälfte, bzw. 2/3 der Strafe verbüßt sind.
Die 2 Monate und 6 Monate sind die gesetzlichen Mindestverbüßungszeiten, die eben bei einer "Halbstrafenentlassung" 6 Monate betragen und bei einer 2/3-Entlassung = 2 Monate.
Wenn man also z.B. eine Strafe von 5 Monaten abzusitzen hat, kann es keine Halbstrafenentlassung geben, da die 6 Monate Mindestverbüßungszeit nicht erreicht werden können. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
das mit dem "Günstigster" war mir eigentlich auch klar, was ich dann aber nicht verstehe ist folgendes:
Warum sind die zwei und sechs Monate als Termine angegeben? Da beide Termine um einiges vor den günstigstens Terminen liegen? Die zwei Monate bei 2/3 sind ja praktisch übermorgen, warum wird solch ein Termin angegeben wenn er doch bei der Strafhöhe gar nicht als Entlassungstermin in frage kommen kann? Oder gibt es da wieder irgendwas Anderes?
Die Daten mit den Abkürzungen weichen jeweils nicht mehr als zwei Tage von den 2/3 und Halbstrafenterminen ab.
Hab da mal noch ne ganz andere Frage: Halbstrafe kommt doch nur bei einer Erstinhaftierung in frage. Ist doch richtig oder? Ist es dann möglich bei der Strafberechnung eine zuerst angerechnete Haftzeit (da Einheitsjugendstrafe) nachträglich wieder abzuerkennen? Nach meinem Verständnis geht das doch gar nicht. Meiner Meinung nach ist das doch dann ein Widerspruch in sich oder irre ich mich da?
Wie ich oben schon sagte, die 2 Monate, bzw. 6 Monate sind gesetzliche(!) Mindestverbüßungszeiten. Die gelten immer in dieser Höhe (in jedem Fall, nicht nur in Ihrem). Bevor z.B. eine Halbstrafenaussetzung erfolgen kann, müssen mindestens 6 Monate verbüßt sein.
2 Beispiele:
1.) Bei einer Strafe von z.B. 18 Monaten, wäre der Halbstrafenzeitpunkt nach 9 Monaten. Da nach 9 Monaten auch die gesetzliche Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten erfüllt wurde, könnte also die Halbstrafenentlassung nach 9 Monaten stattfinden.
2.) Bei einer Strafe von z.B. 10 Monaten wäre der Halbstafenzeitpunkt nach 5 Monaten. Hier wäre dann aber noch nicht die 6monatige Mindestverbüßungszeit erfüllt, so daß keine Halbstrafenaussetzung nach 5 Monaten in Frage käme, sondern frühestens nach 6 Monaten.
Dasselbe gilt für die 2/3, nur das dort die Mindestzeit 2 Monate sind. Bei einer z.B. einer nur 2 monatigen Strafe käme also weder Halbstrafe noch 2/3 in Frage, da für beides die Mindestverbüßungszeit nicht erreicht werden könnte.
Zitat:
Hab da mal noch ne ganz andere Frage: Halbstrafe kommt doch nur bei einer Erstinhaftierung in frage. Ist doch richtig oder?
Ja.
Zitat:
Ist es dann möglich bei der Strafberechnung eine zuerst angerechnete Haftzeit (da Einheitsjugendstrafe) nachträglich wieder abzuerkennen?
Die Frage verstehe ich nicht wirklich ... _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
A erhielt ein Vollstreckungsblatt mit der Bescheinigung über das Strafmaß in Höhe von "5xx Tage v. ur. 2 Jahre x Monate" mit einem Halbstrafentermin in diesem Jahr.
Nun erhielt A ein weiteres Schreiben vom Amtsgericht in welchem steht, dass die bisherige Strafzeitberechnung überprüft wurde und nicht korrekt ist, weil ihm eine bereits verbüßte Haftstrafe nicht angerechnet werden kann.
Da es sich jedoch um eine Einheitsstrafe handelt kann das doch gar nicht sein, andernfalls wäre doch auch keine Halbstrafe mehr möglich da A dann ja keine Erstinhaftierung mehr hätte. Diese wird jedoch angegeben.
Ich hoffe ich habe mich jetzt etwas verständlicher ausgedrückt.
Da es sich jedoch um eine Einheitsstrafe handelt kann das doch gar nicht sein,
Ich weiß nicht, ob es im Jugendrecht irgendwelche Besonderheiten gibt, aber im Erw.-Recht könnte eine Gesamtstrafe (ist ja mehr oder weniger das 'erwachsene' Gegenstück zur Einheitsstrafe) auch nachträglich wieder aufgedröselt werden, wenn eine neue Tat einzubeziehen wäre, die unter eine neue nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der bereits verhängten Gesamtstrafe fallen würde. Es würde dann alles wieder in die Einzelstrafen auseinandergenommen und eine neue Gesamtstrafe gebildet werden.
Der Zeitpunkt der Halbstrafe wird immer mit angegeben, auch wenn es keine Erstinhaftierung ist. Insoweit muß ich auch mein obiges Posting relativieren, daß eine Erstinhaftierung nicht 100%zwingend für die Halbstrafe nötig ist. Rein rechtlich geht Halbstrafe auch, wenn es nicht die erste Inhaftierung ist (§ 57, Abs. 2, Nr. 2 StGB), aber in der Regel und in der Praxis hat man wohl nur als Erstinahftierter Chancen auf Halbstrafe.
Warten Sie mal bis der user "mano" hier im Forum auftaucht. In Strafvollstreckungssachen ist der unser Experte hier. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Ich weiß nicht, ob es im Jugendrecht irgendwelche Besonderheiten gibt, aber im Erw.-Recht könnte eine Gesamtstrafe (ist ja mehr oder weniger das 'erwachsene' Gegenstück zur Einheitsstrafe) auch nachträglich wieder aufgedröselt werden, wenn eine neue Tat einzubeziehen wäre, die unter eine neue nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der bereits verhängten Gesamtstrafe fallen würde. Es würde dann alles wieder in die Einzelstrafen auseinandergenommen und eine neue Gesamtstrafe gebildet werden.
Hmm... die Tat, die nun aus der Gesamtstrafe rausgenommen wurde liegt bereits einige Jahre zurück, also neu ist da nichts. Müsste es dann nicht auch genauso sein, dass das Strafmaß neu gebildet werden muss, wenn nun eine Tat nicht mehr mit eingefasst wird? Da die Anrechnung der Verbüßung nun plötzlich rausgenommen wurde, müsste doch auch die gesamte Haftzeit neu festgelegt werden, da A ja ursprünglich für die damalige Tat mitverurteilt wurde... Allerdings wirft Ihre Darstellung da noch eine weitere Frage für mich auf. (Tut mir wirklich leid falls ich nerve. ) Sollten die einzelnen Strafen aufgeteilt und neu zusammengefasst werden, wäre es dann theoretisch möglich, dass die einzelnen Taten eventuell weniger stark geahndet werden? Ich meine, dass die neu zusammengefasste Strafe niedriger ausfallen könnte?
Wenn eine Strafe aus der Gesamtstafe herausgenommen wurde, kommt der von mir vermutete § 460 StPO nicht in Frage (ich war davon ausgegangen, daß vergessen wurde eine gesamtstrafenfähige Tat einzubeziehen)
Mehr kann ich dazu nicht sagen. Wie gesagt, warten Sie auf "mano" oder fragen Sie einfach in der JVA / JA oder bei der StA nach. Dort wird man Ihnen das auch erklären können.
PS:
Wenn ich mit dem § 460 richtig gelegen hätte, hätte die Strafe nicht milder ausfallen können, da die alte Gesamtstrafe in dem Fall das Mindestmaß der neuen wäre. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
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So, dann versuche ich mal, zu beantworten, was J.A. in seinen zutreffenden beiträgen nicht beantworten konnte.
Allerdings kenne ich mich in der Jugendstrafvollstreckung nicht wirklich aus. Und auch die Beschreibung des Problems mit der "nichtangerechneten Strafe" wirkt auf mich nicht ganz klar...
Was ich aber beantworten kann sind die Abkürzungen auf dem Strafzeitberechnungsbogen. Es handelt sich dabei um die verschiedene Methoden, den 1/2- bzw. den 2/3-Zeitpunkt zu berechnen. Dies ghet abstrakt vorwärt, abstrakt rückwärts, konkret vorwärts und konkret rückwärts. Die 2- und 6-Monatstermine werden (ebenso wie die verschiedenen Termine der unterschiedlichen Berechnungsweisen) bei den gängigen Programmen zur Strafzeitberechnung automatisch mit ausgedruckt. Als 1/2- bzw. 2/3-Termin wird natürlich der für den Verurteilten günstigste angenommen. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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