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Verfasst am: 27.05.07, 17:10 Titel: Kind zweier polnischer Eltern in deutschland geboren
Hallo,
ich habe auf Grund einer Diskussion mit Freunden mal die Frage recherchiert, ob ein Baby zweier Polen (kein Elternteil besitzt die deutsche StAG oder hatte seit 8 Jahren seinen geöhnlichen Aufenthalt im Inland) durch Geburt in Deutschland die deutsche StAG erhält.
Meine bisherigen Recherchen:
§ 3 StAG
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.durch Geburt (§ 4),
2.durch Erklärung nach § 5,
3.durch Annahme als Kind (§ 6),
4.durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a.durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5.für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c
§ 4 StAG
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) [Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. 3Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung:
Da unter anderem bei Polen die Freizügigkeit im Beitrittsvertrag mit einer Übergangsfrist vorerst nicht greift (Ergänzung zum EWG-Vertrag) würde ich sagen, dass ein in Deutschland geborenes Kind zweier polnischer Eltern auch vorerst nicht nach § 4 III Nr.2 1. Alt. StAG deutscher Staatsangehöriger wird. Aber: Polen ist ein EWR-Staat - das Kind sollte demnach nach Alt.2 "oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates" Deutscher Staatsbürger werden.
die Voraussetzungen nach $ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 müssen beide vorliegen ( ... und)
Haben polnische Eltern vorher einen Aufenthaltstitel besessen der auch zu einem rechtmäßigen Aufenthalt geführt hat (AE oder Berechtigung) und sind nunmehr freizügigkeitsberechtigt erwirbt das in Deutschland geborene Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Irgendwie versteh ich Ihr Problem nicht ... aber ich habe ja auch schon ein lecker Weizenbier hinter mir .... _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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