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Verfasst am: 04.04.07, 11:55 Titel: Platzverweis: Fotos von US-Militärjets an Airbase
Hallo!
Darf die Polizei einen Platzverweis aussprechen, wenn eine Person im öffentlichen Gelände (an der Bundesstraße) im Bereich der Einflugsschneise einer US-Airbase Fotos von startenden/landenden Militärjets macht (und dabei NICHT in Richtung des Militärgeländes fotografiert) und warum (nicht)
Sind diese Fotografien verboten?
Danke! _________________ **
Erfolg ist die Kunst FELER zu machen, die keiner mergt!
**
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 04.04.07, 15:48 Titel:
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Warum macht "man" denn Fotos von den Jets ?
Wo steht, daß man eine Begründung abgeben muß, wenn man irgendetwas fotografiert?
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Und wer sagt, dass nicht doch in die Liegenschaft hinein fotografiert wird?
Und wer sagt, daß das nicht erlaubt sein sollte?
Wenn ich jedenfalls bei "google" die Suchbegriffe "militärische Objekte fotografieren" eingebe, erhalte ich Infos über Kyrgyzstan, der Türkei, # Algerien, Libyen, Griechenland, Eritrea, Ägypten, die Russische Föderation, Jordanien, die Ukraine, den Niger, Syrien, Kroatien, Bulgarien und Jemen.
Zu Österreich finde ich nur ein Verbot für das Gebiet innerhalb einer Kaserne.
Über Deutschland finde ich da nichts.
Vielleicht hat ja jemand mehr Erfolg. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.04.07, 16:15 Titel: Re: Platzverweis: Fotos von US-Militärjets an Airbase
Sven E. hat folgendes geschrieben::
Sind diese Fotografien verboten?
Nein.
Es kommt aber immer auf die Umstände an. Es ist auch nicht verboten, in der Fußgängerzone zu sitzen. Wenn man ein hackedichter Obdachloser ist und neben dem H&M sitzt, kann man sich aber durchaus einen Platzverweis einfangen (wäre es "verboten", würden ja Ordnungsgeld oder Strafanzeige folgen).
Wenn der Eindruck besteht, jemand habe vielleicht böse Absichten oder störe potentiell den Betrieb, *kann* ein Platzverweis angemessen sein. Jedenfalls verteilt die Polizei sowas normalerweise nicht aus Spaßvergnügen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Möglicherweise geht es weniger um das Fotografieren, als um das Stehen unmittelbar in der Einflugschneise, wo die Flugzeuge schon sehr tief sind. Die Piloten im Flugzeug sehen dies natürlich und werden unter Umständen etwas nervös, weil sie nicht wissen, wer da warum steht. Dann wird dies auch schon mal an den Tower gemeldet und dieser verständigt die Polizei. Kann Ihnen an jedem normalen, nicht militärischen Flughafen ebenfalls passieren. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Soweit es sich um einen realen Sachverhalt handelt, kann man ansonsten auch die Polizei auffordern, den Platzverweis gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes schriftlich zu bestätigen (und entsprechend auch zu begründen). Begründen könnte man das etwa damit, auch in Zukunft sein Hobby möglichst ungehindert ausüben zu können, auch wäre es auch jetzt noch, wie in den Gesetzen verlangt "unverzüglich" (=ohne schuldhafte Verzögerung), wenn man bisher davon nichts wußte.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 05.04.07, 07:48 Titel:
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Da nicht bekannt ist was genau fotografiert wurde, wäre die Polizei sogar berechtigt den Film oder das Speichermedium zu beschlagnahmen und auszuwerten.
Eigentlich auch verpflichtet, denn § 109e StGB ist eine Straftat, und die Polizei muß dann ermittelt, wenn sie einen Anfangsverdacht hat. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 05.04.07, 08:04 Titel:
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Allein durch fotografieren ist der 109e nicht erfüllt, es kann aber der 109g erfüllt sein.
Ich meinte auch 109g. Habe mich verschrieben. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Also mal ehrlich, meint ihr wirklich man kann von einer Bundsstraße aus (die ja normalerweise nicht in Militäreinrichtungen hineinführt) so interessante Einblicke in eine Militäreinrichtung nehmen, dass Abbildungen desselben die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährden können? Wenn man von dort wirklich interessante Dinge erfahren könnte, wäre das ja gegenüber feindlicher Spionage außerordentlich freundlich, nicht nur, dass der Verkehr auf dem Boden wesentlich billiger ist, dass fällt auch noch weniger auf als ein Flugzeug.
Soweit es sich um einen realen Sachverhalt handelt, kann man ansonsten auch die Polizei auffordern, den Platzverweis gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes schriftlich zu bestätigen (und entsprechend auch zu begründen). Begründen könnte man das etwa damit, auch in Zukunft sein Hobby möglichst ungehindert ausüben zu können, auch wäre es auch jetzt noch, wie in den Gesetzen verlangt "unverzüglich" (=ohne schuldhafte Verzögerung), wenn man bisher davon nichts wußte.
Nach welcher konkreten Vorschrift in welchem Verfahrensgesetz?
Nach welcher Rechtsgrundlage wird denn die Polizei tätig - VwVfG oder LPolG?
Blaise _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
Nach welcher konkreten Vorschrift in welchem Verfahrensgesetz?
Das kommt wie immer auf das Bundesland an
Zitat:
Nach welcher Rechtsgrundlage wird denn die Polizei tätig - VwVfG oder LPolG?
So weit ich weiß, ist es in jedem Bundesland so, dass ergänzend zum LPolG das VwVfG (teilweise auch noch ein LVwVG) zur Anwendung kommt, weil das Verwaltungsverfahren (und/oder eben auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren) der Polizei im LPolG nicht (zumindest nicht abschließend) geregelt ist.
Ferner ist es, wiederum soweit ich weiß, in jedem Bundesland so, dass der Betroffene bei berechtigtem Interesse einen Anspruch darauf hat, dass mündliche Verwaltungsakte schriftlich bestätigt werden.
Für die BPol bei deren Handeln neben dem BPolG das VwVfg-Bund- zur Anwendung kommt, ergibt sich dasu aus §37 (2) Satz 2 VwVfG-Bund-. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
So weit ich weiß, ist es in jedem Bundesland so, dass ergänzend zum LPolG das VwVfG (teilweise auch noch ein LVwVG) zur Anwendung kommt, weil das Verwaltungsverfahren (und/oder eben auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren) der Polizei im LPolG nicht (zumindest nicht abschließend) geregelt ist.
Das ist mir allerdings neu ...
Zitat:
Für die BPol bei deren Handeln neben dem BPolG das VwVfg-Bund- zur Anwendung kommt, ergibt sich dasu aus §37 (2) Satz 2 VwVfG-Bund-.
Soweit ich das lese steht dort, dass ein mündlicher VA schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist, wenn ...
Zur Begründung von VAs steht was in § 39 VwVfG:
Zitat:
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Wie passt das denn zu den mündlichen Anordnungen eines Polizeibeamten (z.B. für Bundespolizeibeamte und für Landespolizeien der Länder, die kein eigenes VwVfG haben)?
Und falls wirklich das VwVfG anwendbar wäre, dann wird nach pflichtgemäßen Ermessen der mdl. VA nicht bestätigt und dann gibt es natürlich keine Begründung...
Blaise _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
Für die BPol bei deren Handeln neben dem BPolG das VwVfg-Bund- zur Anwendung kommt, ergibt sich das aus §37 (2) Satz 2 VwVfG-Bund-.
Soweit ich das lese steht dort, dass ein mündlicher VA schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist, wenn ...
Ja,....
Zitat:
Zur Begründung von VAs steht was in § 39 VwVfG:
Zitat:
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
...und das entscheidende habe ich da mal unterstrichen.
Auch der mündlich erlassene VA, der "nur" schriftlich bestätigt wird, ist behufe dessen zu begründen.
Zitat:
Wie passt das denn zu den mündlichen Anordnungen eines Polizeibeamten (z.B. für Bundespolizeibeamte und für Landespolizeien der Länder, die kein eigenes VwVfG haben)?
Die Frage verstehe ich nicht.
Unterstellt, dass jedes VwVfG jedes Bundeslandes vorsieht, dass ein mündlicehr VA unter den genannten Umständen schriftlich zu bestätigen ist, ist es eben so.
Und so weit ich weiß hat jedes Bundesland ein VwVfg, das dann beim Handeln der Polizei eben ergänzend zur Anwendung kommt.
Für mündlche VAe der BPol gilt das VwVfG-Bund-.
Zitat:
Und falls wirklich das VwVfG anwendbar wäre, dann wird nach pflichtgemäßen Ermessen der mdl. VA nicht bestätigt und dann gibt es natürlich keine Begründung...
Welches VwVfG ist denn jetzt gemeint?
Beim VwVfG-Bund - erkenne ich kein Ermessen bezüglich der Begründung des schriftlich bestäigten VAs. Ein mündlicher VA ist bei Verlangen und berechtigtem Interesse schriftlich zu bestätigen. Ein schriftlich bestätigter VA ist zu begründen... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.04.07, 06:42 Titel:
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich doch um eine US-Base. Insoweit gelten die Bestimmungen der Zusatzabkommen zum NATO- Truppenstatut. Hier insbesondere die Art. 3 und 28. Der Betroffene kann durchaus froh sein, dass nicht das Wachpersonal der US-Streitkräfte tätig geworden ist.
Ich habe die genannten Artikel jetzt nicht gesucht, aber ich wüßte wirklich gern, ob Wachpersonal der US-Streitkräfte (das häufig genug aus äußerst schlecht bezahlten deutschen ESP besteht, aber das nur am Rande) außerhalb des umzäunten Gebietes einer US-Base irgendwelche besonderen Rechte hat. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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