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Verwirrende Formulierung?

 
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 13.05.07, 23:39    Titel: Verwirrende Formulierung? Antworten mit Zitat

Ein Zitat aus einem Handreich eines Schulamtes bezüglich des Nichtschülerabiturs:
http://schulamt-giessen.bildung.hessen.de/aufgaben/Nichtschueler/
Zitat:
1.5 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung ist vor der Antragstellung eine Gebühr an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in der jeweiligen Fassung. [...]


Es wird soweit ich verstanden habe jedoch erst nach der Antragstellung entschieden, ob der Prüfling zur Prüfung zugelassen wird. Was geschieht also mit der Gebühr, sofern der Antrag abgelehnt wird?
Die Kosten, die mit dieser Gebühr wohl gedeckt werden sollen, hauptsächlich Prüfungskosten im Nichtschülerabitur, fallen bei Nichtzulassung schliesslich nicht an?

danke für die Antwort
mfg
uber-pea
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 00:00    Titel: Re: Verwirrende Formulierung? Antworten mit Zitat

Uber-Pea hat folgendes geschrieben::
Was geschieht also mit der Gebühr, sofern der Antrag abgelehnt wird?
Die Kosten, die mit dieser Gebühr wohl gedeckt werden sollen, hauptsächlich Prüfungskosten im Nichtschülerabitur, fallen bei Nichtzulassung schliesslich nicht an?

danke für die Antwort
mfg
uber-pea


Wenn man den Abschnitt vollständig liest, erfährt man auch dies:

Zitat:
1.5 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung ist vor der Antragstellung eine Gebühr an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in der jeweiligen Fassung. Sie betrug Anfang 2004 = 250 €. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-geld sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.
Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 von Hundert Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Hervorhebungen in blau sind von mir.
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