Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
1.5 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung ist vor der Antragstellung eine Gebühr an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in der jeweiligen Fassung. [...]
Es wird soweit ich verstanden habe jedoch erst nach der Antragstellung entschieden, ob der Prüfling zur Prüfung zugelassen wird. Was geschieht also mit der Gebühr, sofern der Antrag abgelehnt wird?
Die Kosten, die mit dieser Gebühr wohl gedeckt werden sollen, hauptsächlich Prüfungskosten im Nichtschülerabitur, fallen bei Nichtzulassung schliesslich nicht an?
danke für die Antwort
mfg
uber-pea _________________ A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
Was geschieht also mit der Gebühr, sofern der Antrag abgelehnt wird?
Die Kosten, die mit dieser Gebühr wohl gedeckt werden sollen, hauptsächlich Prüfungskosten im Nichtschülerabitur, fallen bei Nichtzulassung schliesslich nicht an?
danke für die Antwort
mfg
uber-pea
Wenn man den Abschnitt vollständig liest, erfährt man auch dies:
Zitat:
1.5 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung ist vor der Antragstellung eine Gebühr an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in der jeweiligen Fassung. Sie betrug Anfang 2004 = 250 €. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nachweislich Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungs-geld sind, sind von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit.
Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 von Hundert Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Hervorhebungen in blau sind von mir. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.