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Spam durch ausländische Parteien - Unterlassungsanspruch?

 
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Vercingetorix
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 148

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 07:06    Titel: Spam durch ausländische Parteien - Unterlassungsanspruch? Antworten mit Zitat

Folgender fiktiver Fall:

In dem EU-Mitgliedsstaat A finden Wahlen statt. Wahlberechtigt sind auch im Ausland lebende Staatsangehörige des Staates A.

Die Konsulate des Staates A führen im Ausland Wählerlisten, so auch in Deutschland. Dort wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer anderen speziellen Wahl, bei der die elektronische Stimmabgabe möglich war, zur technischen Durchführung die Email-Adresse der Wahlberechtigten vermerkt. Ein späteres Gesetz des Staates A bestimmte, dass diese Email-Adressen nunmehr in die Wählerverzeichnisse aufgenommen werden und für Zwecke der Wahlwerbung an die politischen Parteien herausgegeben werden dürfen.

B ist Staatsangehöriger des Staates A und wohnt in Deutschland und erhält von den ausländischen Parteien Wahlwerbung per Email, obwohl er dies nicht wünscht. Sein Email-Account wird von einem in Deutschland stehenden Server gehostet. Der Versendehost steht im Staat A.

B möchte einen Unterlassungsanspruch nach deutschem Zivilrecht gegen die Parteien geltend machen. Er fordert sie unter Fristsetzung auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Ist deutsches Recht überhaupt anwendbar?
Besteht ein solcher Anspruch und kann er sich auf diesem Weg erfolgreich gegen den staatlich organisierten Spam wehren?

Bestehen auch Ansprüche gegen den Staat A? (vermutlich wohl weniger).
_________________
Gruß

Vercingetorix
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 03.05.07, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein späteres Gesetz des Staates A bestimmte, dass diese Email-Adressen nunmehr in die Wählerverzeichnisse aufgenommen werden und für Zwecke der Wahlwerbung an die politischen Parteien herausgegeben werden dürfen.


Sofern B im Wählerverzeichnis drin steht, sehe ich schlechte Chancen für B, da er als Wähler Rechtssubjekt hinsichtlich der Wahl und ihrer Regelungen ist. Hier überwiegt die Sonderbeziehung A - B, somit wäre eine rechtliche Würdigung wohl unter Anwendung des Rechts des Staates A vorzunehmen.

Wahlwerbung gehört zur Ausübung der politischen Betätigung dazu und stellt im gewissem Umfang auch Material zur politischen Willensbildung bereit. Vermutlich ist sie deshalb erlaubt, gerade für im Ausland befindliche Wähler, die es ansonsten vielleicht schwer haben, sich zu informieren.

Die Gründe aber sind hier nicht wichtig.

Unterstellt man die Geltung deutschen Rechts ( was ich nicht annehme) :

http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html

ist nicht einschlägig.

Einen Anspruch 1004 BGB analog, § 823 I BGB sehe ich hier auch nicht, da es sich nicht um eine kommerzielle Kommunikation handelt.

Fazit: Ich sehe keine Möglichkeit, den "Spam" nach deutschem Recht zu unterbinden, erst recht nicht nach dem Recht des Staates A. Gegen das Gesetz müßte B eventuell im Rahmen der Jurisdiktion des Staates A vorgehen, soweit noch möglich.
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Vercingetorix
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 148

BeitragVerfasst am: 05.05.07, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Antwort. Dazu habe ich noch zwei allgemeine Fragen:

1. Zu deiner Aussage, dass das Recht des Staates A anzuwenden sei:
Wo ist eigentlich geregelt, welches Recht bei grenzübergreifendem Spam innerhalb der EU Anwendung findet?

2. Zu deiner Aussage, dass im Falle der Anwendung deutschen Rechts auch kein allg. Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB bestehe:

Gilt dieser nur im Falle der kommerziellen Kommunikation oder nicht auch in jedem anderen Fall von Massenkommunikation, d. h. bei der die individuelle Kommunikation mit dem Empfänger nicht im Vordergrund steht. Weiß jemand etwas hierzu?
_________________
Gruß

Vercingetorix
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 06.05.07, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Frage 1: So genau scheint mir das nicht geregelt.

Allgemein gilt für grenzübergreifende Sachverhalte das EGBGB ( Internationales Privatrecht, deutsch, mit diversen Hin- und Herverweisen) für normalen kommerziellen Spam dürfte eher die UGP Richtlinie der EU greifen, welche mittlerweile allgemein in nationales Recht umgesetzt sein dürfte ( z.B. §7 UWG):

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:DE:PDF

Betrifft aber nur unlautere Geschäftspraktiken Winken

Im beschriebenen Fall sehe ich wie gesagt keine Chance, da die Mailversendung nicht rechtswidrig zu sein scheint (meiner vorläufigen Meinung nach), damit ist Frage Nummer 2) auch beantwortet.
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