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Verfasst am: 11.05.07, 07:55 Titel: Schadensersatz von Autovermietung?
Rudi Raser leiht sich bei der Autovermietung S ein Auto. Er hält sich für einen umsichtigen Fahrer und verzichtet auf eine Vollkaskoversicherung des Vermieters. Er ist demnach für alle Schäden während der Mietdauer verantwortlich.
Raser fährt mit zulässiger Geschwindigkeit mit dem Auto auf ebner Straße über freies Land, ohne Gegenverkehr oder vorausfahrende Fahrzeuge. Er unterquert keine Brücke, keine Bäume überdachen die Landstraße. Plötzlich ein Knall und das Glasschiebedach ist gesprungen. Rudi Raser informiert den Pannendienst des Autovermieters. Das Auto wird auf dem Parkplatz der lokalen Vermietstation abgestellt.
Zwei Tage später begutachtet Raser mit einem Begleiter nochmals den Schaden bei Tageslicht. Der Begleiter sieht schon Ferne, dass das Glasschiebedach nach außen gewölbt ist und die Sprünge im Glas konzentrisch verlaufen, was dafür spräche, dass das Glas unter Spannung stand und von sich aus gesprungen sei. Außer Raser wäre mit dem Kopf selbst von innen gegen das Glasdach gesprungen. Weitere Schäden am Fahrzeug waren nicht festzustellen.
Der Autovermieter S möchte nun von R den Schaden ersetzt haben, nachdem ein Gutachter die ungefähren Kosten festgestellt hat. Dieser stellt lediglich fest, dass das Glas durch einen Anstoß gebrochen sei. Zusätzlich erhebt der Autovermieter Kosten für eine Wertminderung des Fahrzeuges und für die Lackierung des Fahrzeugdaches. Daneben soll Raser für einen Nutzungsausfall für drei Tage, also die Dauer der Instandsetzung, obwohl Raser von der Vermietstation bei Anmietung davon unterrichtet worden war (unter der Hand), dass das Fahrzeug als sog. „Verkäufer“ spätestens nach dieser Anmietung aus dem Vermietprozess ausgegliedert und verkauft wird. Das Fahrzeuggutachten wurde nicht an der Station in P, sondern in M erstellt, d.h. das Fahrzeug muss noch über eine Strecke von 200km von der Autovermietung bewegt worden sein.
a) Wenn davon ausgegangen werden könnte, dass das Glasdach aufgrund innerer Spannungen – gewissermaßen als Produktionsfehler oder höherer Gewalt – zersprungen ist, muss Raser dann auch für den Schaden aufkommen, trotz nicht abgeschlossener Versicherung? Sind auch Schäden zu ersetzen, die trotz Beschädigung am Glasdach – lt. Zeugenaussage – zwei Tage nach dem Unfall noch nicht vorhanden waren?
b) Gesetzt dem Fall, Raser hätte eine Versicherung abgeschlossen, bei der er aber einen Selbstbehalt belassen hätte, in den Versicherungsbedingungen aber Regelungen zu „höherer Gewalt“ (z.B. unverschuldeter Motorschaden, Hagelschaden, Glasbruch aufgrund von Produktionsmängeln) nicht explizit ausgeführt sind, müsste er dann trotzdem er für den Schaden den er nicht durch eigenes Verschulden an dem angemieteten Fahrzeug festzustellen hat, in Höhe des Selbstbehaltes aufkommen?
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