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Disziplinierung von Schulleitern

 
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 04:22    Titel: Disziplinierung von Schulleitern Antworten mit Zitat

Hallo,

laut einer Meldung der Stuttgarter Zeitung vom 10.5.2007 drohen den Hauptschulleitern aus Oberschwaben, die in einem Offenen Brief an Kultusminister Rau gefordert hatten, die strenge Dreigliederung der Schulen ab Klasse 5 in Hauptschule, Realschule und Gymnasium aufzugeben, disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Gegen welche Bestimmungen könnten Schulleiter verstoßen haben, die die Form eines Offenen Briefes für eine schulpolitische Auseinandersetzung wählen?

Ist es überhaupt rechtens, die Schulleiter wegen einer öffentlichen Äußerung zu Gesprächen in die Aufsichtsbehörde zu zitieren? Ist die Aufsichtsbehörde dazu da, die politische Meinung des Ministers per Androhung von disziplinarrechtlichen Konsequenzen den Schulleitern aufzudrücken oder kollidiert das nicht erheblich mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung?

Welche rechtlichen Maßnahmen wären gegen den Kultusminister möglich?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 06:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Antwort auf die erste Frage steht schon in der Zeitung:
Stuttgarter Zeitung vom 11.05.2007 hat folgendes geschrieben::
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grundsätzlich illoyal, wenn er versucht, seine eigenen Vorstellungen über dienstliche Angelegenheiten durch eine "außerdienstliche Lobby" zu verstärken, und sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit wendet. Die Rechtsprechung hat dies in aller Regel als Pflichtverletzung gewertet.

Die in der Disziplinarordnung vorgesehenen möglichen Maßnahmen bei derartigen Verstößen reichen vom Verweis über die Geldbuße bis zur Gehaltskürzung und Versetzung oder gar Entlassung aus dem Dienst. "Es besteht aber kein Automatismus", betont ein Sprecher Raus mehrfach. Das lässt den Schluss zu, dass die Schulleiter möglicherweise nicht allzu viel zu befürchten haben.

Drohungen gab es auch in der Amtszeit von Annette Schavan, allerdings nicht gegen Schulleiter, sondern gegen Lehrer. Als im Jahr 2003 die Unterrichtsverpflichtungen der Gymnasiallehrer erhöht wurden, hatten diese gedroht, sich auf ihr "Kerngeschäft" zu beschränken, also Ausflüge und Klassenfahrten zu streichen. Damals sei von den Schulämtern durchaus Druck auf die Schulleitungen ausgeübt worden, berichten Betroffene. "Es gab intensive Telefonate aus den Schulverwaltungen." Disziplinarische Maßnahmen blieben damals aus.

Damit erübrigen sich meine anderen Fragen, eine neue drängt sich auf: Hätten die Schulleiter die Freiheit, ihre Meinung in dieser Form zu äußern, wenn sie nicht Beamte sondern Angestellte wären?

Schöne Grüße
Kurt
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::

Hätten die Schulleiter die Freiheit, ihre Meinung in dieser Form zu äußern, wenn sie nicht Beamte sondern Angestellte wären?
Rein theoretisch: Vermutlich ja. Aber derzeit wird es bei der Theorie bleiben. Denn "Funktionsstellen" (Schulleiter, Stellvertreter, Seminarlehrer ...) werden nur für Beamte auf Lebenszeit ausgeschrieben. Die Angestellten dürfen auch Funktionen übernehmen wie "Leiter der Biologie-Sammlung", damit ist aber weder ein Mehr an Bezahlung noch größerer Einfluss verbunden. Nur mehr Arbeit.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.05.07, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ob der Hilferuf der Rütli-Schule im Juli 2006 zu disziplinarrechtliche Konsequenzen geführt hat, ist mir leider nicht bekannt.

Da Schule Ländersache ist kann es m.E. möglich sein, daß die Landesregierungen bzw. die Kultusministerium unterschiedlich reagieren.

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Gegen welche Bestimmungen könnten Schulleiter verstoßen haben, die die Form eines Offenen Briefes für eine schulpolitische Auseinandersetzung wählen?

Falls das betreffende Schulgesetz diese Frage nicht geregelt hat, könnte etwas im Landesbeamtrecht stehen.

Im Prinzip besteht m.E. in dieser Frage auch kein Unterschied ob ein Beamter oder ein Angestellter Schulleiter ist. Bei Angestellten müßte im Arbeits- oder im Tarifvertrag geschaut werden, ob hier diese Frage geregelt wurde. Regelungen im Beamtenrecht sind zum Teil sinngemäß im Tarifvertrag übernommen worden.
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