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Verfasst am: 19.04.07, 08:24 Titel: Kind durch Glastüre
Vorab bitte ich diese Problemstellung in ein anderes Forum zu verschieben, falls es dort besser platziert wäre – Danke
Eine Familie ist zu einem privaten Fest eingeladen
Das Fest findet in einem 5 Jahre alten Seminarhaus statt, das im Besitz der Einladenden ist.
Die Familie bekommt ein Zimmer des Seminarhauses zum Übernachten zugewiesen.
Am Abend passiert ein Unglück.
Das Kind A der Familie (10 Jahre) geht durch einen Seiteneingang in den Garten hinaus, blickt sich dort um und geht wieder – raschen Schrittes – zurück in das Haus, und läuft in die Seitentüre aus Glas, die von einem anderen, fremden spielenden Kind B in der Zwischenzeit geschlossen worden ist. Das Kind A wurde schwer im Gesicht verletzt (ca. 20cm Narben). Die Verletzungen waren so groß und tief, weil die Türe nur aus normalem Isolierglas, und nicht aus Sicherheitsglas war, und das Glas zu großen schneidenden Kanten zerbrochen ist.
Für das Kind war die Türe einerseits in seiner Erinnerung offen, andererseits auch absolut NICHT sichtbar, da sie sauber geputzt war, keinerlei Aufkleber hatte und bis auf einen 5cm-Rahmen vollflächig ausgeführt war, und keine Unterteilung hatte. Außen im Garten war es außerdem stockdunkel, da es 23 Uhr am Abend war, der Himmel wolkenverhangen war, und keine Beleuchtung eingeschalten war. Der Gang im Haus war sehr hell erleuchtet.
WER ist nun für den Schaden den das Kind A erlitten hat haftbar zu machen?
Das Kind B, das die Türe zu gemacht hat?
Der Eigentümer des Seminarhauses, weil die Türe kein Sicherheitsglas hatte?
Der Architekt, der für den Bau zuständig war?
Der Handwerker, der die Türe eingebaut hat?
Eine Behörde, die den Bau abgenommen hat? (Welche wäre das?)
Oder ist es einfach als „Unglücksfall“ zu betrachten, den das Kind A und die Familie zu tragen hat?
Ist es relevant, dass das Fest ein „privates Fest“ war, und dass für die Übernachtung kein Entgelt vereinbart war?
Um in unserem Rechtsbeispiel die Vielfalt des Lebens wiederzuspiegeln ist noch hinzuzufügen, dass es sich bei diesem Beispiel um eine österreichische Familie handelt, die zu diesem privaten Fest nach Deutschland gefahren ist. So wäre auch zu klären, in wieweit österreichisches Recht überhaupt zur Anwendung kommen könnte, oder ob Deutsches Recht gilt, oder ob dieses Rechtsproblem nach EU-Recht behandelt werden müsste.
In Österreich gibt es ein Kuratorium für Verkehrssicherheit, welches darum bittet, solche Unfälle zentral bei ihm zu melden, damit weitere Maßnahmen für die Allgemeinheit geplant und ergriffen werden können.
Gibt es in Deutschland eine ähnliche Stelle?
Warum muß eigentlich für alles und jedes jemand haftbar sein?
Wenn es so sein soll, haben wir bald Verhältnisse wie in den USA:
Wer ist haftbar:
Das Kind welches die Tür zugemacht hat?
Wohl kaum, wenn es draussen dunkel ist kann auch keiner erkennen, das jemand reinmöchte. Ausserdem sind Kinder, je nach Alter, eh nicht haftbar zu machen.
Der Eigentümer?
Was kann er dafür?
Der Achitekt ?
Der kann erst recht nichts dafür.
Der Handwerker?
Der hat doch nur die Aufträge von Architekt und Eigentümer ausgeführt.
Die Behörde?
Warum?
Die Eltern?
Warum tobt ein Kind nachts um 23°° Uhr unbeaufsichtigt durchs Haus?
Der Putzfrau?
Die hat Schuld, die hat die Scheiben zu sauber geputzt.
Ich würde sagen, das war ein Unfall.
Sicherheitsglas ist nur bei bestimmten Gebäuden vorgeschrieben, das regelt
meist die Landesbauorndnung.
Alle Scheiben von Türen mit Aufklebern zu sicher ist wohl auch etwas übertrieben.
Es gehört auch schon etwas mehr dazu, eine Scheibe mit dem Kopf zu zerstören.
Meist reicht es da nicht, mit dem Kopf dagegenzuschlagen.
Ich würde sagen, es war ein Unfall _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Verfasst am: 20.04.07, 10:11 Titel: Sicherheitsglas nur in bestimmten Gebäuden!
Nehmen wir weiters an, dass das Seminarhaus nahe an Österreich liegend, sich in Bayern befindet!
Wenn Sicherheitglas für bestimmten Gebäuden notwendig ist, dann ist es wohl für ein Seminarhaus vorgeschrieben, wo laufend Seminare mit größere Gruppen abgehalten werden - oder?
Ist dann nicht ein Baumangel oder ein Ausführungsmangel oder Planungsmangel,
jedenfalls eine Mangel an der VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT, bzw. eine mangelnde Überprüfung dieser Verkehrssicherungspflicht gegeben? Oder auch ein Produktmangel?
Natürlich sind "Amerikanisch-Verhältnisse" - auch für mich - absolut NICHT wünschenswert.
In Österreich verletzen sich durch Glastüren jährlich rund 1.400 Menschen, oft sehr schwer. Das Institut "Sicher Leben" fordert z.B.: Sicherheitsglas verbindlich auch in Wohnräumen.
Wie das Gebäude in Bayern eingestuft ist, weiß ich nicht.
Aber auch für andere Gebäude besteht nicht zwingend eine Pficht Sicherheitsverglasungen zu verwenden.
So sind tausende von Bürogebäuden, Produktionsgebäuden, Hotels und Gaststätten
auch nicht mit Sicherheitsglas ausgerüstet.
Wie schon geschrieben, gilt hier meist die Landesbauordnung. Die aus Bayern kenne ich nicht.
Es ist aber meist nur für Kindergärten eine solche Verglasung vorgeschrieben.
Ich werde mich aber noch mal erkundigen. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
In diesem Fall gilt, dass deutsches Schadensrecht anwendbar ist, da der Unfall in Deutschland passiert ist. (Für interessierte: Art. 40 EGBGB).
Es haftet derjenige, der eine zurechenbare Pflichtverletzung begangen hat.
Zitat:
Das Kind B, das die Türe zu gemacht hat?
Eine Türe zu schließen dürfte keine Pflichtverletzung sein. Falls doch, dann haftet B erst, wenn sieben Jahre alt und dann auch nur unter besonderen Umständen.
Zitat:
Der Eigentümer des Seminarhauses, weil die Türe kein Sicherheitsglas hatte?
Zitat:
Der Architekt, der für den Bau zuständig war?
Zitat:
Der Handwerker, der die Türe eingebaut hat?
Wenn Sicherheitstüren verpflichtend sind, dann möglicherweise vorstellbar. Oder zumindest, wenn es anerkannten Regeln der Baukunst widerspricht, eine Tür aus normalem Glas herzustellen. Ansonsten wohl kaum.
Zitat:
Eine Behörde, die den Bau abgenommen hat? (Welche wäre das?)
Sowas gibts?
Zitat:
Ist es relevant, dass das Fest ein „privates Fest“ war, und dass für die Übernachtung kein Entgelt vereinbart war?
Das macht es, sagen wir mal, noch unwahrscheinlicher, dass jemand haftet.
Es gibt hier verschiedene Verordnungen, die evt. greifen könnten.
Die Landesbauordnung.
Versammlungsstättenverordnung
Vorschriften der Berufsgenossenschaften ( wobei die vermutlich bei privaten Veranstaltungen nicht greift)
Ob sich hieraus jedoch eine Haftung ergeben könnte müste man prüfen. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Wenn die Türe nach der einschlägigen Landesbauordnung unzulässig gewesen wäre, dann könnte sich daraus in Verbindung mit §§ 823 ff BGB eine Haftung ergeben. Aber ich glaube eher nicht, dass es dort Vorgaben zur Beschaffenheit von Glastüren gibt.
Verfasst am: 11.05.07, 17:59 Titel: Re: Kind durch Glastüre
Moin,
erstmal hoffe ich das es dem Kind wieder gut geht und die Narben schnell verheilen!
Dann sagtest du das es in einem Seminarhaus passiert ist, demnach ein gewerblicher Raum?
Ich denke hier ist anzusetzten, denn dieser Raum ist abgenommen worden.
M.E. ist es unerheblich ob von der Familie ein Entgelt gefordert/vereinbart wurde. Wenn die Türe nach der LBO mit Sicherheitsglas ausgestattet hätte sein müssen, dürfte der Eigentümer für den Unfall teilweise haftbar zu machen sein.
Allerdings wird sich m. E. die Familie u.U. eine mangelnde Aufsicht anrechnen lassen müssen, da ein Kind im Alter von 10 Jahren wohl um 23 Uhr nicht mehr im Garten (zumal mit mangelhafter Beleuchtung) herumtoben sollte.
Da das Kind um den Bruch zu verursachen mit ziemlicher Wucht dagegen gerannt sein dürfte, gehe ich davon aus, dass das Kind nicht aufgewacht ist und nach seinen Eltern gesucht hat (die evtl. noch im Garten gesessen sind).
Ich interpretiere weiter in den Thread, dass Kind A mit Kind B fangen gespielt hat und dabei das Kind B die Türe einfach zugeworfen hat ... und schon nahm das Unglück seinen Lauf ...
Aber das alles ist nur meine Meinung ... aus bitterer eigener Erfahrung ...
... auch wenn ich dem Kind nur wünschen kann, dass die meisten Narben wieder verheilen und keine anderen bleibenden Schäden entstanden sind ... _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Wenn die Türe nach der LBO mit Sicherheitsglas ausgestattet hätte sein müssen, dürfte der Eigentümer für den Unfall teilweise haftbar zu machen sein.
Allerdings wird sich m. E. die Familie u.U. eine mangelnde Aufsicht anrechnen lassen müssen, da ein Kind im Alter von 10 Jahren wohl um 23 Uhr nicht mehr im Garten (zumal mit mangelhafter Beleuchtung) herumtoben sollte.
Das überzeugt mich nicht hundertprozentig - mal davon abgesehen, dass wir halt nicht wissen, welche Vorgaben die LBO hergibt. Kann vielleicht durch Anfrage beim zuständigen LRA geklärt werden.
Anspruchsgrundlage wäre § 823 Abs. 2 BGB. Und der setzt verschulden voraus. Es handelt sich nicht um Gefährdungshaftung. Also selbst, wenn das Gebäude einen gültigen Sicherheitsstandard nicht einhält heißt das noch nicht, dass der Eigentümer dafür ohne Weiteres haften muss.
Für die Aufsichtspflichtverletzung kommt es eben sehr stark auf den Einzelfall an. Ich denke schon, dass man zehnjährige Kinder auch bei Dunkelheit auf einem Gartengrundstück sich selbst überlassen darf, wenn man ebenfalls auf diesem Grundstück ein Fest feiert. Wenn es stockfinster war und die Eltern mitbekommen haben, dass die Kinder fangen spielen, dann ist die Lage sicher anders als wenn sie sich bis unmittelbar vor dem Unfall eher ruhig verhalten haben. Und das, wie gesagt, wissen wir alles nicht.
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