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Hallo, es wäre schön, näheres bzw. hilfreiches zu erfahren:
Kurzfassung: Bekannter von mir ging zum Anwalt, um eine Insolvenz zu verhindern und bereits angemahnte Summe in vernünftige Raten wandeln zu lassen. (der Gläubiger wollte monatlich zuviel, also gefährdete Geschäftsexistenz)
Die Mahnsumme beträgt etwa 4000,--, somit ist es der Streitwert (nehm ich an)
Der Anwalt wurde vorab gefragt, wie hoch in etwa seine Rechnung etwa ausfiele. Antwort des RA: 200-300 Euro.
Die Rechnung kam jetzt. der liebe Anwalt will aber plötzlich beinahe das dreifache!! Also 818,-. In der Rechung steht die Geschäftsgebühr UND eine Einigungsgebühr
Was bitte ist eine Einigungsgebühr???? Darf denn sowas abgerechnet werden?
Ich meine, die Schuldensumme ist nun statt der ursprünglichen 4000 jetzt auf knappe 5000 gestiegen, weil ein Anwalt 2 Briefe geschrieben hatte?
Das darf doch nicht wahr sein!
Kann bitte jemnad dazu etwas sagen? Wäre schon schön, denn wir ärgern uns schon sehr...
vielen dank vorab _________________ Wer nicht fragt, bekommt keine Antwort...
Offensichtlich ist es in Ihrem Fall zu einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über eine Ratenzahlung gekommen. Für diese/n Einigung/Vergleich erhält der Anwalt eine gesonderte Gebühr. Die Auskunft des Anwaltes bezog sich offenbar nur auf die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden gegenüber den Gläubigern. Der Anwalt kann natürlich nicht voraussehen, ob es überhaupt zu einer Einigung kommt, so daß er auch nicht auf die nur möglichen Vergleichsgebühren hinweisen muß.
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