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Mitwisserschaft Mordversuch

 
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kmherrmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 16.05.07, 23:27    Titel: Mitwisserschaft Mordversuch Antworten mit Zitat

Folgender Fiktiver Fall:
A hat vor seine Frau umzubringen und erzählt im alkoholisiertem Zustand B davon. Und zwar in alles Einzelheiten wie er zu Werke gehen will, ohne das man auf ihn kommt. B nimmt das zunächst nicht ernst, weil A ja unter Alkohol steht.
Nun hört B, das A seine Frau, als diese beim Fernsehen eingeschlafen war, geschlagen und gewürgt hatte. Nur durch Einschreiten der Kinder von A ist schlimmeres verhindert worden. Die Frau von A unternimmt nichts!

Wie kann, oder muß sich B in rechtlicher weise verhalten?
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 15:09    Titel: Re: Mitwisserschaft Mordversuch Antworten mit Zitat

kmherrmann hat folgendes geschrieben::

...
Wie kann, oder muß sich B in rechtlicher weise verhalten?


Er muß wohl Anzeige erstatten.

Zitat:
§ 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Aber doch auch nur, dann wenn "die Sache noch nicht gegessen ist", oder?

Wenn das eine einmalige Aktion war und die eben schiefgegangen ist, dann ist B ja nicht verpflichtet den versuchten Mord anzuzeigen. Es könnte ja durchaus sein, dass A nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die Pläne hinsichtlich seiner Frau ändert.
Nur wenn B davon ausgeht(wahrscheinlich eher "ausgehen muss"), dass A an diesem Vorhaben festhält und somit der mögliche Mord weiterhin im Raum steht, wäre er zur Anzeige verpflichtet.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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