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Spotter machen ja bekanntlich Fotoaufnahmen von Flugzeugen und Fluggeräten. Oftmals handelt es sich auch um militärische Flugzeuge . Demnach dürften zeitweise die Fotografen mit dem §109a des STGB in Berührung kommen. Zwar wird an Flugplätzen dieser Paragrah wohl nicht mehr restriktiv angewandt, aber um Klarheit zu bekommen würde ich gerne wissen, ob dieser Paragraph auch auf Flugzeuge und Flugplätze der Bundespolizei zutrifft. Die Bundespolizei ist ja keine militärische Einrichtung .
Sind eigentlich Fotoaufnahmen von Zäunen innerhalb von Flugplätzen der Bundespolizei erlaubt ??? Auch wenn keine Beschilderung "Fotografierverbot" dort angebracht sind???
Danke für die Antworten _________________ Klagt nicht , kämpft
Demnach dürften zeitweise die Fotografen mit dem §109a des STGB in Berührung kommen.
Irgendwie scheint das der falsche Paragraph zu sein. § 109a StGB handelt von der Wehrpflicht, aber nicht vom Photographieren. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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