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Erfüllung des Straftatbestands des § 80 StGB durch Kabinett?

 
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schnippdipp
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Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 16:05    Titel: Erfüllung des Straftatbestands des § 80 StGB durch Kabinett? Antworten mit Zitat

§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Möchte zu gerne wissen, ob dieser Straftatbestand möglicherweise gegeben ist...
gerade mit dieser Äußerung:

Struck: „Ohnehin ein Kampfeinsatz“

Für den SPD-Fraktionschef und früheren Verteidigungsminister Peter Struck ist der bevorstehende Einsatz deutscher Tornados ein Kampfeinsatz. Dem Bonner „General-Anzeiger“ sagte Struck auf die Frage, ob deutsche Soldaten mit dem Tornado-Einsatz in eine Kampfmission gerieten: „Es ist ohnehin ein Kampfeinsatz.“ Dies müsse jeder wissen, der darüber im Bundestag abstimme. „Wir sind in Afghanistan, um die Regierung Karzai im Kampf gegen die Taliban zu unterstützen.“ Dabei gehe es auch darum, Nato-Soldaten vor Taliban-Angriffen zu schützen - „auch mit deutscher Luftaufklärung“.
Der ehemalige Minister wandte sich gegen Befürchtungen, wonach der Tornado-Einsatz dazu führen könnte, das friedenssichernde Isaf-Mandat mit der Anti-Terror-Operation „Enduring Freedom“ zu vermischen. Es gebe „eine klare Trennung“ beider Mandate, sagte Struck.
Text: FAZ.NET

Außerdem frage ich mich, auf welcher rechtlichen Grundlage solch ein Einsatz außerhalb deutschen Bodens überhaupt vorgenommen werden darf. Frage
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hüstel, Angriffskrieg?
Die deutschen Verbände der ISAF wie alle andere Truppen des Kontigents befinden sich auf Grundlage der Resolution 1386 des UN-Sicherheitsrates vom 20. Dezember 2001 in Afghanistan, mithin also auf Grundlage des Völkerrecht.
Das dieses nur mit Zustimmung der Regierung Afghanistans möglich ist, bedarf wohl keiner Erklärung.
Nun Kampfeinsatz versteht sich wohl von selbst, die Taliban gehören nicht zur Gruppe der überzeugten Pazifisten, d.h. Soldaten werden angegriffen und dürfen sich entsprechend verteidigen, die Anzahl der getöteten Soldaten spricht doch eine deutliche Sprache.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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schnippdipp
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Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

war hier nicht eben noch ein weiterer Beitrag???

mfg
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schnippdipp
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

@Beitragsschreiber

Diesbezüglich hätte ich dann eine Frage:


Artikel 24 GG

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Hier ist die Rede von einer Beschränkung der Hoheitsrechte, und auch von einem System der kollektiven Sicherheit... kann immer noch nicht erkennen wo das GG den Einsatz AUSDRÜCKLICH zuläßt.... das wäre dann eine seeehr weite Auslegung der Norm, oder?

Artikel 87a GG

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
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Achim Bierwirth
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 10.05.2007
Beiträge: 23
Wohnort: Erkelenz

BeitragVerfasst am: 15.05.07, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
schnippdipp hat folgendes geschrieben::
Außerdem frage ich mich, auf welcher rechtlichen Grundlage solch ein Einsatz außerhalb deutschen Bodens überhaupt vorgenommen werden darf.

Verfassungsrechtlich ist es so, dass Art. 24 Abs. 2 GG als lex specialis zu Art. 87a Abs. 2 GG zu sehen ist.
Die Vereintan Nationen sind ein System kollektiver Sicherheit im Sinne von art. 24 Abs. 2 GG.


Nach allen dafür anwendbaren Kriterien nicht.

Erstens definiert sich die UN selbst nicht so, zweitens wird sie von niemandem so verstanden, drittens widerspricht das explizit der Charta, viertens erfordert eine solche Einordnung ein entsprechendes Vertragswerk, das vom Bundestag mit entsprechenden Inhalten ratifiziert werden müsste, und zuguterletzt ist der Sicherheitsrat nicht die UN.

Zitat:

Eine Teilnahme der Bundeswehr an Kampfeinsätzen unter UN-Befehl gemäß Art. 42 UN-Charta ist danach zulässig.


Wer den ersten von mir kritisierten Fantasmus für realistisch hält, um einen in Afghanistan seit Jahrzehnten tätigen Terroristen wie Karzei und die dubiose Unterstützung für diesen Verbrecher schönzureden, biegt sich auch anderes gern zurecht.

"Kampfeinsätze unter UN-Befehl" gibt und gab es in Afghanistan nicht, sie wären auch die ersten ihrer Art. Die genannte Resolution gibt das auch nicht her. Sie spricht von politischer Unterstützung für Ausrottungsmaßnahmen der Amerikaner (wortwörtlich), nicht von UN-eigenen Einsätzen. Das Mandat ist auch auf sechs Monate begrenzt, die alte Resolution kann also nicht so ohne weiteres herangezogen werden, um den völkerrechtlichen Status der Lage zu begründen.

Ansonsten: Die Einordnung in ein System der kollektiven Sicherheit ist eine Sache, die Idee, sich einer schon hitleresk gedachten Unterordnung unter was auch immer zu unterziehen, die gleichsam alle anderen Rechtsprinzipen wegwischt, ist eine andere. Ein System kollektiver Sicherheit ist nicht Rechtsquelle (kann auch keine sein), steht nicht über den Strafrechtsbestimmungen des GG, des StGB und auch nicht über der UN-Charta. Des weiteren ist fraglich, ob ratifiziertes Völkerrecht, Völkergewohnheitsrecht oder bilaterales Völkervertragsrecht durch das Geschwätz einer Resolution des Sicherheitsrates unwirksam würde - seien wir ehrlich, es ist natürlich überhaupt nicht fraglich: Selbstverständlich sind die Empfehlungen und Stellungnahmen (Resolutionen) des Sicherheitsrates überhaupt keine Rechtsquelle - sie entbehren aller dafür erforderlichen Attribute.

Nachsatz: Das GG ist da eindeutig und erklärt, dass es eben keine Übertragung der Souveränität gibt. Erkenntlich an den Bestimmungen zur Feststellung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetzblatt, wie auch der Regelung zum Oberbefehl über die Truppe im Kampfeinsatz.Aus letzterem ist zu ersehen, daß es für Kampfeinsätze keine gültigen Einsatzbefehle gibt (und derzeit auch nicht geben kann). Wer also als deutscher Soldat ausserhalb der Selbstverteidigung in Afghanistan an Kampfhandlungen teilnähme, täte dies auf eigene Verantwortung und wäre bestenfalls als Fahnenflüchtiger Vaterlandsverräter zu betrachten, juristisch als Guerilla mit ungültigen Hoheitsabzeichen - d. h. nach Kriegsbrauch und Völkerrecht von jederman auf der Stelle zu erschiessen (ernst gemeint).
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