Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Freibier und zwar unbegrenzt - und was wenn nicht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Freibier und zwar unbegrenzt - und was wenn nicht?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hotel- u. Gaststättenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
freak89
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 03:50    Titel: Freibier und zwar unbegrenzt - und was wenn nicht? Antworten mit Zitat

Veranstalter V arrangiert eine öffentliche Feier in einem Gebäude. Er wirbt mit dem Slogan "Freibier, die ganze Nacht und zwar unbegrenzt". Entsprechend können Gäste gegen den Eintrittspreis E die ganze Nacht(wobei dieser Zeitraum ja schon vage ist) bestimmte Biersorten in unbegrenzter Menge und kostenlos in besagtem Gebäude erhalten. Weitere Bedingungen zum Ausschank nennt der Veranstalter weder auf seinen Werbeplakaten, noch auf seiner Homepage.

Eine Gruppe von Personen A entscheidet sich zu besagter Feier zu erscheinen, zahlt den Eintrittspreis E und führt einige "Aufbewahrungsmöglichkeiten für Flüssigkeiten" mit sich. Am Ausschank verlangt die Gruppe A, dass ihre (sehr großen) Behältnisse mit dem versprochenen Freibier gefüllt werden.
Szenarien:
a) Die Gruppe A erhält kein kostenloses Bier.
b) Die Gruppe A wird des Hauses verwiesen.
c) Die Menge des Bieres reicht nicht aus, um die Behältnisse von Gruppe A zu füllen.

In allen Szenarien entsteht für Gruppe A ein Schaden, welche Forderung (die auch eine ernsthafte Chance auf Durchsetzung vor Gericht hat) kann die Gruppe A je nach Szenario an den Veranstalter V richten. Ist nur eine Forderung in Höhe von E möglich, oder kann V auf Schadensersatz für den Wert des nicht erhaltenen Bieres verklagt werden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chili-Head
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.05.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin KEIN Jurist.

Ich hatte in der Berufsschule im Fach Politik ein halbes Jahr Recht. Dort gab es wenn ich mich recht erinnere soetwas wie "Handelsübliche Mengen" - das galt aber für den Verkauf von Sonderangeboten

Kostenloses Bier ist in meinem Verständnis ein Sonderangebot. Das heißt, Veranstalter V rechnet damit, dass pro Person eine bestimmte Menge verbraucht wird. Diese Menge wird natürlich individuell abweichen. Fahrer trinken weniger (am besten gar nichts) während andere mehr trinken werden.

a)
Wenn Gruppe A kein Bier in die von ihnen mitgebrachten Behältnisse bekommt, stelle ich das mal unter den Begriff "Handelsübliche Menge" bzw "Portionierbare Trinkmasse" oder dergleichen, da gibt es bestimmt einen Fachbegriff für.

b)
Sollte eine Person (oder mehrere) aus Gruppe A zu stark alkoholisiert werden, hat Veranstalter V zumindest das Hausrecht und kann Gruppe A des Gebäudes verweisen, ohne dass Gruppe A anrecht auf Rückerstattung des Eintritspreises hat - das gilt übrigens auch, wenn niemand aus der Gruppe alkoholisiert ist, oder sonst wie unangenehm auffällt. (Der Veranstalter tut sich aber keinen Gefallen, wenn er wahllos Leute der Party verweisen lässt, das macht die Runde und ist schlechte Werbung)

Falls eine Person zu stark alkoholisiert ist, hat der Veranstalter soweit ich weiß sogar die Pflicht, den Alkohol zu verweigern.

c)
Die Behältnisse müssten so groß sein, dass sie auf jeden Fall auffallen müssten, ich bezweifle einfach mal, dass die Türsteher/Eintrittskraft das mitführen dieser Behältnisse erlauben werden.

Gruß
Chili-Head

P. S.
Was will man mit so viel Bier? Mitnehmen kann man es nicht, weil es einfach nicht mehr schmecken wird. Freunde versorgen, die Eintrittspreis E nicht zahlen wollten? Ich weißes nicht, aber das klingt für mich nach Betrug.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 09:37    Titel: Re: Freibier und zwar unbegrenzt - und was wenn nicht? Antworten mit Zitat

freak89 hat folgendes geschrieben::

c) Die Menge des Bieres reicht nicht aus, um die Behältnisse von Gruppe A zu füllen.


LOL, nehmen wir mal an V hätte den "heim suchenden" soviel bier gegeben u. sie hätten sich ins koma gesoffen, wie würde dann die frage lauten?
haftet V für den krankenhaus aufenthalt?

m.M. nach hat auch der V es zu verantworten das seine besucher es nicht übertreiben u. kann ggf. den ausschank verweigern!
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
freak89
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

In meiner Darstellung trinkt doch niemand Bier. Wie bereits gesagt möchte Gruppe A das Bier in Behältnisse füllen und dann naheliegender Weise mit nach Hause nehmen. Wie sie richtig dargestellt haben ist der Ausschank an stark alkoholisierte Personen zu unterlassen. Dieses Kriterium ist bei Gruppe A jedoch nicht gegeben.

zu c) Ich denke nicht, dass die Behältnisse an der Tür auffallen. Nehmen wir an Gruppe A ist sehr groß und jeder schmuggelt einige Luftmatratzen-ähnliche Gegenstände herein...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

freak89 hat folgendes geschrieben::
"Freibier, die ganze Nacht und zwar unbegrenzt"

Aus dem zitierten Satz lese ich nicht "Freibier außer Haus" heraus - wenn dem so wäre, fahre ich demnächst mit diesem Fahrzeug vor. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chili-Head
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.05.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute mal das sowohl die Frage nach dem Etablissment und die Frage was für Gefäße mitgebracht wurden näher geklärt werden sollten.

ICh kann mir einerseits nicht vorstellen, dass in einer Badeanstallt so viel Bier wie man trinken möchte ausgeschenkt wird, noch kann ich mir vorstellen, dass jemand es schafft in eine Disco einige Luftmatratzen-ähnliche Gegenstände herein zu schmuggeln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Chili-Head hat folgendes geschrieben::

ICh kann mir einerseits nicht vorstellen, dass in einer Badeanstallt so viel Bier wie man trinken möchte ausgeschenkt wird, noch kann ich mir vorstellen, dass jemand es schafft in eine Disco einige Luftmatratzen-ähnliche Gegenstände herein zu schmuggeln.


such mal bei google bilder nach faltkanister
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Diskussion über Faltkanister mag sicher interessant sein, aber ich glaube nicht, daß diese Diskussion zielführend ist. Winken

freak89 hat folgendes geschrieben::
Am Ausschank verlangt die Gruppe A, dass ihre (sehr großen) Behältnisse mit dem versprochenen Freibier gefüllt werden.
Szenarien:
a) Die Gruppe A erhält kein kostenloses Bier.
b) Die Gruppe A wird des Hauses verwiesen.
c) Die Menge des Bieres reicht nicht aus, um die Behältnisse von Gruppe A zu füllen.

In allen Szenarien entsteht für Gruppe A ein Schaden, welche Forderung (die auch eine ernsthafte Chance auf Durchsetzung vor Gericht hat) kann die Gruppe A je nach Szenario an den Veranstalter V richten. Ist nur eine Forderung in Höhe von E möglich, oder kann V auf Schadensersatz für den Wert des nicht erhaltenen Bieres verklagt werden?

Mit den Augen rollen In wie fern entsteht der Gruppe ein Schaden?

Falls der Veranstalter den Ausschank von Freibier auch außer Haus gemeint haben sollte, hätte er sicherlich auch die dafür benötigten Behältnisse bereit gestellt oder darauf hingewiesen, daß geeignete Behältnisse mitzubringen sind. Winken

Für ein Gericht mag so ein Verfahren auf Schadensersatz interessant sein, aber mir scheint das Risiko der Prozeßkosten ziemlich hoch zu sein. Allein die Schadenshöhe dürfte für die Gruppe schwer belegbar sein (außer die Höhe des Eintrittsgeldes). Im übrigen bezweifle ich, daß § 823 BGB hier zur Anwendungen kommen kann. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
freak89
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Der Veranstaltungsort ist eine Sporthalle. Solange der Veranstalter nicht ausdrücklich verbietet Faltkanister mitzubringen und der Türsteher Gruppe A durchlässt, sehe ich kein Problem bei den Behältnissen. Das Freibier wird natürlich nur innerhalb der Halle ausgeschenkt, doch nach Erhalt eines Bieres darf Gruppe A frei darüber verfügen, ob sie es nun trinken oder lieber in einen Faltkanister kippen will.

Den Schaden der Gruppe sehe ich hier: Mit dem bezahlen des Eintrittspreises geht man einen Vertrag mit dem Veranstalter ein. "Geldmenge E gegen das Recht sich für Zeitraum x in der Halle aufzuhalten und soviel Bier kostenlos zu beziehen, wie man möchte"
In den von mir beschriebenen Szenarien wird der Veranstalter also vertragsbrüchig - es entsteht ein Schaden für Gruppe A.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Und genau über diese Vertragsbedingungen müsste man diskutieren.
Die elegante Formulierung "Bier beziehen" würde der Veranstalter bestimmt nicht unterschreiben.
Er geht davon aus, dass das Freibier - wie allgemein üblich - getrunken wird. Jeder darf soviel konsumieren wie er kann(wie bei jedem Buffet - aber mitnehmen ist eben nicht).
Dass der Veranstalter tatsälich Bier für zu Hause verschenken wollte, glaubt auch die Gruppe A nicht wirklich. Sie wollen das Angebot missbrauchen.

Meiner Meinung hätten sich die Parteien vor Vertragsschluss genau über die Bediungen einigen müssen(sprich Gruppe A hätte sich alles, was über "das allgemein Übliche" hinausgeht, bestätigen lassen müssen)
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

freak89 hat folgendes geschrieben::
... "Geldmenge E gegen das Recht sich für Zeitraum x in der Halle aufzuhalten und soviel Bier kostenlos zu beziehen, wie man möchte" ...

Nun, wer einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte, wird in der Beweispflicht stehen. Da wäre z.B. der Ausdruck "zu beziehen". Sicher wird nachzuweisen sein, daß dies so in den AGBs gestanden hat. Steht in dem Vertrag nämlich "zu trinken", wäre der Verwendungszweck klar gestellt. Um künftigen Problemen aus dem Wege zu gehen, empfehle ich zusätzlich diese Trinkhilfe parat zu halten. Dann ist es nämlich möglich, ein Glas nach dem anderen an der Theke abzuholen und in den ausgelagerten Magen zu kippen. Winken

Ob ein Gericht der Gruppe A wegen diesem Verhalten einen Schadensersatzanspruch zugesteht, vermag ich - nüchtern betrachtet - eher zu verneinen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
freak89
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, vielen Dank für die Informationen und Bewertungen.

Wenn der Veranstalter vor der Veranstaltung einem Interview zustimmt, in dem er dann "leider" etwas konkreter mit den Bedingungen des Vertrages wird, wäre dieses dann vor Gericht als gültiges Beweismittel zulässig?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 17.05.07, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Er geht davon aus, dass das Freibier - wie allgemein üblich - getrunken wird. Jeder darf soviel konsumieren wie er kann(wie bei jedem Buffet - aber mitnehmen ist eben nicht).

Hmmm ... ich habe bei Buffet-Angeboten bisher noch nie eine "Tupperwaren-Klausel" wahrgenommen ... Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Bernd67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 187
Wohnort: Sachsen-Anhalt

BeitragVerfasst am: 20.05.07, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Bin der Meinung, das ein Wirt Getränke nur in geeichten Behältnissen abgeben darf. Er wird also intern eine Strichliste führen müssen um letztlich abzurechnen. Auf den Faltkanistern habe ich keine Eichstriche entdecken können. Daher ist wohl die Abgabe nicht möglich. Weinen

Also, das nächste Mal vor der Party zum Eichamt, den Kanister eichen lassen, dann gibts auch Bier, auf Grund der Kosten fürs eichen eher nicht geschenkt... Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
freak89
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 20.05.07, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd67 hat folgendes geschrieben::
Bin der Meinung, das ein Wirt Getränke nur in geeichten Behältnissen abgeben darf. Er wird also intern eine Strichliste führen müssen um letztlich abzurechnen. Auf den Faltkanistern habe ich keine Eichstriche entdecken können. Daher ist wohl die Abgabe nicht möglich. Weinen

Also, das nächste Mal vor der Party zum Eichamt, den Kanister eichen lassen, dann gibts auch Bier, auf Grund der Kosten fürs eichen eher nicht geschenkt... Lachen

leeres Glas -> mit Bier füllen -> in den Kanister kippen -> Glas leer->zurück zum anfang
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hotel- u. Gaststättenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.