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Betrunkene vor dem Haus

 
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Paul014
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 22.05.07, 20:37    Titel: Betrunkene vor dem Haus Antworten mit Zitat

Hallo, eine Frage an diejenigen, die im Öffentlichen Recht zuhause sind.

Vor einem Mehrfamilienhaus gibt es Bäume mit Umrandungen. Auf diesen Umrandungen sitzen im Sommer tagtäglich Personen, die sichtbar und vor allem hörbar dem Alkohol zusprechen. Die Lautstärke ist vehemt und auch die Ausdrucksweise eher "bedenklich"

Gibt es ordnungsrechtlich Möglichkeiten, gegen diese "Störer" vorzugehen? Es handelt sich augenscheinlich nicht um Obdachlose. Die Bewohner sind nicht intolerant, nur ist es so, daß man die Fenster schließen muss, wenn draußen "losgelegt" wird. Vor allem kommt es zwischen diesen Leuten des Öfteren zum Streit.

Danke im Voraus.

Paul.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.05.07, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Um hier die Möglichkeiten polizeilichen Einschreitens zu beurteilen, bräuchte man noch ein paar Informationen:
- In welchem Bundesland spielt sich das ab (Polizeirecht ist Ländersache)?
- Um welche Uhrzeit spielt sich das ab?
- Kommt es bei dem Streit auch zu Handgreiflichkeiten?
- Belästigen die Trinker -abgesehen von ihrer Lautstärke- andere Personen (anzügliche Bemerkungen, Beleidigungen, Bedrohungen...)?
- Existiert in der Kommune in der sich das abspielt ggf. eine Gefahrenabwehrverordnung, die es verbietet "auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen...im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen"?

Grundsätzlich wird hier zumindest eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, wenn nicht für die öffentliche Sicherheit, vorliegen.

Problematisch ist allerdings, dass die Polizeigesetze einiger Länder die Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht mehr für den polizeilichen Eingriff ausreichen lassen (ich meine, darunter wären Schleswig-Holstein und Bremen) - in diesen Fällen bräuchte es eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die sich u.a. aus dem Verstoß gegen Verbote ergeben kann (Lärm während gesetzlich geregelter Ruhezeiten, Verstoß gegen die o.g. Gefahrenabwehrverordnung....).
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Paul014
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 22.05.07, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze spielt sich in Hessen ab. Meisten vor 22.00 Uhr. Manchmal auch später. Es kommt selten zu Handgreiflichkeiten. Wenn, dann nur untereinander. Die anzüglichen Bemerkungen halten sich im Rahmen, heißt, es ist nicht so schlimm, daß man sich deswegen aufregend müsste. Eine Gefahrenabwehrverordnung wäre mir nicht bekannt. Dafür ein Ordnungsamt, das keine Lust hat großartig Aktivitäten zu entfalten.
Wobei ich mitunter Verständnis habe, daß es eine mühsame Tätigkeit ist.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.05.07, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Dafür ein Ordnungsamt, das keine Lust hat großartig Aktivitäten zu entfalten


Die wären aber solange keine Gefahr im Verzuge ist die Erstzuständigen Winken
Dann wäre für ein Einschreiten zumindest erforderlich, dass objektive Belästigungen vorliegen. Oder eben eine Ortssatzung , wie bspw. die in Kassel, nach der das Alkohol-Trinken in der Öffentlichkeit räumlich untersagt ist.

Wurde von den Einkaufs - Galeristen initiiert....

Kann man als Anwohner kaum oder nur mit wiederholten Aufforderungen etwas erreichen. Solange keine wirtschaftlichen Größen dahinterstehen , ist der Erfolg eher marginal.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 24.05.07, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die wären aber solange keine Gefahr im Verzuge ist die Erstzuständigen WinkenDann wäre für ein Einschreiten zumindest erforderlich, dass objektive Belästigungen vorliegen. Oder eben eine Ortssatzung , wie bspw. die in Kassel, nach der das Alkohol-Trinken in der Öffentlichkeit räumlich untersagt ist.

Das müßte man aber doch umgehen können, indem man seine Trinkgelage als Versammlungen anmeldet. Nicht jeder kann oder will sein Bier nur in (überteuren oder ansonsten ungemütlichen, z.B. falsches Publikum) Gaststätten trinken oder sich sowas gar zugunsten wirtschaftlicher Größen vorschreiben lassen. Und wie kann man der Öffentlichkeit besser deutlich machen, dass daran nichts verwerfliches ist, als das bei der Gelegenheit auch gleich zu tun?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.05.07, 06:21    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Oder eben eine Ortssatzung , wie bspw. die in Kassel, nach der das Alkohol-Trinken in der Öffentlichkeit räumlich untersagt ist.

Das müßte man aber doch umgehen können, indem man seine Trinkgelage als Versammlungen anmeldet.
Gemeinsames Trinken ist keine gemeinsame Meinungserörterung und -kundgebung, mithin keine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG und VersG, sondern einfach eine Ansammlung von Säufern... Winken
Die Versammlungsfreiheit würde hier also nicht schützen.

Im übrigen begründet Art.8 (2)) GG für Versammlungen unter freien Himmel sowieso einen Gesetzesvorbehalt und ermöglicht §15 VerSG das Verbot der Versammlung bzw. den Erlass von Auflagen um unmittelbare Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren.Zum Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört bekanntlich auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und dazu gehört auch die o.g. Satzung.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 24.05.07, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Versammlungsfreiheit würde hier also nicht schützen.


*iromodon*

Auch dann nicht, wenn man die Versammlung dazu nutzt politische Forderungen zu transportieren ...??

Um es mit den Worten des Grauen Panthers der Grünen auszudrücken:

Gebt den ALK frei wäre doch eine politische Forderung, die aus hundert Säufer-Kehlen schon sehr kräftig gelallt werden könnte.

*iromodoff*

Schon erstaunlich wozu das Grundgesetz manchmal herhalten soll....Winken

Zitat:
Zum Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört bekanntlich auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und dazu gehört auch die o.g. Satzung.


Die in KS auch augenscheinlich funktioniert.

Ich glaube, dass ein einigermassen vernünftig ausgestattetes Ordnungsamt bei entsprechender Rückendeckung der Politik auch für erträgliche Verhältnisse sorgen könnte, ohne dass die Polizei einschreiten müßte.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 28.05.07, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Ironie:

Trinken Sie doch mal einen mit!

Grüssle

Ansonsten:

Das Grundgesetz oder das Versammlungsgesetz werden hier wohl nicht greifen. Ich denke da eher an Sondernutzung. Und die ist genehmigungspflichtig.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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