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Das BVerfG hat die bisherige Praxis, dass allein erziehende nicht verheiratet gewesene Elternteile nur höchstens drei Jahre lang einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil haben (§ 1615 l BGB), während miteinander verheiratet gewesene Elternteile einen solchen von acht Jahren haben, für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2008 eine Neuregelung zu schaffen.
Der Emmericher Anwalt, der dieses Urteil erstritten hat, vertritt lt. Pressebericht die Meinung, dass die davon möglicherweise profitierenden Elternteile sich nicht allzu große Hoffnung machen sollten. Eher werde der Gesetzgeber eine Verschlechterung für die eine Seite vornehmen, als dass er eine Verbesserung für die andere Seite schaffe.
Nun haben wir ja die recht interessante Konstellation, dass hier eine konkrete Norm (§ 1615 l BGB), mit über lange Jahre gefestigtem "Richterrecht" (Leitlinien der OLG als Ausfluss von "BGB-Gummiparagrafen") kollidiert. Mich würde die Meinung von Anderen interessieren, wie der Gesetzgeber wohl sachgerecht mit diesem BVerG-Auftrag umgehen könnte, ohne gleich die nächsten Verfassungsbeschwerden zu provozieren. Ich könnte mir nämlich gut vorstellen, dass die OLG sich mächtig "auf den Schlips getreten" fühlen könnten, wenn in Berlin demnächst ihre über viele Jahre entwickelte und gefestigte Rechtsprechung gekippt würde. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Mich würde die Meinung von Anderen interessieren, wie der Gesetzgeber wohl sachgerecht mit diesem BVerG-Auftrag umgehen könnte, ohne gleich die nächsten Verfassungsbeschwerden zu provozieren. Ich könnte mir nämlich gut vorstellen, dass die OLG sich mächtig "auf den Schlips getreten" fühlen könnten, wenn in Berlin demnächst ihre über viele Jahre entwickelte und gefestigte Rechtsprechung gekippt würde.
Ob sich die OLGe getreten fühlen oder nicht ist ziemlich egal, der gesetzgeber hat seit Jahrzehnten es regelmäßig geschafft durch einzelne kleinere oder größere Gesetzesänderung gefestigte Rechtsprechung zu torpedieren, gleich wie "gut" diese funktionierte. Und erstaunlicherweise schafft es die Rechtsprechung, hierauf in adäquater weise zu reagieren. Aber das nur am Rande... Ich halte die Entscheidung f+r höchst bedenklich, da sie sie die Unterschiede der auf eheliocher Gemeinschaft egründeten Familie ggü den anderen Formen des Zusammenlebens vollends verwischen dürfte. Diese Gefahr hat auch das Gericht gesehen, aber mit einer für mich fragwürdigen und erklärungsbedürftigen (ich bin sehr auf die schriftliche Urteilsbegründung gespannt und den dissenting vote) Art abgelehnt
Zitat:
Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung
durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen
geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als
einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf
die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden
Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil
ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine
angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber
aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein
wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein,
dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für
notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind
anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.
Mit der Entscheidung ist Tor und Tür geöffnet alle Vorteile der ehelichen Verbindung, zumindest solange hieraus Kinder hervorgegangen sind, abzubauen, bis die Famillie nur noch eine Hülle von Pflichten aber ohne besondere Rechte ist. Insbesondere alle finanziellen Besserstellungen, vom Ehegattensplitting bis hin zu sonstigen steuerlichen Bevorteilungen (Besoldung öffentlicher Dienst!), sind natürlich geeignet, Abkömmliche einer ehelichen Verbindung besser zustellen als die Kinder aus alternativen Lebensformen, und das ddürfte ja nun bald verfassungswidrig und damit passe sein. Was aus der Familie wird - ich weiss es nicht. Danke BVerfG für eine weitere Aushölung von Grundprinzipien (Art. 6 Abs. 5 schlägt das gesamte Grundrecht)....
Welcher besondere staatliche Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) wird Ehe und Familie noch gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zuteil ?
*meld* ich hab was gefunden - der gemeinsame Familienname! KLappt bei nicht verheirateten nicht. Oder zum Beispiel... ach nein, das andere wird auch verfassungswidrig...
*meld* ich hab was gefunden - der gemeinsame Familienname!
Der ist doch auch schon von einer IST zu einer SOLL - Vorschrift mutiert (worden) durch das BVerfG btw
Einzig (und da bin ich jetzt bei der Bischöfin echt mal gespannt) das kirchliche Dienstrecht benachteiligt die nichtehelichen Paare noch im Dienstrecht.
Dass ich mal soweit komme , wegen Art. 6 auf Benachteiligungen anderer scharf zu sein.....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Welcher besondere staatliche Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) wird Ehe und Familie noch gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zuteil ?
Die Auslegung dieses Art. mutiert immer mehr zu einem "Besserstellungsverbot der alternativen Zusammenlebensformen gegenüber Ehe & Familie".
Beispiel: Die umgangssprachliche "eheähnliche Gemeinschaft" im Leistungsrecht SGB II und XII. Unverheiratet zusammenlebende Paare sollen im Regelfall nicht mehr Sozialleistungen erhalten, als Ehepaaren zustünden. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.05.07, 11:30 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Mich stört auf den ersten Blick ebenfalls die Gleichstellung nur vermeintlich gleicher Sachverhalte
Auch wage ich die Frage:
Welcher besondere staatliche Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) wird Ehe und Familie noch gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zuteil ?
Grüße
Ronny
Ich werfe mal die §§ 1571, 1572, 1573, 1574 und 1575 BGB ins Feld.
Anders ausgedrückt eine "eheähnliche" Gemeinschaft ohne Kinder begründet nach Trennung überhaupt keinen dieser dort genannten Ansprüche.
Ich würde sowieso dafür plädieren den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu beschränken, mit den üblichen Härtefallausnahmen. _________________ ausgezeichnet
Ich würde sowieso dafür plädieren den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu beschränken, mit den üblichen Härtefallausnahmen.
Das war auch die - in meinem Ursprungsposting erwähnte - "Befürchtung" des mit dem Fall befassten RA. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kinderkrippen-, Kindergärten-, Kinderbetreuungsdiskussion halte ich es auch gar nicht für so unwahrscheinlich, dass das auch so kommen wird. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
ich meine, das Urteil stellt eine Selbstverständlichkeit dar.
Zum einen profitiert vom Betreuungsunterhalt zwar der Elternteil der das Kind betreut, weil er nicht arbeiten muss. Hier könnte man argumentieren, dieses Privileg soll nur Ehegatten zugute kommen, als Belohnung für die ehelichen Leistungen.
Andererseits profitiert aber auch das Kind, da es von einem Elternteil betreut wird (= Mehr Zeit für Kind = mehr Erziehungszeit = bessere Chancen, Frühkindliche Entwicklung ist sehr wichtig). Und das dürfte der Hauptzweck des BetrUnterhalts sein. Das GG ist in diesem Punkt eindeutig. Unehelichen Kindern die gleichen Chancen / Voraussetzungen.
Mir ist auch nicht klar, wieso der Gesetzgeber das bisher anders geregelt hatte und warum keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm aufgefallen ist, obwohl Art. 6 Abs. 5 GG eindeutig ist. _________________ mfg
Klaus
ich meine, das Urteil stellt eine Selbstverständlichkeit dar.
OK, Du hast keine Kinder und bist nicht verheiratet...
Zitat:
Zum einen profitiert vom Betreuungsunterhalt zwar der Elternteil der das Kind betreut, weil er nicht arbeiten muss. Hier könnte man argumentieren, dieses Privileg soll nur Ehegatten zugute kommen, als Belohnung für die ehelichen Leistungen.
Genau das ist der unmittelbare "Erfolg" der Regelung.
Zitat:
Andererseits profitiert aber auch das Kind, da es von einem Elternteil betreut wird (= Mehr Zeit für Kind = mehr Erziehungszeit = bessere Chancen, Frühkindliche Entwicklung ist sehr wichtig).
Und hier sprichst Du mittelbare Folgen an.
Zitat:
Das GG ist in diesem Punkt eindeutig. Unehelichen Kindern die gleichen Chancen / Voraussetzungen.
Schön und gut, nur wo willst Du anfangen und wo aufhören? Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Nur einige wachsen mit dem goldenen Löffel auf, und andere in der Hart IV Bedarfsgemeinschaft. Willst Du den mit dem goldenen Löffel das absprechen, dass sie bessere Chancen haben düften, und wenn die Chancen nur materieller Natur sind?
Zitat:
Mir ist auch nicht klar, wieso der Gesetzgeber das bisher anders geregelt hatte und warum keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm aufgefallen ist, obwohl Art. 6 Abs. 5 GG eindeutig ist.
Es ist schlicht die Frage, wieweit man Artikel 6. Abs. 5 zieht. sollen auch mittelbare Wirkungen da reinfallen? Dann sind - wie ich zuvor vesucht habe darzustellen - nahezu alle Vergünstigungen der Familie demnächst auf der Liste der verfassungswidrigkeit. Denn alle Vorteile der Familie bringen "bessere chancen" für das Kind mit sich. und das ist ja wohl per se böse.
bitte überlege und poste doch mal, wie Du den besonderen Schutz von Artikel 6 Abs. 1 gewährleisten willst, wenn im Rahmen einer Gleichmacherei alles über einen Kamm geschoren wird.
Und ausserdem dürfte nunmehr als Folge der Entscheidung nicht bewirkt weden, dass die Chancen der Nichtehelichen Kinde verbessert werden, nein, die ehelichen Mütter bekommen einfach weniger Geld. Oder tendiertst Du zu der gewagten These, dass Chancenveschlechterung der einen die Chancenverbesserung der andern misichbringt?
Och ... eine einfache Lösung: Kind kommt zukünftig immer zu Papa.
Ganz schnell wären da alleinerziehende Väter aber sowas von gleichgestellt und genug Krippenplätze - kostenfrei natürlich - und möglicherweise noch manches mehr hätten wir vermutlich auch schon längst.
Sehe das Urteil übrigens aus dem Blickwinkel des Kinds, das nichts dafür kann, dass Mama und Papa nicht verheiratet waren. Und schon allein deshalb geht es für mich in Ordnung.
Eventuelle unerwünschte Folgen muss man abwarten - da kann man dann immer noch drum streiten. Oder eben diesbezüglich die oben genannte Lösung wählen...
Gruß
Rena _________________ The angels have the phone box
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 25.05.07, 22:06 Titel:
kirchturm hat folgendes geschrieben::
yamato hat folgendes geschrieben::
Ich würde sowieso dafür plädieren den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu beschränken, mit den üblichen Härtefallausnahmen.
Das war auch die - in meinem Ursprungsposting erwähnte - "Befürchtung" des mit dem Fall befassten RA. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kinderkrippen-, Kindergärten-, Kinderbetreuungsdiskussion halte ich es auch gar nicht für so unwahrscheinlich, dass das auch so kommen wird.
Ich bin zwar der Meinung von yamato aber ich glaube eher nicht, dass es so kommen wird. Eine Regelung die dem Kinder betreuenden Partner einen längeren Unterhaltsanspruch sichert ist für Vater Staat billiger. Ich wette es geht in die andere Richtung und auch wer unverheiratet ist blecht Betreuungsunterhalt ohne Ende
Wenn es nach mir gehen würde ich Betreungsunterhalt ganz abschaffen. Wer sich den Luxus leisten kann ein Kind zu betreuen muss es sich halt leisten können oder es in der Krippe abgeben (Dafür muss es dann natürlich Plätze geben). Dann landen auch tendenziell genau die Kinder in den Krippen, bei denen es besser wäre die würden nicht von ihren Eltern betreut... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Der Betreuungsunterhalt dient meines Erachtens vorrangig dem Kind. Dass ein Elternteil den Vorteil hat zu Hause bleiben zu dürfen und nicht arbeiten zu müssen, ist nur ein Reflex dieser Regelung und nicht der Zweck.
Zitat:
Es ist schlicht die Frage, wieweit man Artikel 6. Abs. 5 zieht. sollen auch mittelbare Wirkungen da reinfallen? Dann sind - wie ich zuvor vesucht habe darzustellen - nahezu alle Vergünstigungen der Familie demnächst auf der Liste der verfassungswidrigkeit. Denn alle Vorteile der Familie bringen "bessere chancen" für das Kind mit sich. und das ist ja wohl per se böse.
Ja, genau das Problem stellt sich beim nicht vorhandenen Ehegattensplitting unverheirateter Eltern mit Kindern, bei denen einer viel, der andere nichts verdient. Hier dürfte der Betreuungsunterhalt nun als Unterhaltsaufwand als außergewöhnliche Belastung bei dem Vielverdiener abgesetzt werden und so ein mittelbares Splitting erreicht werden.
Meines Erachtens ist Art. 6 Abs. 5 GG vorrangig ggü. Art. 6 Abs. 1 GG. Die Gleichheit ist ein elementares Grundprinzip einer demokratischen Ordnung. Wenn man mal genau liest, steht dort nur
Zitat:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Familie sind nicht nur Verheiratete. Ungeachtet dessen schützt diese Norm vor Eingriffen in die Ehe und eine Benachteiligung der Ehe vor anderen Lebensgemeinschaften. Meines Erachtens ist eine völlige Gleichstellung nicht ausgeschlossen. Wenn also uneheliche Kindern den gleichen Unterhalt bekommen wie eheliche stellt sich für mich keine Benachteiligung der Ehe dar. Würde man Ihrer Auffassung folgen und 6 I GG als Anspruchsnorm auf Verbesserung für Ehe ggü. allem anderen sehen, könnte man sich genauso die Frage stellen, wo man aufhören soll.
Zitat:
Und ausserdem dürfte nunmehr als Folge der Entscheidung nicht bewirkt weden, dass die Chancen der Nichtehelichen Kinde verbessert werden, nein, die ehelichen Mütter bekommen einfach weniger Geld. Oder tendiertst Du zu der gewagten These, dass Chancenveschlechterung der einen die Chancenverbesserung der andern misichbringt?
In einer abstrakten Betrachtung sind die Chancen der unehelichen K. dann besser, wenn die ehelichen K. schlechtere Chancen haben. Es geht aber nicht um eine Verbesserung, sondern um Gleichheit, selbst wenn der B-Unterhalt ganz abgeschafft würde. Zu beachten bleibt immer noch, dass Verheiratete noch den regulären Unterhalt zB wegen Arbeitslosigkeit/ Alter/ Erwerbsminderung/ Ehestatus beanspruchen können, der mittelbar wieder auf die Kindererziehung zurückwirkt.
Abschließend bleibt noch die Mgl. den Betreuungsunterhalt durch privatrechtlichen Vertrag auszuschließen oder zu begrenzen (dürfte doch gehen).
Zitat:
Wenn es nach mir gehen würde ich Betreungsunterhalt ganz abschaffen. Wer sich den Luxus leisten kann ein Kind zu betreuen muss es sich halt leisten können oder es in der Krippe abgeben (Dafür muss es dann natürlich Plätze geben). Dann landen auch tendenziell genau die Kinder in den Krippen, bei denen es besser wäre die würden nicht von ihren Eltern betreut...
Hier wäre denkbar, dass der BetrU nur bezahlt werden muss, wenn kein Krippenplatz vorhanden ist. Das wäre auch sachgerecht, da auch in einer Lebensgemeinschaft Kinder oft eine KiTa besuchen und eine Trennung nicht dazu führen sollte, dass jemand besser lebt als vorher. _________________ mfg
Klaus
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