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Amtshaftung - Bescheid nach Widerspruch zurückgenommen

 
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sokrates
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 04:51    Titel: Amtshaftung - Bescheid nach Widerspruch zurückgenommen Antworten mit Zitat

Hallo,
auf meiner Suche "in den unendlichen Weiten des Internets" bin ich nun endlich auf euer Forum gestoßen. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
Zum Fall: Dem Arbeitgeber eines guten Freundes wurde von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde untersagt, ihn weiter als Altenheimleiter zu beschäftigen - mit Anordnung des Sofortvollzugs. Dies hatte seine fristlose Kündigung zur Folge. Aufgrund seines Widerspruchs wurde der Bescheid teils von der Ausgangsbehörde, teils von der Widerspruchsbehörde, letzlich aber zu 100% aufgehoben. Die groteske Situation ist nun, dass das Arbeitsgericht feststellte, der Arbeitgeber hätte ihn wegen des Beschäftigungsverbotes nicht weiter beschäftigen müssen, er hat keinen Anspruch auf "Annahmeverzugslohn". Die fristlose wurde in einem Vergleich in eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung umgedeutet. Alles gut und schön .... aber woher soll er nun seinen Lohn für die 5 Monate zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung bekommen ??? Das Arbeitsamt hatte wegen des Beschäftigungsverbotes - und somit wegen verhaltensbedingter Kündigung - ohnehin schon eine Sperrfrist auferlegt.
Mein Freund ist finanziell nicht gerade gut gestellt ... "juristische Abenteuer" kann er sich nicht leisten.
Ich bin der Meinung, dass die Behörde, die das unrechtmäßige Beschäftigungsverbot erlassen hat, dafür geradestehen muss. Aber wie und auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 34 GG?) könnte das durchgesetzt werden? Vor welchem Gericht?

Ich wäre für jeden Tipp sehr dankbar.

viele Grüße
sokrates
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo sokrates,

Anspruchsgrundlage könnte in der Tat Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sein. Es stellt nämlich eine Amtspflicht für einen Beamten/Angestellten dar, nur rechmtmäßige Bescheide zu erlassen. Insbesondere das sog. "Verweisungsprivileg" des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre hier aber u.U. problematisch. Dieses Privileg zugunsten der öffentlichen Hand erkennt nur dann einen Ersatz an, wenn ein Dritter nicht in Anspruch genommen werden kann. Nach Schilderung des Sachverhalts könnten hier aber mehrere in Betracht kommen (Arbeitgeber, Behörden?).

Zuständiges Gericht wäre - unabhängig von der Schadenssumme - immer das Landgericht.

Amtshaftungsprozesse sollten nach meiner Meinung nicht ohne rechtliche Unterstützung durchgeführt werden.
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