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Internetauktionshaus [Name geändert]: Sachmängel und gestohlen

 
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J.Dredd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 05.06.07, 23:05    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]: Sachmängel und gestohlen Antworten mit Zitat

Hallo Leute, ich hätte hier einen interessanten Sachverhalt. Sehr glücklich

Ok, Käufer B kauft über eine Internetauktionshaus [Name geändert] Auktion ein gebrauchtes NoteBook von Verkäufer A. Sofort nach Erhalt stellt Käufer B einige Sachmängel und Unrichtigkeiten im Auktionstext fest (falsche/fehlende Ausstattung/Software; Beschädigungen ...), und bemängelt diese umgehend bei Verkäufer A, welcher diese jedoch zurück weist.

Nach 30 Tagen Streit tritt Käufer B schließlich vom Kaufvertrag zurück. Verkäufer A zeigt jedoch keine Reaktion mehr und stellt den Schriftverkehr ein. Käufer B erstattet daraufhin Anzeige wegen Betruges.

Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, das das besagte NoteBook gestohlen wurde. Auch Verkäufer A hatte es anscheinen im "guten Glauben" gekauft. Käufer B möchte natürlich noch immer sein Geld zurück, aber von wem?

~~~~~~~~~
Aus meiner Sicht ist Verkäufer A sein Ansprechpartner, da dieser keine Sach- und Rechtsmängel freie Ware geliefert hat.
Ein wirksamer Kaufvertrag kam sowieso nie zustande, ja jeder dieser Punkte den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Käufer B wurde aber von der Polizei an Gauner X verwiesen, welcher das Gerät ursprünglich gestohlen haben soll, aber die Tat vehement abstreitet.

Wie kommt Käufer B wieder aus dieser Sache raus? Hat jemand eine Idee?
Gruß, J.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.06.07, 00:13    Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert]: Sachmängel und gestohlen Antworten mit Zitat

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
Aus meiner Sicht ist Verkäufer A sein Ansprechpartner, da dieser keine Sach- und Rechtsmängel freie Ware geliefert hat.


Korrekt. Da A an gestohlener Ware kein Eigentum erwerben konnte, konnte er es auch nicht weiterverkaufen.

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
Ein wirksamer Kaufvertrag kam sowieso nie zustande, ja jeder dieser Punkte den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.


Nein, jedenfalls nicht deswegen.

Erstens rechtfertigen Mängel noch nicht sofort einen Rücktritt, da dem VK zunächst ein Nachbesserungsrecht zusteht (wenn er denn bei Gewährleistungsausschluß den Mangel kannte).
Zweitens wäre selbst für den Fall eines gerechtfertigten Rücktritts deswegen der Vertrag nicht von Anfang an nichtig.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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J.Dredd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 07.06.07, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Danke für die Antwort. Sehr glücklich

Ich hätte vielleicht erwähnen sollen, das in den besagten "30 Tagen Streit" sowohl Nachbesserung, als auch Preisminderung und Rücknahme im Gespräch waren, jedoch zu keiner Einigung führten. Daraufhin erfolgte erst der Rücktritt von B.

Nebenbei Bemerkt, hatte Verkäufer A, in seiner Auktion, die Gewährleistung nicht ausgeschlossen.

Angenommen das Gerät wäre nicht gestohlen gewesen, hätte das dann auch für einen Rücktritt gereicht? Die Sachmängel sind belegbar. z.B. Ausgelobte Eigenschaften, die nicht den Tatsachen entsprechen.

Wie sollte nun die weitere Vorgehensweise von B aussehen? Eine 7 Tage Frist an A, zur Rückzahlung des Kaufpreises? Und wenn JA, mit welcher Konsequenz? Eine Anzeige wegen Betrugen läuft ja bereits.
Und was ist mit Gauner X? Wie kommt die Polizei auf diesen Rat? Lachen

Nochmals Danke.
J.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.06.07, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
sowohl Nachbesserung, als auch Preisminderung und Rücknahme im Gespräch waren


Hä? Was nutzt dem K denn "Nachbesserung" oder "Preisminderung" an einem gestohlenen Gerät?

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
Nebenbei Bemerkt, hatte Verkäufer A, in seiner Auktion, die Gewährleistung nicht ausgeschlossen.


Das wäre bei gestohlener Ware auch irrelevant.

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
Angenommen das Gerät wäre nicht gestohlen gewesen, hätte das dann auch für einen Rücktritt gereicht? Die Sachmängel sind belegbar. z.B. Ausgelobte Eigenschaften, die nicht den Tatsachen entsprechen.


Für Rücktritt nicht sofort, aber für Nachbesserungsansprüche.

J.Dredd hat folgendes geschrieben::
Und wenn JA, mit welcher Konsequenz? Eine Anzeige wegen Betrugen läuft ja bereits.


Notfalls muß man den VK zivilrechtlich auf Rückzahlung verklagen.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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J.Dredd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 07.06.07, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Hä?

Sehr glücklich Ich wollte darauf hinaus, das sowieso kein Vertrag zustande kam. Das das Gerät gestohlen war, kam erst nach der Anzeige heraus.

Werden diese beiden Sachverhalte denn nicht getrennt behandelt? Denn betrogen hat VK auf jeden Fall, unabhängig ob das Ding gestohlen war. Oder ist der Betrug nun hinfällig?

Danke.
J.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.06.07, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich wollte darauf hinaus, das sowieso kein Vertrag zustande kam. Das das Gerät gestohlen war, kam erst nach der Anzeige heraus.


Nochmal lesen, was M.A.S. geschrieben hat: Es kam sehr wohl ein Vertrag zustande. Nach Deiner Schilderung weisst die Kaufsache zwei Mängel auf, zum einen einen Sachmangel, zum anderen einen Rechtsmangel. Der Verkäufer müsste aber beide Mängel beheben, um seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen.

Also selbst wenn der VK den Sachmangel behebt, bleibt der Rechtsmangel bestehen. Durch den Diebstahl konnte weder der VK noch der K Eigentum erwerben (§ 935 BGB).

Zitat:
Werden diese beiden Sachverhalte denn nicht getrennt behandelt? Denn betrogen hat VK auf jeden Fall, unabhängig ob das Ding gestohlen war. Oder ist der Betrug nun hinfällig?


Es könnte sein, dass der VK durch die Nichtanzeige der Sachmängel einen Betrug begangen hat - muss aber nicht. Denn so schnell wird aus einer Nichtanzeige von Sachmängeln kein strafrechtlich relevanter und nachweisbarer Betrug.

Grüße
KurzDa
_________________
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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J.Dredd
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 07.06.07, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wo hatte ich bloß meinen Kopf. Ihr hat natürlich recht. Sehr glücklich
Ob es nun wirklich Betrug war wird sich sicher rausstellen. Jedenfalls hat der VK schlechte Karten. Zahlen muß er, so oder so.

Nochmals Danke.
J.
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