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Verfasst am: 14.06.07, 15:29 Titel: Bitte dringende Hilfe zum Referat
Hallo erst mal !
Ich bin erst ganz neu hier und habe ein ziemliches Problem ( jedenfalls für mich).
Es geht darum das ich im Moment in einer Beruflichen medizinischen weiterbildung bin. Und nun muß ich eine Hausarbeit / Referat schreiben über das Thema strafrechtliche Bedeutung von Unterlassungstatbeständen oder Unterlassungsdelikte.KAnn einfach nicht beantworten warum es Unterlassungsdelikte gibt und was diese für einen Sinn haben.
Habe mich hierher gewand weil ich hoffe das mir vielleicht doch jemand helfen kann.
Das wäre auf jeden FAll ganz lieb[/b]
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.06.07, 15:52 Titel:
Hallo,
da scheint kein Weg an Literatur vorbeizugehen. Hier bedarf es eines Buches zum Strafrecht AT (allgemeiner Teil) und dort im besonderen zu Unterlassungsstrafbarkeit. Ich empfehle mal als Lehrbuch Wessels/Beulke für den Einsteiger.
Dann malen Sie es sich doch mal aus, wie es wäre, wenn niemand bei Unfällen zur ersten Hilfe verpflichtet wäre. Sondern stattdessen nur kurz mit seinem Handy Fotos von den Verletzten macht und dann weiterschlendert... _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
...oder die junge Mutter ob einer unbeschädigten Büste zum einen ablehnt den Säuger zu säugen, zum anderen aber auch jedwede Form anderer Ernährung für das kind aus dem gedanken "die Kinder in Afrika haben auch nichts, warum soll es meinem Kind beser gehen" ablehnt...
bei einer medizinischen Weiterbildung würde ich das Thema Unterlassungsdelikte gleich mal mit dem Thema "Patientenverfügung" verknüpfen.
Im medizinischen Bereich ist ohne gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung eine mögliche Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 StGB für die Ärzte ein latenter Grund, eine intensivmedizinische Versorgung aufrechtzuerhalten, obwohl eine Gesundung des Patienten ausgeschlossen ist. Ich nehme aber an, daß die meisten Ärzte auch ohne neues Gesetz regelmäßig bemüht sein dürften, bekannte Patientenwünsche zu erfüllen.
Grundsätzlich können Delikte, die eine Tatbegehung durch aktives Tun voraussetzen, gem. § 13 StGB auch durch das Unterlassen einer schadensverhütenden Handlung begangen werden (z.B. Totschlag gem. § 212 StGB.)
Voraussetzung hierfür ist zunächst, kurz gesagt, das Unterlassen einer objektiv bebotenen Handlung und die physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung.
Allerdings kommt nicht jeder als Unterlassungstäter i.S.v. § 13 StGB in Betracht,
sondern nur, wer aufgrund besonderer Umstände dazu verpflichtet ist, den Eintritt des Taterfolgs gerade zu verhindern (sog. Garantenpflicht).
Eltern haben z.B. als Beschützergaranten Schaden von ihren Kindern abzuwenden, Bergsteiger sind z.B. Beschützergaranten für ihre Seilkameraden. Wer z.B. durch pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten (sog. Ingerenz) eine Gefahr heraufbeschwört, ist Überwachungsgarant dafür, daß diese Gefahr sich nicht verwirklicht.
D.h., wenn ein Bergsteiger seinem abstürzenden Seilkameraden vorsätzlich nicht hiflt, ist er wegen Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 StGB strafbar, wenn dieser stirbt. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.)
Wenn ein unbeteiligter Spaziergänger einem abstürzenden Bergsteiger vorsätzlich nicht hilft, obwohl ihm die Hilfe zumutbar war, macht er sich nur wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB strafbar (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe), auch wenn der Bergsteiger stirbt. Grund: Keine Garantenpflicht.
Lesen sie das einschlägige Kapitel im Wessels. (siehe vorige Beiträge) _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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