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Übertragung an Bürgermeister nicht möglich
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Henrik
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.04.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 04.07.07, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Durch welche konkrete Regelung wird denn Ihrer Meinung nach gegen §22 III KV M-V verstoßen?[/quote]

1-Wird dieses bereits im § 16 der Geschäftsortnung unserer Gemeinde geregelt, in dem nur der Bürgermeister und sein stellvertreter über Änderungen der Satzung und Geschäftsortnung zu entscheiden haben.
2-Zeigt sich auch in der Vorgehensweise, wie mit dem § 22 III KV M-V seitens des Bürgermeisters und Amtes umgegangen wird. So werden den Gemeindevertretern alle im § 22 III KV M-V festgehaltenen Regelungen vom Amt und Bürgermeister vordigtiert, wenn möglich mit sofortiger Beschlußvorlage.

Genau dieses ist nicht im Sinne der Kommunalverfassung!
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 09.07.07, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Henrik hat folgendes geschrieben::
1-Wird dieses bereits im § 16 der Geschäftsortnung unserer Gemeinde geregelt, in dem nur der Bürgermeister und sein stellvertreter über Änderungen der Satzung und Geschäftsortnung zu entscheiden haben.

Diese Bestimmung würde ich gerne mal lesen, gibt's da 'ne Fundstelle im Netz?
Zitat:
2-Zeigt sich auch in der Vorgehensweise, wie mit dem § 22 III KV M-V seitens des Bürgermeisters und Amtes umgegangen wird. So werden den Gemeindevertretern alle im § 22 III KV M-V festgehaltenen Regelungen vom Amt und Bürgermeister vordigtiert, wenn möglich mit sofortiger Beschlußvorlage.
Genau dieses ist nicht im Sinne der Kommunalverfassung!

Ich hoffe, sie werden angesichts dieser Information nicht gleich auswandern, aber ich fürchte, ich muß Ihnen mitteilen, dass auch der Bundestag die Gesetzentwürfe, über die er abstimmt, nicht im Plenum schreibt, sondern, dass die meisten der selbigen, von der Bundesregierung beschlußfertig so eingebracht werden, wie sie die Ministerien erarbeitet haben.

Diese Vorgehensweise -und letzlich geschieht auf kommunaler Eben nichts anderes- ist absolut legitim.
Zum einen entlastet dies nämlich die beschliessenden Organe, die sich damit auf ihre Haupttätigkeit konzentrieren können, nämlich über die eingebrachte Entwürfe abzustimmen-und damit haben sie nach wie vor die Entscheidung in der Hand was beschlossen wird; zum anderen werden viele Volksvertreter mit dem Entwurf eines z.B. verfassungsgemäßen Winken- Gesetzesentwurfes resp. einer -mit dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz zu vereinbarenden- Hundesteuersatzung überfordert sein.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

letztlich kann ich mir nicht vorstellen, dass in irgendeinem bundesland der erste bürgermeister originär zuständig für den satzungserlass ist. eine eilzuständigkeit scheidet nach der natur einer satzung i.d.r. auch aus.

und das in der verbandsversammlung die vertreter der mitglieder über satzungen entscheiden, ist kein widerspruch zur gemeindeordnung sondern als lex specialis zu dieser zu sehen

und das dieses topic in verfassungsrecht eingestellt wurde, lässt schon gewisse defizite beim rechtsverständnis vermuten, da diese frage originäres kommunalrecht betrifft, die bloße beteiligung von verfassungsrechtlichen belangen macht nicht aus jedem thema ein verfassungsthema
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