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Es handelt sich um eine Digital-Kamera von (Wortsperre: Firmenname) (bekannt für Probleme,wir haben alleine 2 Bekannte die auch ständig Ärger damit haben/hatten!).
Wir mussten die Kamera jetzt schon 3 (!) Mal einschicken wegen verschiedene Defekte!
Heute kam (trotz Bitte um Gelerstattung) die Kamera zum 3.Mal zurück! (Es war schonmal ein Austauschgerät dabei.)
Als wir sie ausprobieren wollten, ging sie gar nicht erst an!!!...Also wieder defekt!!!
Es ist immernoch Garantie auf der Kamera!
Wir wollen diese Kamera absolut nicht mehr haben!
Gibt es da irgendeine Chance???
Was will man mit einer Kamera, auf die man sich nicht verlassen kann!?
Wir haben von unseren letzten Utrlauben KEINE oder nurasehr schlechte Bilder, weil JEDESMAL die Kamera defekt war! (((
Es ist zum ko.....!
Ab wann kann man sein Geld zurück verlangen?????
Gibt es da ein Gesetz, Paragraphen,o.ä. auf das wir uns berufen könnenß
§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Nach der gesetzlichen Vermutung gilt die Nachbesserung somit nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen und Sie können zurücktreten.
Dabei immer bedenken, dass nicht (Wortsperre: Firmenname), sondern (Wortsperre: Firma) der Vertragspartner ist. Also dort zurückgeben und sich nicht auf Verweise an (Wortsperre: Firmenname) einlassen.
Viel Erfolg (und wenn die Mitarbeiter sich weigern, kann auch mal ein Anruf/Brief bei der (Wortsperre: Firma)-Zentrale helfen.)!
Nach der gesetzlichen Vermutung gilt die Nachbesserung somit nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen und Sie können zurücktreten.
Das gilt aber nur für gleiche Fehler.
Der Fragesteller schreibt aber:
> einschicken wegen verschiedene Defekte
Wenn also z.B. das LCD-Display kaputt ist und repariert wird, ist die Nachbesserung erfolgreich gewesen.
Geht dann als nächstes der optische Zoom kaputt, ist das wieder ein neuer Mangel, für den der "Nachbesserungszähler" wieder bei 1 losläuft.
Ausnahmen gibt es nur für sogen. "Montagsgeräte", die eine ungewöhnliche Mängelhäufung in kurzer Zeit haben.
Das gilt aber nur für gleiche Fehler.
Der Fragesteller schreibt aber:
> einschicken wegen verschiedene Defekte
Da hast Du recht - habe ich überlesen...
Aber abhängig davon, in welcher Zeit die Defekte auftraten, würde ich hier langam schon "Unzumutbarkeit" annehmen, denn wie der Fragesteller schon schrieb - was nützt eine Kamera, wenn man sich nicht drauf verlassen kann, dass man im Urlaub auch damit knipsen kann - aber ist wohl Ansichtssache.
Rein praktisch halte ich das direkte (Wortsperre: Firma)-ansprechen aber immer noch für die sinnvollste Alternative. Da diese wenig Lust verspüren dürften, die Kamera selbst zur Prüfung an (Wortsperre: Firmenname) zu schicken etc. bestehen hier m.E. gute Aussichten, sein Geld zurückzuerhalten.
P.S. Bevor ich mir da jetzt wieder ein Ei lege: Ich sehe gerade, dass Sie von "Garantie" sprachen. Ich ging hier von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (2 Jahre) aus. Wenn diese um ist und Sie noch eine zusätzliche Garantie von (Wortsperre: Firmenname) haben, müssen Sie sich doch an diese wenden...
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