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Wie Sicher ist Vereinbarung zur Zwangsversteigerung

 
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herbi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 11:02    Titel: Wie Sicher ist Vereinbarung zur Zwangsversteigerung Antworten mit Zitat

Hallo,

Ehepaar hat gesamtschuldnerisch ETW gekauft. Objekt wird zwangsversteigert, weil Frau weder Schulden gezahlt, noch Verkauf zugestimmt hat.

Partner will bei Zwangsversteigerung ersteigern. Bank will schriftlich zusichern, die Restschuld ausschließlich von der Frau einzufordern, wenn Mann zum Verkehrswert ersteigert (Gesamtschuld > Verkehrswert).

Wie "sicher" ist so eine Vereinbarung, wenn theoretisch die Frau nach der Versteigerung sagt, "ätsch, ich bin Pleite". Könnte dann die Bank trotzdem erneut mit der Forderung an den anderen Partner rantreten oder ist der dann außen vor?

danke für eure Hilfe
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.05.07, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Vergleichsvereinbarungen zwischen Schuldner und Bank sind völlig normal. Grundsätzlich ist dies also unkritisch. Aber der Teufel steckt im Detail. Daher:
- Vergleich auf jeden Fall schriftlich abschliessen und
- Es kann auch nicht verkehrt sein, die Vergleichsvereinbarung durch einen Anwalt prüfen zu lassen!

Wichtig ist, dass eine Haftenlassung für den betreffenden Betrag vereinbart wird und nicht ein Verzicht auf Vollsteckungsmaßnahmen.
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klauspeter200
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.05.2007
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.05.07, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

2 Anmerkungen:

wichtig ist, dass die Gläubigerbank ausdrücklich auf die Restforderung verzichtet (auch für den Fall, dass ein Dritter die Immobilie erwirbt!)! Formulierungen wie "Haftentlassung" sind eher missverständlich, einschränkende Nebenbedingungen auch eher schlecht.
Die Prüfung einer Vergleichsvereinbarung durch eine kompetente Person ist natürlich immer sinnvoll.

Im Übrigen: Wäre es nicht sinnvoll, den Erwerb der Immobilie außerhalb der Zwangsversteigerung anzustreben? Diese ist doch nur dann erforderlich, wenn keine Zustimmung der Miteigentümerin zu erreichen ist.
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herbi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 05.06.07, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ihr,

gemeinschaftliche Regelung ist leider nicht möglich, da die andere Partei jede Kooperation verweigert. Eine Frage fällt mir dazu noch ein:
Mittlerweile liegt die genaue Formulierung vor. Es steht drin, dass wenn ich das Objekt zu
minimum 105 TEURO ersteigere, ich von der gesamten Restschuld freigestellt werde und keine weiteren Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden.

Nehmen wir einfach mal an, Restschuld wären 30.000 Euro. Könnte anschl. der Ex-Partner auf dem Gerichtsweg eine Aufteilung der Restschuld (erfolgreich) einklagen?!?!?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 11.06.07, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

einfach man im BGB § 426 schmökern

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__426.html
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