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X bräuchte für einen Moment die Aufmerksamkeit von Fachkundigen Benutzern, die X in dieser Angelegenheit ein paar Tipps und Ratschläge geben könnten. Heute holte X neben zahlreichen Werbeprospekten auch einen Brief der […]zentrale aus dem Briefkasten. Ungeahnt der Dinge die da auf X zukommen sollten, öffnete X den Brief sauberen Gewissens und X schlägt der Titel Abmahnung entgegen, während X an einem Kaffee nippte.
Abgemahnt wurde X aufgrund der Tatsache, das X auf einer gewerblichen Seite vergessen habe, eine komplette Anschrift anzugeben. In der Tat hatte X lediglich drei eMail-Adressen, zwei funktionierende Telefonnummern und eine Umsatzsteuer-ID-Nummer angegeben. X vergaß die Angabe der Anschrift, da es sich bei dieser Internetseite um eine noch nicht fertig gestellte Präsenz handelt. So auch funktionieren - aufgrund der Tatsache es handele sich noch um eine nicht vollendete Webpräsentation - keinerlei angebrachten Hyperlinks, zum Beispiel auch dem Hyperlink zum Impressum fehlte die Ausführbare Funktion, wo X eine komplette Niederschrift aller Kontaktmöglichkeiten angeben wollte (Wie auf bisher allen Internetseiten von X).
Diese Internetseite wurde von X nicht zu einem Moment beworben. Auch war die Adresse für Endverbraucher unbekannt, da sie nirgends bekannt gegeben wurde. Folgender Text wurde zur Abmahnung beigefügt:
Zitat:
aus Wirtschaftskreisen werden wir auf Ihren Auftritt im Internet unter www.[...].de hingewiesen (Stand: 01.06.2007), in dem Sie für die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen im Bereich des Internet werben.
Sie sind daher gemäß § 5 TMG verpflichtet, insbesondere mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
Sie versäumen hier insbesondere Ihren vollständigen Vor- und Zunamen sowie eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die Angabe lediglich einer E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Damit verstoßen Sie gegen § 5 TMG.
Nun möchte ich auf das obige Zitat im Einzelnen eingehen. Punkt 1 trifft weitestgehend bezüglich zur Anschrift zu, ein Vor- und Zuname war jedoch in vierfacher Ausführung auf der Internetseite unmittelbar zu erkennen (Präsentationstitel / Seitentitel, Copyright-Vermerk, Grafik linksseits und großes Begrüßungsbild mittig). Punkt 2 hat X anstandslos erfüllt, da X drei eMail-Adressen sowie zwei funktionierende Telefonnummern angegeben hat. Punkt 4 trifft bei X nicht zu, demnach nicht erfüllbar. Eine Steuernummer / UstID war stets angegeben.
Im letzten Absatz ist nochmals erwähnt worden, das X nebst der Versäumnis der Angabe einer Anschrift insbesondere versäumt habe, einen Vor- und Zunamen anzugeben, dies jedoch nicht der Tatsache entspricht, da ein Vor- und Zuname in vierfacher Ausfertigung angebracht war (Siehe oben). X hat lediglich – weil es sich um eine unfertige Präsentation handelt – die Adressangabe versäumt, jedoch fünf weitere funktionierende Kontaktmöglichkeiten aufgeführt (Drei eMail-Adressen und zwei Telefonnummern).
Wie kommt X aus der Forderung raus und wie kann X die Unterlassungserklärung abwehren?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 09.06.07, 18:58 Titel:
Ladungsfähige Anschrift ist leider Vorschrift - an eine Email-Adresse oder eine Telefonnummer kann man keine Klageschrift schicken. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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X muss demnach in den sauren Apfel beissen, die Gebühren in Höhe von 189 EUR bezahlen und die Unterlassungserklärung unterzeichnen? Danke vorab für die Antwort, ich werde X von dem Inhalt unterrichten
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