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Verfasst am: 13.06.07, 07:55 Titel: Gehaltspfändung und PKV bei Beamten
Gilt §850e ZPO in Bezug auf die PKV bei Beamten nicht? Die Gehaltsstelle verneint dies und meint die PKV sei bei Beamten Privatvergnügen und falle somit nicht unter diese Vorschrift. Wenn das eine falsche Aussage ist, wie kann man das widerlegen?
Absetzungsfähig sind solche Beträge, die den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, dies ergibt sich aus § 850 e Nr. 1 b) ZPO. Als Anhaltspunkt kann man die Versicherungsbeitragssätze der Sozialversicherung nehmen. Freiwillige Versicherungen, die diesen Rahmen sprengen, oder freiwilllige Höherversicherungen fallen nicht darunter. _________________ Karma statt Punkte!
Das ist ja das was ich auch anführte, aber die Gehaltsstelle hat das schon immer anders gemacht und die PKV bei den Beamter wäre eine freiwillige Versicherung und würde deshalb nicht darunter fallen. Wenn ich anderer Meinung bin sollte ich es beweisen. Wie kann ich ihm das hieb und stichfest darlegen? Gibt es Rechtsprechung dazu oder Kommentare?
Entsprechende Kommentierung mit Rechtsprechungsnachweisen finden Sie in Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850e, Rn. 1c. _________________ Karma statt Punkte!
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