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Kann man ein Führungszeugniss Eintrag löschen

 
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cybergoood
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.05.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 14:38    Titel: Kann man ein Führungszeugniss Eintrag löschen Antworten mit Zitat

Hallo Leute,ist es Rechtich möglich einen Eintrag vom Führungszeugniss zu Löschen?Meine Freudin hat ein paar Einträge wegen Diebstahls drin stehen.Nun hatte sie kurzfrisitg einen Job und wurde wegen ihrem Führungszeugniss gekündigt.Die Einträge liegen schon lange Zeit zurück.Hat man denn irgendwie eine Chanche das die wieder gelöscht werden?Weil sonst hat sie ja keine Zukunft.Grüssle Cybergoood
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Tilgung nach Fristablauf (§ 45 BZRG)

Länge der Tilgungsfrist (§ 46 BZRG)

Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen (§ 49 BZRG)
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Zusammenhang sei gleich angemerkt:

Zitat:
Deshalb kann die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein.

Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.
(Hervorhebung durch mich)

http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Entfernung.html
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Agent Provocateur hat folgendes geschrieben::
Tilgung nach Fristablauf (§ 45 BZRG)

Länge der Tilgungsfrist (§ 46 BZRG)

Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen (§ 49 BZRG)


Die hier genannten §§ betreffen die Fristen und vorzeitige Tilgung aus dem Bundeszentralregister.

Für die vorzeitige Tilgung aus dem Führungszeugnis und die Tilgungsfristen dort gelten andere Vorschriften (§§ 32, 34, 38, 39 BZRG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG000601306

Ansonsten kann man nur auf das verweisen, was von Gammaflyer schon hervorgehoben wurde. Unter dem von Gammaflyer genannten Link findet man es auch noch mal ausführlich.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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cybergoood
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.05.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12.06.07, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die antworten
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