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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin zwar kein Fachmann, aber:

Ich bin der Meinung, dass Personen, die bereits mit Vorahnung und Halbwissen nach Kosten suchen und die Kennzeichnungspflicht zumindest schon im Namen gehört haben und, wenn sie die AGB´s zu finden in der Lage sind - diese auch lesen und in der Lage wären, Kostenfallen zu entdecken, für die Kosten auch einzustehen haben.

Meine persönliche Meinung sei:
Sofern generell vorher nichts vermerkt war, nix zahlen. Wenn aber vorher schon was von den Kosten da stand und der Leser zielgerichtet gesucht hat, aber lediglich

Sunflower2k7 hat folgendes geschrieben::
Nach einem kurzen überfliegen der AGB


nichts fand, dennoch vom Risiko wusste, bezahlt werden muss.

Das kommt mir ähnlich vor, wie jemand, der den bekannten HH-Disclaimer nutzt und dem die Unterscheidungsfähigkeit nach Legal / Illegal einzuräumen ist.
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In dubio pro reha!
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KingWilli
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Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 124

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

nicht zahlen. die drohen nur. sie werden als nächstes mit einem inkasobüro ankommen und dir mit mahnbescheid drohen.
wenn ein solcher tatsächlich kommen sollte, unbedingt fristgerecht widersprechen.

in einem mir bekannten fall sind die vom inkassobüro nach diversen anrufen, drohschreiben und ewig neuen fristsetzungen inzwischen bei der "ankündigung des mahnbeschiedes" angelangt. bin gespannt ob wirklich einer kommt. der kollege wartet jetzt seit 3 wochen drauf.
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AFB
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BeitragVerfasst am: 13.06.07, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sunflower2k7 hat folgendes geschrieben::
Naja, das neue Gesetzt sagt doch aber das es deutlich bereits auf de Startseite zu erkennen sein muss. Und es nur in den AGB zu vermerken würde nicht ausreichen.


Welches neue Gesetz meinen Sie?
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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht, ob ich nun ins Tintenfass greife, aber handelt es sich dabei nicht um Rechtsprechung statt um ein Gesetz?

Und wer schon in der Lage ist, auf so etwas peinlich genau Acht zu geben, der kann auch eine kleine Zeile mit genannten Kosten entdecken...

ich bleib hier hart und meine: Zahlungspflicht!
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AFB
Gast





BeitragVerfasst am: 13.06.07, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute natürlich auch, daß die/der TE ein neues Urteil meinte. Aber was tatsächlich gemeint ist, würde mich durchaus interessieren.

Natürlich entsteht eine Zahlungspflicht, sofern auf die Kosten der Leistung ordnungsgemäß und vor allem transparent hingewiesen wird. Finden sich Hinweis auf die Kosten lediglich in den AGB geltend nochmals strengere Anforderungen an die Transparenz.

Fehlt ein solcher Hinweis völlig, ist selbstverständlich (i.d.R.) auch kein entgeltpflichtiger Vertrag zustande gekommen, so daß man Zahlungsaufforderungen ziemlich gelassen entgegensehen kann.
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