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Rücktritt vom Vertrag möglich?

 
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welde1981
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 18:20    Titel: Rücktritt vom Vertrag möglich? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Ich habe mir im Dezember einen neuen fernseher gekauft. In den darauf folgenden Wochen musste ich ihn 2 mal wegen Defekt umtauschen. Nun ist er letzte Woche erneut kaputt gegangen.

Der Verkäufer meinte, ich solle das Gerät vorbeibringen und erhalte für die Dauer der Reparatur ein niederwertigeres Austauschgerät, was für mich nach dem ganzen Ärger nicht akzeptabel ist.

Ich habe mich mal im BGB etwas schlau gemacht und herausgefunden, dass ich nach §440 nach 2maliger versuchter Nachbesserung der Sache vom Vertrag zurücktreten kann.

Mir stellt sich nun aber die Frage, ob es sich in meinem Fall tatsächlich um eine 2malige Nachbesserung handelt oder ob es sich durch den vorangegangenen Austausch der Fernseher um eine komplett neue Sache handelt und ich dem Verkäufer wiederum eine Nachbesserung einräumen muss.

Gruß Welde
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Neon
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Anmeldungsdatum: 31.03.2006
Beiträge: 213

BeitragVerfasst am: 13.06.07, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Auch eine Neulieferung ist ein Nachbesserungsversuch i. S. d. § 440. Sonst hätte das Spielchen ja u. U. nie ein Ende.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Seh ich anders...

Nachbesserung ist Reparatur - es geht um das erstverkaufte Gerät. (Fehlgeschlagen bei zweimaligem erfolglosem Versuch)

Neulieferung ist Ersatzlieferung - es geht um ein anderes Gerät. (Fehlgeschlagen beim ersten erfolglosem Versuch)

Beides sind Nacherfüllungen.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Neon
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Anmeldungsdatum: 31.03.2006
Beiträge: 213

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Auf diese Nuance im Wortlaut - Nacherfüllung bzw. Nachbesserung - habe ich im Zusammenhang mit § 440 BGB noch gar nicht geachtet. Aber selbst wenn man Nachbesserung hier wie von KurzDa beschrieben auslegt, müsste man § 440 BGB ggf. analog anwenden, wenn es um die Frage geht, ab wann ein Rücktritt wegen Unzumutbarkeit möglich ist. Denn es kann ja nicht sein, dass der Verkäufer grds. nur 2 Reparaturversuche hat, aber unzählige Neulieferungen von mangelhaften Sachen vornehmen kann.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.06.07, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

hmm, wende § 440 BGB doch so an, wie er da steht. Da gibts nichts zum "Analogen" Winken

Grüße
KurzDa
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