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Unterschlagung in der Schule

 
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schnickers
Gast





BeitragVerfasst am: 23.12.04, 18:11    Titel: Unterschlagung in der Schule Antworten mit Zitat

Hallo,

Angenommen ein Lehrer A nimmt dem Schüler B ein von ihm Rechtmäßig erworbenes Mobiltelefon weg, da er dies im Unterricht nicht zu benutzen hat. Ist das Unterschlagung? Hat er das Recht Gegenstände wie Telefone... einfach zu behalten oder eine gewisse Zeit zu verwahren?

Danke für eure Antworten
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.12.04, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, er will es ja nicht behalten oder benutzen. Entweder er gibt es dir selbst wieder zurück oder deine Eltern können es in der Schule abholen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Sowas ist soweit ich weiß nicht durch Gesetzt geregelt, sondern liegt in der Hand der Schule, die das dann vermutlich in der Schulordnung regelt. In dieser kann zum Beispiel die befristete Abnahme der Geräte enthalten sein. Ist dies der Fall, ist das Verhalten des Lehrers durchaus legitim. Ein dauerhaftes Einbehalten ist, zumindest bei uns, nur im Fall von Waffen möglich.

Du (bzw. deine Elterns) solltest das Handy also nach einiger Zeit(das liegt wohl primär im Ermessensspielraum des Lehrers/der Schule) zurück erhalten.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Darf eine Schule überhaupt sagen, dass die Eltern z.B. das Handy abholen müssen?
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Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 23.12.04, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Sowas ist soweit ich weiß nicht durch Gesetzt geregelt, sondern liegt in der Hand der Schule, die das dann vermutlich in der Schulordnung regelt.


Falsch. Ein Grundrechtseingriff wie vorliegend kann nur aufgrund Gesetzes erfolgen. Eine Ermächtigungsgrundlage findet sich im jeweiligen Landesschulrecht. Diese enthält wahrscheinlich ein Ermessen für den Beamten, welches nicht etwa frei, sondern pflichtgemäß ausgeübt werden muß.

Dabei muß auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Das bedeutet, daß zunächst gemahnt werden muß, das Handy auszuschalten. Erst dann kann es eingezogen werden. Spätestens am Ende des Unterrichts enden alle Befugnisse des Lehrers. Dann muß er das Handy sofort herausgeben. Keineswegs müssen die Eltern nachmittags antanzen, um etwas abzuholen.
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Uber-Pea
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Dux"]
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Dabei muß auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Das bedeutet, daß zunächst gemahnt werden muß, das Handy auszuschalten. Erst dann kann es eingezogen werden. Spätestens am Ende des Unterrichts enden alle Befugnisse des Lehrers. Dann muß er das Handy sofort herausgeben. Keineswegs müssen die Eltern nachmittags antanzen, um etwas abzuholen.


Auf welche Gesetze/Urteile bezieht sich das?
Ist mit Ende des Unterrichts Ende der Unterrichtszeit für den Schüler oder Ende des Unterrichts für den Lehrer gemeint?
(Wenn z.B. mein Handy in der 3. Stunde einkassiert wird, ich 6 Stunden habe und der Lehrer 7, wann muss mir dieses Handy spätestens zurückgegeben werden?)

Gruß
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Im Hessischen Schulgesetz sind keine Bestimmungen für solche Fälle vorgesehen. Es kennt nur Odnungsmaßnahmen gegen Verstöße schwererer Art(Unterrichtsausschluss, Androhung des Schulverweises, etc.). Die dort erwähnten Grundrechtseinschränkungen betreffen diese Situation auch nicht.
In unserer Schulordnung steht, dass Handys im Unterricht ausgeschaltet sein müssen. Beim Verstoß kann das Gerät befristet abgenommen werden. Von einer Ermahnung steht dort nichts.
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