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Lügen

 
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Nico
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Anmeldungsdatum: 23.12.2004
Beiträge: 30
Wohnort: Ulm

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 22:51    Titel: Lügen Antworten mit Zitat

Servus,

Wenn mich jetzt eine Kassierein, Türsteher etc. jedoch kein Polizist oder so fragt, ob ich schon 18 bin muss ich ja laut JÖSchG § 2 abs. 4 mein Alter nachweisen. Wenn ich sie jetzt anlüge und sage, dass ich 18 bin, mache ich mich da Strafbar?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das tust du durch diese "Lüge" nicht.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Nico
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2004
Beiträge: 30
Wohnort: Ulm

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

Kannst du mir vielleicht sagen in welchem Gestzbuch das steht?

Pfeil Danke
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

In keinem, weil es eben nicht strafbar ist. Winken
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Nico
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2004
Beiträge: 30
Wohnort: Ulm

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nein ich meine wo da der Unterschied ist, weil wenn ich einem Polizisten falschen Angaben mache ist das so wie ich gehört habe schon strafbar.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Laut der jeweiligen Ländergesetzte(Polizeifragen sind Sache der Länder) bist du verpflichtet, einem Polizisten gegenüber Angaben zu deiner Person(Name, Alter, Wohnort, Beruf etc.) zu machen. Mehr brauchst du nicht zu sagen. Tust du es nicht bzw. machst du unrichtige Angaben begehst du soweit ich weiß eine Ordnungswidrigkeit(Paragraphen hab ich keine zur Hand).
Da die von dir genannten Personen solche Befugnisse nicht haben, kannst du ihnen straflos erzählen, was du willst.
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Nico
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2004
Beiträge: 30
Wohnort: Ulm

BeitragVerfasst am: 23.12.04, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Dake!

Da bin ich aber froh, da ich mich sonst des öferen strafbar machen würde
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Morlock
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 31.12.04, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wo ist das Problem,normal ist üblich:
Bei Kassierin:kein Altersnachweis=keine Ware (Alkohol usw.)
Türsteher:Kein Altersnachweis=kein Eintritt.
Denn sonst würden sich die 2 Personen strafbar machen.
So einfach ist das!!!!!!!!!!!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 31.12.04, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, der omnipräsente Dualismus zwischen Theorie und Praxis.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 31.12.04, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ist aber nicht Nicos Problem, wenn er bez. des Alters lügt, denn eigentlich müssten ja sowohl Türsteher als auch Kassiererin sich durch Einblick in den Perso versichern, dass er wirklich 18 ist. Tun sie das nicht, verstoßen sie gegen das Gesetz durch den Verkauf bzw. den Einlaß und nicht Nico Winken
_________________
Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Morlock
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 31.12.04, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja,dann braucht sich die Jugend aber nicht wundern,wenn man Ihnen nichts mehr glaubt.
Hat schon jemand den Begriff Vertrauen gehört.
Aber die Jugend will es nicht anders.
Ist ja so cool.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 02.01.05, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
begehst du soweit ich weiß eine Ordnungswidrigkeit(Paragraphen hab ich keine zur Hand).


§ 111 OWiG

Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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