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Verfasst am: 28.06.07, 23:21 Titel: "Cold calls" bei Firmen
Hallo !
Wäre es rechtlich zulässig, wenn z. B. gemeinnützige Vereine über
sogenannte "Fundraiser" nicht erbetene "cold calls" bei Firmen tätigen
um so Spendengelder zu bekommen ?
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (GRUR 1970, 523 – Telefonwerbung I; 1989, 753 – Telefonwerbung II, 1990, 280f. – Telefonwerbung III und 1991, 764 – Telefonwerbung IV) und anderer Gerichte (aktuell: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006, AZ: 4 U 78/06) erfüllt es den Tatbestand wettbewerbs- und sittenwidriger Telefonwerbung, potentielle Kunden anzurufen, sofern diese sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, zu Werbezwecken kontaktiert zu werden, da Sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient. Zu dem stellt sie einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Sogar politische Parteien oder gemeinnützige Vereine müssen sich an die oben genannten Grundsätze halten – auch wenn keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. Sollten Sie trotzdem Material von solchen Vereinigungen erhalten, ist es angezeigt, zumindest den jeweiligen Vorstand anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbung zu unterlassen. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen E-Mail-Sendungen politischer Parteien sind aber dadurch nicht eingeschränkt. So haften diese auch dann, als mittelbare Störer, wenn sie auf ihrer Homepage E-Cards mit werbendem Inhalt bereitstellen, die dann an jeden beliebigen Dritten weitergeleitet werden können.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auch nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. _________________ Frank Richter
Rechtsanwalt
Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Aber natürlich nur dann, wenn der Text auch über die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe verfügt. _________________ The angels have the phone box
Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag.
Leider gibt es doch noch immer Menschen, die die Problematik
der "cold calls" einfach nicht wahrhaben wollen, bzw. ignorieren.
Es würde also auf den Punkt gebracht bedeuten, daß diese Praxis
der "cold calls" schlicht und einfach rechtlich nicht zulässig ist.
Bei Privatleuten ist die Lage eindeutig: Man darf sie nicht anrufen um ihnen etwas verkaufen zu wollen.
Bei gewerblichen Adressaten bin ich anderer Meinung. Diese darf man nicht nur anrufen, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben, sondern auch dann, wenn ihr Einverständnis zu vermuten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftsanbahnung den Angerufenen nichts kostet, sondern wenn er etwas daran verdienen kann. Beispiel: Ich will einem Gebrauchtwagenhändler Autos zum Verkauf anbieten. Es wäre sicher ein ungewolltes Ergebnis, wenn das nicht telefonisch geschehen dürfte.
Auch beim Fundraising lassen sich Situationen vorstellen, bei denen eine Kaltakquise erlaubt sein dürfte: Ich denke z.B. an einen Tierschutzverein, der die Tierärzte der Umgebung telefonisch darum bittet, eine Sammeldose aufstellen zu dürfen.
Immerhin: Das Problem ist interessant und ich würde mich über ein paar weitere Äußerungen freuen.
Dieses Problem löst sich meist unjuristisch, nämlich, dass der Tierarzt niemals einen Tierschutzverein verklagen würde.
Aber es geht nicht darum, ob dem Angerufenen etwas verkauft werden soll, sondern ob der Anruf an sich belästigt.
Die Frage, ob ein Einverständnis vermutet werden kann - und wann - ist je nach Gericht und nach Fall unterschiedlich bewertet worden... daher kann man hier keine "Leitlinie" erkennen und entsprechend Tipps geben.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.11.2006 zum Aktenzeichen I ZR 191/03 erneut belästigende Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden für unzulässig erklärt. _________________ Frank Richter
Rechtsanwalt
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