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ich hoffe in diesem Unterforum bin ich richtig. Ich hab folgen rein fiktiven Fall und ich hoffe hier eine Antwort zufinden.
Also A ist ein Autohaus für neue und gebrauchte PKW und Nutzfahrzeuge.
A inseriert ihre PKW & NfZ in Verkaufsportalen im Internet und in einer regionalen Autozeitschrift, welche nur Inserate beinhaltet. Bei dem Internetverkaufsportal findet man die Anzeigen des Autohauses im Bereich für Privatkunden und die Zeitung ist zumindest nicht ausschließlich für Gewerbliche Kunden. Ich gehe davon aus das sie vornehmlich für Privatkunden gedacht ist.
Bei den NfZ wirbt das Autohaus mit Preisen welche Rabatte berücksichtigen, die der Hersteller ausschließlich gewerblichen Kunden gewährt. (Bsp.: Kastenwagen hat einen Listenpreis von 10.000€ der Hersteller gibt jedem gewerblichen Kunden 2000€ Rabatt, das Autohaus schreibt: der Wagen kostet 8000€). Dabei sind die Zielgruppe der Medien Privatkunden, die den Rabatt nicht bekommen würden.
Welche Paragraphen? Das Autohaus ist in seiner Preisgestaltung ziemlich frei (Verkauf unter Einstandspreis etc. mal außen vor), wenn dort also entsprechende Rabatte an jedermann gegeben werden - prima, zuschlagen!
oxi hat folgendes geschrieben::
welche Rabatte berücksichtigen, die der Hersteller ausschließlich gewerblichen Kunden gewährt.
Wenn der Hersteller direkt an irgendwelche Leute verkauft, kann der Hersteller ebenfalls fast machen was er will. Ein selbstständiger Händler ist daran nicht gebunden. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.06.07, 10:53 Titel:
Es kommt halt drauf an. Wenn die angegebenen Preise für Endkunden auch tatsächlich erreichbar sind, wäre das zulässig. Wird hingegen mit Preisen geworben, die für die beworbene Zielgruppe de facto nicht existieren, kann das ein UWG-Verstoß sein.
(Jedenfalls dann, wenn der private Kunde realistischerweise das Angebot als auf ihn bezogen ansehen könnte - bei einem 40-Tonner eher nicht. ) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Welche Paragraphen? Das Autohaus ist in seiner Preisgestaltung ziemlich frei (Verkauf unter Einstandspreis etc. mal außen vor), wenn dort also entsprechende Rabatte an jedermann gegeben werden - prima, zuschlagen!
Eben nicht an jedermann, es macht nur den Anschein.
oxi hat folgendes geschrieben::
welche Rabatte berücksichtigen, die der Hersteller ausschließlich gewerblichen Kunden gewährt.
Wenn der Hersteller direkt an irgendwelche Leute verkauft, kann der Hersteller ebenfalls fast machen was er will. Ein selbstständiger Händler ist daran nicht gebunden.
Ich verdeutliche mal: Es geht hier im Rabatte die der Hersteller dem Händler sozusagen vorgibt. Der Käufer muss einen Gewerbenachweiß liefern um den Rabatt zu bekommen und der Händler gibt diesen an den Hersteller weiter um vom Hersteller den Rabatt zu bekommen den er dann an den Kunden weiter gibt. Der Händler gibt den Rabatt niemals aus eigener Tasche.
Zitat:
Es kommt halt drauf an. Wenn die angegebenen Preise für Endkunden auch tatsächlich erreichbar sind, wäre das zulässig. Wird hingegen mit Preisen geworben, die für die beworbene Zielgruppe de facto nicht existieren, kann das ein UWG-Verstoß sein.
(Jedenfalls dann, wenn der private Kunde realistischerweise das Angebot als auf ihn bezogen ansehen könnte - bei einem 40-Tonner eher nicht. )
Nein es Handelt sich mitunter um die NfZ Version eines Kastenwagens der auch als PKW im Programm ist, also durchaus für Privatpersonen Nutzbar.
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