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X + Y (Ehepaar - beide erwerbstätig) beschäftigen eine Haushaltshilfe, die sowohl Haushaltstätigkeiten verrichtet als auch das Kind Z betreut.
Die Gesamtkosten aufs Jahr belaufen sich auf 3.000 Euro
Frage: Müssen X + Y die Kosten zwangsläufig wie Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend machen nach § 4f EStG oder kann
man die Kosten auch sofort nach § 35a EStG berücksichtigen?
Info: Die Voraussetzungen des 4f sind auf jeden Fall gegeben.
X + Y (Ehepaar - beide erwerbstätig) beschäftigen eine Haushaltshilfe, die sowohl Haushaltstätigkeiten verrichtet als auch das Kind Z betreut.
Die Gesamtkosten aufs Jahr belaufen sich auf 3.000 Euro
Frage: Müssen X + Y die Kosten zwangsläufig wie Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend machen nach § 4f EStG oder kann
man die Kosten auch sofort nach § 35a EStG berücksichtigen?
Info: Die Voraussetzungen des 4f sind auf jeden Fall gegeben.
MfG
der Teil der auf die Kinderbetreuung entfällt ist nach §4f abzuziehen ( §35a Abs.1). erst dann greift §35a
(...) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
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