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Verfasst am: 03.07.07, 17:05 Titel: 400-euro-basis mit mindestlaufzeit?
Hallo,
A hat ohne besondere konzentration gestern dummerweise einen vertrag unterschrieben in dem es heißt, dass A als "Springer" in einem Lebensmittelgeschäft angestellt ist.
Chef (B) sagte, es ginge hauptsächlich darum, dass man "persönlich miteniander auskommt". vertrag sei also quasi nur beilage.
A bekommt 8 Euro/std und muss laut vertrag "von morgens bis abends zur verfügung" stehen (auf abruf arbeiten).
Es handelt sich laut vertrag um ein Minijob-arbeitsverhältnis als "schneller springer" mit 8 euro/std. der vertrag ist für "mindestens 12 monate" ausgelegt.
also:
das "mindestens 12 monate" wird A mit höchster wahrscheinlichkeit nicht einhalten können wegen umzug.
welche möglichkeiten gibt es, vom vertrag zurückzutreten?
- gibt es überhaupt eine rechtlich wirksame verpflichtung wirklich immer "zur verfügung" zu stehen?
- kann ein minijob-verhältnis überhaupt über solange zeit festgelegt werden?
unter welchen bedingungen kann überhaupt gekündigt werden?
Der AG kann nicht einfach dauernde Rufbereitschaft verlangen, also dass man rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr von einer Stunde zur nächsten zur Verfügung steht.
A beginnt bei uns ab dem xx.xx.xxxx für mindestens 12 Monate ein Minijob-Arbeitsverhältnis als "Schneller Springer" (8,00€/Std).
1.) A steht an jedem Verkaufstag von morgens bis abends zur Verfügung. Die Aufgabe eines Schnellen Springers liegt darin im Falle eines akuten Personal-Engpasses ohne zu zögern einzuspringen. Zu dem Zwecke liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich gut erreichbar zu sein (Telefon, Mobiltelefon, eMail etc.). Bei eigener Erkrankung brauchen wir eine Ärztliche Bescheinigung.
2.) Regulär wird A je nach Notwendigkeit im Dienstplan eingetragen.
Für den Normalfall gibt es voraussichtlich feste Zeiten.
3.) in Urlaubszeiten anderer Kollegen sind sie bereit entsprechend mehr zu arbeiten.
Die entstehenden Überstunden werden nach Rückkehr des urlaubenden Mitarbeiters abgefeiert.
4.) Wir erwarten von Ihnen eine professionelle Kassier-Tätigkeit: Flüssiges Kassieren ohne Fehler; freundliche Kommunikation mit der Kundschaft; Verkaufsgespräche an der Kasse (hinweise auf neue Produkte nach Absprache); Information der Kundschaft (Hinweis auf kommende Verkostungen etc.); bei Kassier-Flaute: Selbstständiges Arbeiten / Tätigkeiten-Suchen.
5.) Bei hoher Arbeitsleistung können wir auch mit 8,50€ entlohnen.
Bei dem Vertrag weiß man gar nicht, was man zuerst bemängeln soll...
Ich könnte mich beömmeln
Es soll wohl der Versuch, einen AV gemäß §12 TzBfG abzuschließen. Dieser §12 TzBfG sagt:
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Wenn der fiktive AN dem fiktiven AG diese Rechtsfolgen mal kurz erläutert und gleichzeitig auch darauf hinweist, daß er die Einhaltung der Regelungen erwartet und ggf einklagt, wird der AG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Aufhebung dieses Vertrages zustimmen...
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